Der Bebauungsplan - Teil 25 - Untersagung baulicher Gestaltung aufgrund städtebaulicher Satzungen


Autor(-en):
Pascal Bothe
Wissenschaftlicher Mitarbeiter



Olaf Buehler
Rechtsanwalt

13.1.3 Untersagung baulicher Gestaltung aufgrund städtebaulicher Satzungen

Als weitere Möglichkeit einer Gemeinde, um ein städtisches Gesamtbild zu schützen, bietet sich der Erlass von Satzungen an.
Die Stadt Goslar beispielsweise hat eine „Örtliche Bauvorschrift über die Gestaltung von Werbeanlagen, Warenautomaten, Vordächern und Markisen in der Altstadt von Goslar (Werbeanlagensatzung)“ erlassen. Dies geschieht auf Grundlage der Kommunalverfassung, die ausdrücklich zulässt, dass örtliche Bausatzungen erlassen werden. Diese ist in einem räumlichen und einen sachlichen Geltungsbereich aufgeteilt. Der räumliche Geltungsbereich legt fest, für welche Straßen im Stadtgebiet diese Satzung gilt. Die sachliche Festlegung bestimmt, welche Gestaltung die Bauherren vorzunehmen haben.

Dort heißt es beispielsweise:

Beschriftungen, Zeichen und Symbole sollen in der Länge höchstens drei Viertel der Gebäudefassade einnehmen.

Oder als weiteres Beispiel:

Altstadtgerechte Werbeformen sind:

  1. aufgemalte Buchstaben,
  2. nach vorn leuchtende Einzelbuchstaben,
  3. Einzelbuchstaben, die hinterleuchtet werden,
  4. kleinformatige Leuchtkästen mit ausgestrahlten Einzelbuchstaben,
  5. Werbeschild, angestrahlt,
  6. Werbeträger im Schaufenster (unter 20 % der Schaufensterfläche),
  7. künstlerisch gestaltete Werbeausleger.

Zielsetzung der Stadt Goslar ist es, das altstadttypische Erscheinungsbild aufrecht zu erhalten. Um nicht in jedem Fall eine Einzelentscheidung treffen zu müssen, hat man dies in Form einer Satzung festgelegt.

13.1.4 Rücksichtnahmegebot

Denkbar ist, dass sich ein Vorhaben grundsätzlich nach Art der baulichen Nutzung in die Umgebung einfügt und dennoch im Einzelfall unzumutbare Nachbarbeeinträchtigungen mit sich brächte. Dies kann an die Nutzung anknüpfen wie im Falle etwa ausgehender Emmissionen von landwirtschaftlichen Betrieben, Gaststätten oder „störenden Gewerbebetriebe.“.Es kommt jedoch auch in Anknüpfung an das Maß der baulichen Nutzung in Betracht, die sich noch im Rahmen des in der Umgebung vorhandenen Rahmens hält und trotzdem Auswirkungen auf die Nachbarschaft entwickelt, die sich als unzumutbar darstellen, etwa wenn eine beträchtliche Beschattungswirkung davon ausginge und dem Nachbarn dadurch sämtliches natürliches Licht auf seinem Grundstück genommen würde.

Ein Vorhaben muss sich daher nicht nur in die Umgebung einfügen, es muss auch Rücksicht auf die umliegenden Nachbarn nehmen.

Bei der Beurteilung des Maßes an Rücksicht gilt vor allen Dingen die Berücksichtigung der bereits vorhandene baulichen Nutzung:
Gemäß dieses Rücksichtnahmegebots, welches im § 15 BauNVO geregelt wird, können bauliche Anlagen, welche ansonsten in einem Baugebiet zulässig wären, in Einzelfällen unzulässig sein. Dies ist der Fall, wenn sie aufgrund

  • ihrer Anzahl,
  • ihrer Lage,
  • ihrer Zweckbestimmung oder
  • ihres Umfangs

der Eigenart des betreffenden Baugebets widersprechen.

Es gilt jedoch immer die Einzelfallbetrachtung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Bebauungsplan Einführung in das Bauplanungsrecht“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Rechtsanwalt bei Brennecke & Partner, Rechtsanwälte Fachanwälte mbB und Pascal Bothe, LL.B.,wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Stand: Januar 2015


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