Der Bebauungsplan - Teil 11 - Die Sicherung der Planung

6.7 Die Sicherung der Planung

Eine Gemeinde hat per Gesetz zwei Instrumente zur Verfügung, mit deren Regelungen sie die Planungsziele während der Planaufstellung sichern kann. Dies ist zum einen die sog. Veränderungssperre, zum anderen die Zurückstellung von Baugesuchen. Geregelt sind diese Sicherungsinstrumente in den §§ 14-18 Baugesetzbuch (BauGB).

Veränderungssperre

Hat die Gemeinde die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen, so kann diese zur Sicherung der eigenen Planung im Rahmen einer Veränderungssperre beschließen, dass Vorhaben, die die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder die Beseitigung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, nicht durchgeführt werden dürfen. Weiterhin dürfen keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken vorgenommen werden, sofern diese genehmigungs-, zustimmungs,- oder anzeigepflichtig sind.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

1. Bekanntmachung I:
Der Beschluss über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans muss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht sein.

2. Erforderlichkeit:
Die Veränderungssperre muss für die Sicherung der Planung erforderlich sein.

3. Konkretisierung:
Die zu sichernde Planung muss ein Mindestmaß an Konkretisierung haben.

4. Satzungsbeschluss:
Die Sperre ist von der Gemeindevertretung als Satzung zu beschließen.

5. Bekanntmachung II:
Sie ist ortsüblich bekannt zu machen.

Die Veränderungssperre wirkt zwei Jahre und tritt danach außer Kraft. Die Geltungsdauer kann um ein Jahr und wenn besondere Umstände es erfordern nochmals um ein weiteres Jahr verlängert werden. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Alle rechtsverbindlichen Veränderungssperren der Gemeinde können bei der Stadtverwaltung eingesehen werden.

Zurückstellung von Baugesuchen

Wird eine Veränderungssperre nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (nämlich ein wirksamer Aufstellungsbeschluss und hinreichende Konkretisierung der Planung) kann die Gemeinde die Zurückstellung von Bauanträgen verlangen. Die Baugenehmigungsbehörde muss auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über das Baugesuch bis zu 12 Monaten zurückstellen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Stand: Januar 2015


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