Bankvertragsrecht – Teil 02 – Das Konto

2. Das Konto

2.1. Kontovertrag
2.1.1. Allgemeines

Die meisten Bundesbürger sind Inhaber eines Kontos bei einer der zahlreichen deutschen Banken. Das Bankkonto ist in der heutigen Zeit eine der wichtigsten und am stärksten frequentierten Bank-Einrichtungen, weil immer mehr Geschäfte über den bargeldlosen Zahlungsverkehr abgewickelt werden. Dies dient der Vereinfachung des Zahlungsverkehrs.

Kontokorrentvertrag - kurz Kontovertrag - ist die allgemeine Bezeichnung für alle verschiedenen Kontoarten, die zwischen zwei Personen abgeschlossen werden können.

Eine der Personen muss ein Kaufmann sein. Der häufigste Anwendungsbereich ist das Kontoverhältnis zwischen Banken und ihren Kunden. Kontoverträge können aber auch zwischen anderen Parteien abgeschlossen werden.

Neben Kontoverträgen zwischen Banken und ihren Kunden gibt es Kontoverträge zwischen Groß- und Einzelhändlern, Kaufleuten und ihren Handelsvertretern oder zwischen einem Verlag und einzelnen Buchhändlern.

Als Kontokorrent, kurz Konto, wird die zweiseitige Rechnung einer Bank angesehen, in der Forderungen und Verbindlichkeiten erfasst werden, die aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und ihrem Kunden, dem Kontoinhaber, entstehen. Der Kontovertrag begründet eine längerfristige Geschäftsbeziehung und verpflichtet die Bank, Forderungen und Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber der Bank gegeneinander zu verrechnen. Verbindlichkeiten des Kunden sind sämtliche Zahlungsabgänge vom Konto des Kontoinhabers, z.B. durch Überweisungen oder Einziehungsermächtigungen, die der Kunde vornimmt. Die Forderungen des Kontoinhabers gegen die Bank werden durch Einzahlungen bzw. Zahlungseingänge auf dem Konto begründet. Das Konto zeigt die Veränderungen der Forderungen und Verbindlichkeiten des Kontoinhabers durch Gut- und Lastschriften an. Durch die Verrechnung der Verbindlichkeiten ergibt sich dann ein Guthaben oder ein Minus auf dem Konto, Debet genannt.

Beispiel

Herr Komer hat bei der S-Bank einen Kontovertrag abgeschlossen. Auf Herrn Komers Konto werden alle Forderungen der Bank gegen Herrn Komer mit allen Verbindlichkeiten Herrn Komers gegenüber der Bank verrechnet.
Forderungen der Bank sind dabei alle Zahlungsabgänge von Herrn Komers Konto. Wenn Herr Komer z.B. eine Überweisung für seine Miete oder für Einkäufe tätigt oder eine Einzugsermächtigung zugunsten eines Verkäufers erteilt, und diese von der Bank ausgeglichen werden, entstehen jeweils Forderungen der Bank gegen Herrn Komer, weil die Bank zunächst das Geld an die Begünstigten ausbezahlt. Wenn dem Konto von Herrn Komer Zahlungseingänge zugehen, z.B. weil er sein Gehalt bekommt, wird das Geld nicht direkt ausbezahlt sondern von der Bank behalten, sodass eine Forderung von Herrn Komer gegen die Bank entsteht. Diese gegenseitigen Forderungen werden im Rahmen des Kontovertrages miteinander verrechnet.

Die Verrechnung der Verbindlichkeiten und Forderungen gegenüber der Bank erfolgt innerhalb einer zuvor vereinbarten Periode, der sogenannten Kontokorrentperiode. Meist beträgt diese gemäß Nr. 7 der AGB Banken 3 Monate, sie kann aber auch für ein halbes Jahr oder ein Jahr oder sogar noch länger vereinbart werden. Nach Abschluss der Periode werden die gegenseitigen Zahlungsansprüche der Bank und des Kunden durch den Kontensaldo miteinander verrechnet und es ergibt sich der sogenannte kreditorische Stand des Kontos. Dieser besteht in Form eines Guthabens (umgangssprachlich „Plus“), wenn zugunsten des Kunden ein Überschuss aus Gutschriften und Einzahlungen besteht, oder in Form eines „Minus“ des Kontos, wenn die Belastungen höher sind als die Gutschriften und Einzahlungen. Im Fachjargon nennt man dieses „Minus“ Debet.

Beispiel

Die Kontokorrentperiode in Herrn Komers Kontovertrag beträgt ein halbes Jahr. Jeweils nach einem halben Jahr verrechnet die S-Bank alle Forderungen der Bank (Zahlungsabgänge) mit allen Forderungen des Herrn Komer (Zahlungszugänge). Überwiegen die Zahlungsabgänge, ergibt sich ein Minus, Debet genannt. Überwiegen die Zahlungszugänge, ergibt sich ein Guthaben zugunsten Herrn Komer.

Für Banken sind Kontoverträge wichtig, weil sie auf diese Weise Gelder zur Verfügung haben, mit denen sie andere Kreditgeschäfte abwickeln können. Darüber hinaus erhalten sie Gebühren und Zinsen für verschiedene Kontogeschäfte. Für den Kunden sind Kontoverträge wichtig, weil er durch sie vermeiden kann, viel Bargeld bei sich haben zu müssen und weil er so am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen sowie Zinserträge erwirtschaften kann, wenn sein Konto ein Guthaben ausweist.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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