Bankvertragsrecht – Teil 07 – Das Bankkonto zu Gunsten Dritter

2.2.6. Bankkonto zu Gunsten Dritter

Grundsätzlich ist ein Bankkonto auf den Namen desjenigen zu führen, der zugleich Gläubiger der auf dem Konto verbuchten Forderungen bzw. Schuldner der Verpflichtungen im Verhältnis zur Bank ist. Das Bankkonto wird also auf den Namen desjenigen geführt, dessen Verpflichtungen und Forderungen auf dem Bankkonto verrechnet werden und der über das Kontoguthaben verfügen kann.

Hiervon kann dergestalt eine Ausnahme gemacht werden, dass ein Konto zugunsten eines Dritten eingerichtet wird. Dabei schließt ein Kunde mit der Bank einen Kontovertrag ab und lässt das Konto auf den Namen eines Dritten ausstellen, sodass der Dritte, der sogenannte Begünstigte, ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank erwirbt. Der Begünstigte und nicht der Konto-Ersteller, kann über das Kontoguthaben verfügen. Diese Berechtigung des Dritten wird im Vertrag zwischen der Bank und dem Kontogründer festgelegt, der einen sogenannten Vertrag zu Gunsten Dritter darstellt. Ausnahmsweise ist hier also der gegenüber der Bank berechtigte Gläubiger nicht der Errichter des Kontos, der die Einzahlungen vornimmt, sondern ein Dritter. Den Kontovertrag zwischen Bank und Kontoinhaber nennt man Deckungsverhältnis, das Rechtsverhältnis zwischen dem Bankkunden und dem begünstigten Dritten nennt man Valutaverhältnis. Die Bank wird „Versprechender“ genannt, weil sie dem Kontogründer, „Versprechensempfänger“, das Versprechen gibt, an den Dritten auszubezahlen.

Beispiel

Herr Reinhold schließt einen Kontovertrag bei der C-Bank ab. Das von Herrn Reinhold einbezahlte Geld soll alleine der Enkelin von Herrn Reinhold zustehen, die gegen die C-Bank eine eigene Forderung erwerben soll. So wird es im Vertrag zwischen Herrn Reinhold und der Bank festgelegt.
Die Bank ist hier der Versprechende, Herr Reinhold der Versprechensempfänger. Der Kontovertrag zwischen Herrn Reinhold und der C-Bank ist das Deckungsverhältnis, das einen Vertrag zu Gunsten Dritter bildet. Das Verhältnis zwischen Herrn Reinholds und seiner Enkelin – in der Regel eine Schenkung – das Valutaverhältnis. Allein Herr Reinholds Enkelin kann über das Kontoguthaben verfügen.

Damit ein Kontovertrag zugunsten Dritter angenommen werden kann, muss ein dahingehender Willen des Kontoinhabers eindeutig feststehen. Das ist deshalb wichtig, weil er durch einen solchen Vertragsschluss die Berechtigung am Konto an einen Dritten abgibt. In der Praxis wird dieses Problem dadurch gelöst, dass für Kontoverträge zugunsten Dritter ein besonderes Bankenformular verwendet wird, sodass der Wille des Kontoinhabers eindeutig hervortritt. Fehlt ein solches Formular, kann der Wille des Kontoinhabers z.B. darin zum Ausdruck kommen, dass ein Sparbuch auf den Namen eines Dritten angelegt und diesem das Sparbuch ausgehändigt wird.

Beim Kontovertrag zugunsten Dritter ist die Bank verpflichtet, das Kontoguthaben an den Dritten auszubezahlen. Sie wird von ihrer Auszahlungsverpflichtung in Höhe des Kontoguthabens erst durch Auszahlung an den Dritten frei. Zahlt sie also z.B. an den Konto-Errichter aus, bleibt das Forderungsrecht des Dritten bestehen.

Der Kontovertrag zugunsten Dritter ist vom Fall einer Kontoerrichtung durch Stellvertretung zu unterscheiden. Hier wird ebenfalls für einen Dritten ein Konto errichtet, jedoch vertritt derjenige, der mit der Bank verhandelt und den Vertrag unterzeichnet, den Dritten. Der Dritte wird Gläubiger gegenüber der Bank sowie Inhaber und Berechtigter des Kontos. Es kommt daher nicht die für das Konto zugunsten Dritter typische Dreiecksverhältnis zustande.

Beispiel

Herr Kienzle errichtet bei der X-Bank ein Konto für seine 17jährige Tochter Laura. Er gibt beim Vertragsschluss gegenüber der Bank ausdrücklich zu verstehen, dass er den Vertrag im Namen seiner Tochter abschließen will, das Konto auf Lauras Namen laufen und ihre Einzahlungen und Abhebungen verrechnet werden solllen. Hier wird Laura durch ihren Vater wirksam vertreten und wird selbst Vertragspartei gegenüber der Bank. Laura wird darüber hinaus Inhaberin des Kontos und Gläubigerin der Forderungen gegen die Bank. Zwischen Herrn Kienzle und der Bank besteht kein Rechtsverhältnis.

Ein Wichtiger Fall des Kontos zugunsten Dritter ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Hier schließt zu Lebzeiten ein Bankkunde einen Kontovertrag mit der Bank zugunsten eines Dritten ab, der aber die Forderung gegen die Bank erst im Zeitpunkt des Todes des Konto-Errichters erwerben soll. Bis zum Zeitpunkt des Todes bleibt der Errichter des Kontos Besitzer und verfügungsbefugt bezüglich des Kontoguthabens. Eine solche Verfügung wird bereits zu Lebzeiten des Versprechungsempfängers vollzogen, sodass keine Verfügung von Todes wegen vorliegt. Aus diesem Grund muss nicht die entsprechende Form einer letztwilligen Verfügung eingehalten werden.

Beispiel

Herr Kienzle errichtet bei der X-Bank ein Konto. Im Kontovertrag ist festgelegt, dass im Zeitpunkt des Todes die Enkelin von Herrn Kienzle bezüglich des Kontoguthabens ein eigenes Forderungsrecht gegen die Bank erwerben soll, sodass ein Vertrag zugunsten der Enkelin auf den Todesfall vorliegt. Herr Kienzle bleibt bis zu seinem Tod „normaler“ Kontoinhaber und kann über das Guthaben frei verfügen. Mit dem Tod von Herrn Kienzle erwirbt seine Enkelin ein direktes Recht gegen die Bank. Sie kann daher über das Guthaben von diesem Zeitpunkt ab frei verfügen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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