Der Bebauungsplan - Teil 07 - Der Bebauungsplan als Ortsgesetz

6.1 Der Bebauungsplan als Ortsgesetz

Wie bereits eingangs kurz erwähnt, handelt es sich bei einem Bebauungsplan um eine Satzung. Diese Satzung wird vom Stadtrat/Gemeinderat beschlossen. Eine gemeindliche Satzung ist zwar kein Gesetz im formellen Sinne, da sie nicht von einem Gesetzgebungsorgan wie dem Bundes- oder einem Landtag beschlossen wird, sondern eine unter dem Rang eines förmlichen Parlamentsgesetzes stehende Rechtsnorm mit örtlich beschränkter Wirksamkeit. Sie ist jedoch Gesetz im materiellen Sinne – man spricht auch von Ortsrecht - und ist damit für das Gemeindegebiet bindendes Recht. Existiert ein Bebauungsplan, dann muss sich der Bauherr an die dort enthaltenen Festsetzungen halten. Eine Bebauung ist aber nicht nur im Plangebiet, sondern grundsätzlich auch im unbeplanten Innenbereich (dann richtet sich diese nach § 34 BauGB) und nach näherer Maßgabe des § 36 BauGB im Außenbereich ausnahmsweise bzw. als dort privilegiert zulässig!

Der Bebauungsplan selbst wird aus den Flächennutzungsplänen der Gemeinde heraus entwickelt. Der Flächennutzungsplan bietet dabei einen globalen Überblick über die gesamte Stadtentwicklung, während der Bebauungsplan einen bestimmtes umgrenztes Areal im Detail beplant.

Einzusehen ist der Plan bei der Bauverwaltung der zuständigen Gemeinde; diese muss ihn für die jederzeitige Einsicht bereithalten.


6.2 Planungsleitsätze

Zielsetzung der Bauleitpläne ist es, dass eine geordnete städtebauliche Entwicklung vollzogen werden kann. Die Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit legt die grundsätzliche Ausrichtung der Gestaltung fest, nach der dann die Planungen erstellt werden. Maßgeblich ist, wie sich die Gemeinde die zukünftige Entwicklung vorstellt. Wenn auch der Großteil der Planerstellung regelmäßig aufgrund der Fachkenntnis verwaltungsintern stattfindet, bleibt auch Raum im Verfahren für die Mitgestaltung der Bauleitplanung durch die Gemeindevertretung, die den B-Plan in jedem Fall als letzten Verfahrensschritt förmlich zu beschließen hat.

6.3 Das Aufstellungsverfahren

Wie unter Kapitel 6.1 dargestellt, handelt es sich bei einem Bebauungsplan um ein „Ortsgesetz“. Das Baugesetzbuch führt aus, dass die Gemeinde diesen als Satzung beschließt. Der Plan wird nun – in Abhängigkeit der Planungsleitsätze – seitens der Verwaltung der Gemeinde vorbereitet. Dabei sind die Darstellungen im Flächennutzungsplan zu berücksichtigen. Nach Diskussionen und ggf. Änderungen durch die zuständigen Fachausschüsse des Gemeinderates beschließt abschließend der Gemeinderat den Bebauungsplan. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister und öffentlicher Bekanntmachung erlangt der Plan seine Gültigkeit. Dieser Plan bildet nun für seinen festgesetzten Geltungsbereich die gültige Grundlage für die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Sinne des BauGB. Unterhalb der inhaltlichen Regelungen des Bebauungsplanes findet ist daher der Verfahrensgang wiederzugeben. Hierbei wird deutlich, was der Bebauungsplan bezweckt, wo er gilt, wer ihn verfasst hat, wann und von wem er ggf. genehmigt wurde, sowie sein Inkrafttreten.

6.4 Bürgerbeteiligung

Der gesetzlich vorgegebene Rahmen zur Bürgerbeteiligung ist relativ eng gefasst. Dies führt dazu, dass der einzelne Bürger wenig bis keinen Einfluss auf die Bauleitplanung hat.
Im Rahmen des Beschlusses des Bebauungsplanes kann jedoch unter Umständen über Mitglieder der Gemeindevertretung Einfluss auf die Planungen genommen werden. Dabei bietet sich neben dem direkten Kontakt auch – soweit die Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes und ggf. die Hauptsatzung der Gemeinde die Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen vorsieht - der Besuch von Ausschusssitzungen an, um dort möglicherweise in einer Einwohnerfragestunde sein Anliegen darzustellen.

Ein aussichtsreicherer Weg ist der Versuch der Einflussnahme auf beteiligte Verbände und Träger, die ohnehin angehört werden müssen. Deren Wort dürfte bei der Entscheidung „mehr Gewicht“ haben und damit eher Aussicht bieten, zu einem bestimmten Ziel verhelfen, als eine isolierte Bürgermeinung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB


 

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Stand: Januar 2015


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