Erwerbsminderungsrente und Berufsunfähigkeitsrente - Teil 42 - Betriebsrente und Unfallversicherung

Betriebsrente und Unfallversicherung

9.3 Betriebsrente

In der Regel ist der Rentenanspruch der Betriebsrente an die Voraussetzungen einer Rente aus der Rentenversicherung gebunden. Konkret bedeutet das: Wer eine EM-Rente erhält, hat in der Regel auch schon einen Anspruch auf eine Betriebsrente.

Um diese zu erhalten, müssen Versicherte eine Kopie ihres Rentenbescheids bei der zuständigen Stelle einreichen. Zu beachten ist hier, dass Betriebsrenten nicht von der Deutschen Rentenversicherung verwaltet werden. Welcher Träger zuständig ist, kann beim Arbeitgeber erfragt werden. Es ist zudem auch möglich, dass mehrere Stellen kontaktiert werden müssen, wenn Versicherte bei mehreren Arbeitgebern tätig waren und die Betriebsrenten deswegen von verschiedenen Trägern verwaltet werden.

Die Höhe der Betriebsrente richtet sich nach den individuell erworbenen Ansprüchen. Wer früh in Rente geht, muss allerdings meist mit einem Abschlag rechnen. Zudem wird beim Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung auch meist keine volle Betriebsrente ausgezahlt.

Wichtig bei der Betriebsrente ist, dass auch hier ein eventueller Hinzuverdienst dem Träger gemeldet werden muss. Der Träger entscheidet dann individuell, ob die Rente weiterhin gezahlt wird. Versäumen Betroffene eine solche Mitteilung, können Rückzahlungen fällig werden.
Desweiteren fallen bei Betriebsrenten Steuern sowie ein Beitrag zur Krankenversicherung an.

9.4 Leistungen aus der Unfallversicherung

Neben der Rentenversicherung sichert auch die Unfallversicherung das Risiko der Erwerbsminderung ab. Betroffene sollten sich deshalb bei einer Erwerbsminderung auch über eventuelle Ansprüche aus der Unfallversicherung informieren. Voraussetzung für die Leistungen aus der Unfallversicherung ist jedoch immer, dass die Erwerbsminderung auf eines Arbeits-oder Wegeunfall zurückzuführen ist. Mit Wegeunfall ist ein Unfall auf dem Weg zum und vom Arbeitspatz gemeint.

Neben einer Rente können Betroffene auch andere Leistungen aus der Unfallversicherung beanspruchen. Diese sind in den §§ 26 ff SGB VII festgehalten. Sie umfassen:

  • Heilbehandlungen und Rehabilitationsmaßnahmen
  • Verletztengeld
  • Leistungen zur Teilhabe an der Gemeinschaft
  • Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
  • Sterbegeld
  • Hinterbliebenenrente

Alle Leistungen können, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bei der Unfallversicherung beantragt werden. Der Arbeitgeber kann Auskunft darüber erteilen, welcher Träger im individuellen Fall zuständig ist.
Wer in einem Arbeits- oder Wegeunfall verletzt wird, sollte die Leistungen der Unfallversicherung immer im Blick behalten. Das hat mehrere Gründe:
Zum einen besteht ein Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung bereits dann, wenn der Betroffene

  • durch einen Arbeits- oder Wegeunfall
  • nach der 26. Woche immer noch
  • zu mindestens 20% erwerbsgemindert ist

Die Rente beträgt dann 2/3 des Einkommens der letzen 12 Monate mal persönlichen Grad der Erwerbsminderung.

Beispiel:
Der selbstständige Dachdecker S ist durch einen Arbeitsunfall zu 50% erwerbsgemindert. In den letzen 12 Monaten vor seinem Unfall hatte er ein Einkommen von insgesamt 40.000 Euro. Die UV-Rente beträgt also 2/3 x 40.000 x 0.5 = 13.333 Euro. Auf den Monat gerechnet bekommt S somit eine UV-Rente von 1111 Euro.

Erhält ein Betroffener eine UV-Rente und gleichzeitig eine EM-Rente, so wird die UV-Rente bis zu einem gewissen Grenzbetrag gezahlt. Wann dieser Grenzbetrag erreicht ist, ergibt sich aus einer komplizierten Berechnung nach § 93 SGB VI, auf die hier jedoch nicht weiter eingegangen werden soll. Als Faustregel gilt, das beide Renten zusammen das bisherige Nettoeinkommen nicht überschreiten sollen. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nicht, wenn die Erwerbsminderung erst nach dem Arbeits- oder Wegeunfall eintritt. Eine umfangreiche und kostenlose Beratung zum Thema erhalten Betroffene bei ihrer Unfallversicherung.

Der zweite Vorteil der Leistungen aus der Unfallversicherung gilt den medizinischen Leistungen. So sind medizinische Leistungen durch die Unfallversicherung meist umfangreicher, als wenn sie von der Krankenversicherung gezahlt werden müssen. Die Kostenübernahme richtet sich bei der Unfallversicherung nämlich nach einem anderen Prinzip, als bei der Krankenversicherung.

Beispiel:
S braucht nach seinem Arbeitsunfall eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme. Da der Erfolg jedoch ungewiss ist, lehnt seine Krankenversicherung die Maßnahme ab und verweist auf eine andere. S hat jedoch, da seine Erwerbsminderung auf einem Arbeitsunfall zurückzuführen ist, auch Ansprüche an die Unfallversicherung. Diese übernimmt die Kosten der gewünschten Maßnahme.

Auch deshalb sollten sich Betroffene unbedingt auch ausführlich zum Thema Unfallversicherung beraten lassen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch "Renten wegen Erwerbsminderung und Berufsunfähigkeit" von Olaf Bühler, Rechtsanwalt und Anna Martyna Werchracki, Wirtschaftsjuristin LL.B., 1. Auflage 2014, erschienen 2014 im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-31-1.


 

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Stand: Dezember 2014


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