Der Bebauungsplan - Teil 12 - Übersicht zum Bebauungsplan

6.8 Übersicht zum Bebauungsplan

Was ist besonders wichtig?

Der Bebauungsplan gilt als eine Art Ortsgesetz und hat bindenden Charakter. Daraus können Rechtsansprüche abgeleitet werden. Bürger sind im Rahmen der Auslegung und der städtischen Gremien zu beteiligen. Beschlossen wird der Bebauungsplan vom Gemeinderat.
Verfahrensfehler bei der Aufstellung können in einem gerichtlichen Kontrollverfahren zu einer Nichtigkeit eines Bebauungsplans führen. Dies führt jedoch nicht zu einer unrechtmäßigen Errichtung von Gebäuden: ein aktuell materiell baurechtswidriges Vorhaben ist und bleibt rechtmäßig, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt ein Genehmigungsanspruch bestanden hat. Damit beurteilt sich die Frage des Bestandsschutzes danach, ob das fragliche Vorhaben auch ohne Wirksamkeit des „aufgehobenen“ Bebauungsplans zu genehmigen (gewesen) wäre. Ist dies der Fall, so genießt das Vorhaben Bestandsschutz.

Achten Sie daher besonders darauf, in welchem Stadium sich das Gebiet befindet, auf dem Sie bauen möchten. Wird der Bebauungsplan gerade entwickelt? Ist er bereits beschlossen? Wenn ja, wie sieht dieser aus? Prüfen Sie daher genau, ob Ihre geplante Bebauung zulässig ist. Im Zweifel kann hierüber eine sogenannte „Bauvoranfrage“ an das zuständige Baurechtsamt verbindliche Klarheit bringen. Diese stellt einen Teil der späteren Baugenehmigung – z. B. in Gestalt einer sogenannten „Bebaubarkeitsanfrage“ die grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung eines Bauwerks an der beabsichtigten Stelle - zur verbindlichen Entscheidung der Baurechtsbehörde. Diese ist daran dann selbst gebunden; der Gegenstand der Bauvoranfrage - den der Bauherr im Umfang frei bestimmen kann dahingehend, was er vorab geprüft haben will - wird in der späteren Baugenehmigung nicht neuerlich geprüft, er ist hinsichtlich der Feststellungswirkung abschließend behandelt.

Hieraus folgt umgekehrt für den oben angesprochenen Nachbarrechtsschutz, dass ggf. bereits gegen einen Bauvorbescheid wie oben beschrieben vorgegangen werden muss, da der Rechtsweg hinsichtlich des Gegenstands der Bauvoranfrage durch die spätere Baugenehmigung nicht neu eröffnet wird.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Stand: Januar 2015


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