Der Bebauungsplan - Teil 08 - Rechtsschutzmöglichkeiten

6.5 Rechtsschutzmöglichkeiten

Nicht immer sind Bürger mit einem Bebauungsplan einverstanden. Sei es, weil dieser sie in eigenen Bauvorhaben beschränkt, oder sie sich durch geplante Bauvorhaben gestört fühlen. Doch welche Möglichkeiten zum Rechtsschutz gegen Ihn bestehen, wenn er bereits beschlossen wurde und gültig ist?

Um Rechtsschutz zu erlangen stehen generell zwei Verfahren zur Auswahl, bei denen Sie vorab die Zielsetzung überprüfen müssen:

1) Sie sind mit einem bestehenden Bebauungsplan unzufrieden:

Durch das sog. Normenkontrollverfahren besteht die Möglichkeit, dass ein Bebauungsplan durch ein Gericht überprüft wird. Dieses kann im Urteil festlegen, ob dieser überhaupt Gültigkeit besitzt. Voraussetzung dieses zweistufigen Verfahrens ist zunächst, dass der Kläger darlegen kann, dass er durch den Plan in seinen Rechten verletzt wird. In Deutschland sind sog. Popularklagen, also, dass jeder gegen alles klagen kann, ohne selbst betroffen zu sein, nicht zulässig. Der Kläger muss daher eine Verletzung eigener Rechte geltend machen: Die Rechtsprechung hat dies insbesondere angenommen bei Lärmbelästigungen, weiteren Immissionen (Gerüche), einer Einschränkung der Gesundheit, oder des Wohlbefindens.

Bejaht das Gericht, dass Sie in eigenen Rechten verletzt sind (man spricht dann von der sog. „Antragsbefugnis“ als Teilaspekt der Zulässigkeit, die noch weitere, an dieser Stelle jedoch nicht relevante Voraussetzungen hat) und eröffnet die Normenkontrolle damit in materiell-rechtlicher Hinsicht, dann überprüft es in einem zweiten Schritt nun, ob der Bebauungsplan dem geltenden Recht entspricht („Begründetheit“). Dabei werden dann nicht nur die Rechte des Klägers, sondern auch weitere Regelungen neu überprüft. Neben dem Umweltschutz und dem Immissionsschutz sind es auch Formvorschriften, die die Gemeinde einhalten musste. Denn auch die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften, wie im Kapitel zuvor dargestellt, führt im Normenkontrollverfahren zur Ungültigkeit des Bebauungsplanes. Dies kann z.B. sein, dass die Gemeinde den Plan zu kurz auslegte, oder Verfahrensfehler bei der Abstimmung im Gemeinderat gemacht wurden.

Zudem wird überprüft, ob die Gemeinde eine interessengerechte Abwägung vorgenommen hat. Dies bedeutet, dass alle Belange, die durch den neuen Plan berührt werden, mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Entscheidung einbezogen wurden. Hier bietet sich oftmals das größte Fehlerpotential (siehe dazu ebenso Kapitel 6.6 Fehlerfolgen) eines Bebauungsplans. Denkbare, abwägungsrelevante Punkte könnten sein:

  • Wohnbedürfnisse/ Lärmschutz
  • Umweltschutz
  • Städtebauliche Weiterentwicklung
  • Wirtschaftliche Weiterentwicklung der Gemeinde
  • Belange von Nachbargemeinden
  • Soziale, sowie kulturelle Anforderungen

Kommt das Gericht dann zur Auffassung, dass der Plan ungültig ist, so wird er für „nichtig“ erklärt und dieser darf durch die Gemeinde nicht mehr angewendet werden. Aber Achtung: die Gemeinde kann, solange dieser noch Gültigkeit besitzt, Baugenehmigungen erlassen, gegen die es ggf. gesondert vorzugehen gilt.

Dies ist im Rahmen einer Anfechtungsklage möglich.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB


 

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Stand: Januar 2015


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