Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 15 – Gesetzlicher Insolvenzschutz von betrieblicher Altersvorsorge


Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.2.1 Gesetzlicher Insolvenzschutz von betrieblicher Altersvorsorge

Die Legaldefinition für eine betriebliche Altersvorsorge ist in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrAVG zu finden. Dem zufolge gelten die Vorschriften des gesetzlichen Insolvenzschutz für die betriebliche Altersvorsorge, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenen-versorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Voraussetzung hierfür ist demnach, dass zwischen der Vorsorgezusage und dem Arbeitsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ist der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.
Dieser schützt nicht nur die zugesagten Leistungen für Rentner, sondern auch die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften.

Bei einer arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge liegt eine gesetzliche Unverfallbarkeit vor, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden aus der GmbH mindestens 25 Jahre alt ist und die Zusage zu diesem Zeitpunkt bereits fünf Jahre bestanden hat.
Dies gilt jedoch nicht für Gesellschafter-Geschäftsführer. Bei ihnen richtet sich die Unverfallbarkeit der Anwartschaft nach den so genannten Erdienbarkeitsfristen. Hier muss die Zusage mindestens 10 Jahre bestehen. Alternativ reicht es für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aus, wenn die Betriebszugehörigkeit 12 Jahre beträgt und die Zusage auf die betriebliche Altersvorsorge bereits drei Jahre besteht.

In wie weit der PSVaG die Ansprüche im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers sichert, ergibt sich aus § 7 Abs. 1 S. 1 BetrAVG. Hiernach besteht Versicherungsschutz in Höhe des Anspruchs auf die Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre.

Ein Anspruch auf Insolvenzsicherung entfällt allerdings, wenn die Zusage erst zwei Jahre vor der Insolvenz gegeben wurde.

Dem gesetzlichen Insolvenzschutz unterliegen verschiedene betriebliche Versorgungsansprüche. Neben Ansprüchen aus unmittelbaren Versorgungszusagen (Direktzusage und Pensionszusage), unterliegen auch die oben erwähnten Direktversicherungen dem gesetzlichen Insolvenzschutz, wenn der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat und seiner Verpflichtung zur Zahlung der Altersvorsorge wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nachkommt. Darüber hinaus sind auch Zahlungen aus Unterstützungskassen mit einbezogen, wenn diese die Versorgung nicht erbringen, weil über das Vermögen oder über den Nachlass eines Arbeitgebers, der den Unterstützungskassen Zuwendungen leistet, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Zu den Sicherungsfällen gehört neben der Eröffnung dieses Verfahrens auch die Ablehnung des Verfahrens mangels Masse. Auch ein außergerichtlicher Vergleich zur Abwendung der Insolvenz löst eine gesetzliche Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersvorsorge aus, wenn der PSVaG dem außergerichtlichen Vergleich zugestimmt hat. Zuletzt ist auch der Fall erfasst, dass alle Betriebstätigkeiten in Deutschland vollständig eingestellt werden und ein Insolvenzantrag nicht gestellt wurde und dieser auch mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Tritt ein Sicherungsfall ein, wird der PSVaG als Träger der Insolvenzsicherung Schuldner der Versorgungsansprüche. Damit sind die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersvorsorge auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers durch den PSVaG geschützt. Zeitgleich wird der PSVaG seinerseits Gläubiger der Ansprüche gegen den ursprünglichen Versorgungsschuldner, also gegen den von der Insolvenz betroffenen Arbeitgeber.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.


 

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Stand: Dezember 2014


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