Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis - Teil 25 - Vertragsstrafe


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


1.4. Darlehensvertrag und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schließt ein Kunde mit einer Bank einen Darlehensvertrag ab, können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zum Bestandteil des Darlehensvertrages werden.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dann in den Darlehensvertrag mit dem Kunden einbezogen, wenn gem. § 305 Abs. 2 BGB

  • die Bank ausdrücklich oder - wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist - durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat,
  • die Bank dem Kunden die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
  • der Darlehensnehmer mit der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. mit dessen Inhalt einverstanden ist.

Liegen diese Voraussetzungen bei Vertragsschluss vor, sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Darlehensvertrages geworden, so dass sie zwischen dem Darlehensgeber und dem Darlehensnehmer Anwendung finden.

Beispiel

Herr Albrecht nimmt Anfang 2013 bei der Berlin Bank ein Darlehen auf. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank ist unter anderem geregelt, dass die Berlin Bank als Darlehensgeber das Darlehen kündigen kann, wenn der Darlehensnehmer umzieht und der Bank die neue Adresse nicht zwei Wochen vor dem Umzug mitteilt. Diese AGB werden Herrn Albrecht nicht am Tag des Vertragsschlusses vorgelegt, sondern erst im Nachhinein postalisch zugesandt. Im März 2014 erfährt die Berlin Bank, dass Herr Albrecht vor zwei Wochen umgezogen ist. Sie kündigt das Darlehen, weil Herr Albrecht sie nicht über seinen Umzug informiert hat.
Diese Kündigung ist unwirksam, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die das Sonderkündigungsrecht im Falle des Umzugs enthalten, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken werden nur dann Bestandteil des Darlehensvertrages, wenn sie dem Kunden bei Vertragsschluss vorgelegt werden oder die Bank auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und dem Kunden die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gibt.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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