Der Bebauungsplan - Teil 20 - Ausnahmen und Befreiungen


Autor(-en):
Pascal Bothe
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


12. Ausnahmen und Befreiungen

„Ausnahmen bestätigen die Regel“,

besagt ein Sprichwort. Dies gilt ebenso im Baurecht. Es scheint nicht nur fernab der Lebensrealität, sondern auch ungerecht, wenn die im Bebauungsplan genannten Festsetzungen starr und stur angewendet werden. Denn oft verändern sich Anforderungen an Baugebiete auch im Laufe der Zeit, da die B-Pläne in der Regel schon viele Jahre alt sind.

In diesem Kapitel wird daher dargestellt, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen und Befreiungen von einzelnen Festsetzungen in Betracht kommen.

a) Ausnahmen

Ausnahmen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können zugelassen werden, wenn sie im Bebauungsplan oder in der Baunutzungsverordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Denkbar ist beispielsweise, dass die Gemeinde damit soziale oder mildtätige Zwecke fördern will und ihnen daher einige „Hürden“ nimmt, um sie zu privilegieren.

Dazu ist in der Regel ein begründeter Befreiungsantrag bei der Bauverwaltung einzureichen.

b) Befreiungen

Eine Befreiung ist von Festsetzungen möglich, sofern im Gesetz keine ausdrückliche Ausnahmeregelung erfasst ist. Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans können erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Befreiungen auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und

  1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
  2. die Abweichung von den Festsetzungen staädtebaulich vertretbar ist oder
  3. die Einhaltung der Festsetzungen zu einer Belastung fuühren würden, die so nicht Ziel des Bebauungsplanes war (unbeabsichtigte Härte).

Die Anforderung der Einhaltung der Grundzüge der Planung und die Berücksichtigung der Nachbarinteressen müssen zwingend mit einer der drei anderen Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch handelt es sich um Ermessensentscheidungen. Eine positive Ermessensentscheidung setzt regelmäßig voraus, dass das Bauvorhaben insgesamt und in seinen wesentlichen Teilen qualitativ den aktuellen städtebaulichen Vorstellungen entspricht.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Stand: Januar 2015


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