Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten –Teil 18 – Treuhandmodell (CTA-Modell) und sonstige Formen der betrieblichen Altersvorsorge


Autor(-en):
Christoph Paul
wissenschaftlicher Mitarbeiter


Treuhandmodell und sonstige Formen der betrieblichen Altersvorsorge

2.2.2.2 Treuhandmodell (CTA-Modell)

Ein weiteres Instrument eine Direktzusage vor der Insolvenz des Arbeitgebers zu schützen ist ein Contractual Trust Agreement (CTA). Für die Sicherstellung der Pensionsansprüche der Arbeitnehmer in der Insolvenz des Trägerunternehmens wird bei dem CTA-Modell das die Pensionsansprüche deckende Vermögen von dem Trägerunternehmen zum Beispiel auf einen eingetragenen Verein (Trust) treuhänderisch übertragen. Dies führt nicht zu einer Änderung des Versorgungsanspruches. Vielmehr verbleiben die Versorgungsansprüche gegenüber dem Trust bei dem Trägerunternehmen. Erst im Falle der Insolvenz entsteht ein Forderungsrecht des Versorgungsberechtigten gegen den Treuhänder, welcher das vom nun insolventen Trägerunternehmen übertragene Vermögen an die Arbeitnehmer auszahlt.

Die Vermögensgegenstände des Trägerunternehmens werden unter der Voraussetzung auf den Treuhänder übertragen, dass dieser das Vermögen nur für die Ansprüche der Versorgungs-berechtigten verwenden darf. Entweder, das Trägerunter-nehmen erfüllt die laufenden Versorgungsverpflichtungen selber und erhält somit ein Rückzahlungsanspruch gegen den Treuhänder, oder der Treuhänder begleicht die Versorgungs-verpflichtungen direkt.

2.3 Sonstige Formen der betrieblichen Altersvorsorge

Neben den bereits genannten Formen der betrieblichen Altersvorsorge - dem Abschluss einer Direktversicherung durch den Arbeitgeber und der Pensionszusage - gibt es noch weitere Durchführungsmöglichkeiten.

2.3.1 Pensionskassenzusage

Die betriebliche Altersvorsorge kann beispielsweise auch durch eine Pensionskassenzusage gewährleistet sein. Gemäß § 1 b Abs. 3 S. 1 BetrAVG sind Pensionskassen rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, welche die Altersversorgung des Arbeitnehmers oder gegebenenfalls eine Hinterbliebenen-versorgung gewährleisten. Die Rechtsform einer Pensionskasse ist entweder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit oder eine Aktiengesellschaft.

Der Arbeitgeber verpflichtet sich in die Pensionskasse einzuzahlen. Derartige Zahlungen sind für ihn wiederum vorteilhaft, da er diese als Betriebsausgaben steuerlich absetzen kann. Dem Arbeitnehmer, welcher Mitglied der Pensionskasse ist, bzw. dessen Hinterbliebenen wird dann ein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Pensionskasse gewährt.
Wird eine betriebliche Altersvorsorge in Form einer Pensionskassenzusage gewählt, sind keine weiteren Maßnahmen zur Insolvenzfestigkeit zu treffen. Bei einer Pensionskasse handelt es sich um ein nach § 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufsichtspflichtiges Unte-rnehmen. Damit ist das VAG anwendbar. Entsprechend der Vorschriften des VAG dürfen Pensionskassen Vermögen nur mit geringem Risiko anlegen. Auf das Vermögen der Pensionskasse kann der Arbeitgeber des weiteren nicht zugreifen. Somit besteht auch nicht das Risiko, dass die Leistungen der Pensionskasse bei Insolvenz der Gesellschaft in die Insolvenzmasse fallen. Es bedarf somit keines weiteren Insolvenzschutzes.

2.3.2 Pensionsfonds

Genau wie Pensionskassen, sind auch Pensionsfonds rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die Arbeitnehmern oder deren Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt. Auch hier zahlt der Arbeitgeber Beiträge an den Pensionsfond, der im Versorgungsfall die Leistungen an die Arbeitnehmer erbringt.

Aus § 115 Abs. 1 VAG resultiert für den Pensionsfonds eine gewisse Freiheit der Vermögensanlage. Dies hat jedoch auch zur Folge, dass ein deutlich größeres Verlustrisiko im Vergleich zu einer Pensionskasse besteht. Mit dem erhöhten Risiko bei der Anlage des Vermögens steigert sich ebenfalls die Möglichkeit einer Ausfallhaftung des Arbeitgebers.
Insolvenzschutz im Falle einer Arbeitgeberinsolvenz bietet hier § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrAVG, vorausgesetzt das BetrVAG ist anwendbar.

Die Aufgabe eines Pensionsfonds ist es ausschließlich Altersvorsorgeleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern zu erbringen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Lebensversicherung sicher vor Pfändung und Insolvenz gestalten“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, und Christoph Paul, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-43-4.


 

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Autor(-en):
Christoph Paul
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Stand: Dezember 2014


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