Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 14 – Verzugszinsen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


2.11. Verzugszinsen

2.11.1. Verzug

Leistet der Kreditnehmer auf eine Mahnung des Kreditgebers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug, § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.
Eine vor Fälligkeit ausgesprochene Mahnung hat keine Wirkung.
Die Mahnung muss hinreichend bestimmt und eindeutig sein. Hierfür genügt z.B. eine Fristsetzung.

Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 und 4 BGB nicht erforderlich, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Bei Krediten ist das der Fall, wenn die Laufzeit abgelaufen ist oder die Zins- und Tilgungszahlung nach bestimmten Terminen festgelegt sind.
  • der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt
  • der Schuldner (Kreditnehmer) die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert
  • aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist (z.B. wenn der Schuldner durch sein Verhalten die Mahnung verhindert oder sich der Mahnung entzieht).

Gem. § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner spätestens dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet, bei einem Verbraucher allerdings nur, wenn er auf diese Konsequenz hingewiesen wurde.

2.11.2. Höhe der Verzugszinsen

Der Verzugszins beträgt für das Jahr 5 % über dem Basiszinssatz (d.h. Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte). Bei Geschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt dieser 9 % über dem Basiszinssatz.

Der Basiszinssatz beträgt gem. § 247 Abs. 1 BGB 3,62 % und verändert sich jeweils zum 1. 1. und 1.7. eines Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

Gem. § 288 Abs. 3 BGB kann die Bank aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Dieser andere Rechtsgrund kann sich nur aus einer individuellen Vertragsabrede zwischen den Parteien ergeben. Ein höherer Zinssatz kann sich allerdings nicht aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, da eine entsprechende AGB-Regelung den Kreditnehmer unangemessen benachteiligen würde und ein höherer Zinssatz nur individuell vereinbart werden kann.

Beispiel

A nimmt bei der B-Bank einen Kredit in Höhe von 5.000 € auf, um eine Lieferantenrechnung zu bezahlen. Da das Darlehen nicht besonders hoch ist und er das Geld schnell benötigt, möchte A die Einzelheiten des Darlehens (etwa Zinshöhe oder die Verzugszinshöhe) nicht im Einzelnen mit der Bank ausdiskutieren. Als er in Verzug gerät, berechnet die B-Bank Verzugszinsen in Höhe von 15 % und verweist auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dort heißt es: „Gerät der Darlehensnehmer in Verzug, ist der Darlehensgeber berechtigt, Zinsen in Höhe von 15 % zu berechnen.“
Diese Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam. Es gilt der gesetzliche Zinssatz. Die B-Bank kann Verzugszinsen nur in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen.

Wegen dem Zinseszinsverbot sind die Zinsen, mit denen ein Darlehensnehmer in Verzug ist, nicht zu verzinsen. Nach § 248 Abs. 1 BGB können im Voraus keine Zinseszinsvereinbarungen getroffen werden. Nach dem Eintritt des Verzuges kann die Bank allerdings eine abweichende Regelungen mit ihrem Darlehensnehmer treffen. Dies allerdings nur, wenn er Unternehmer ist, denn nach § 497 Abs. 2 BGB ist bei einem Verbraucherdarlehen eine Vereinbarung über einen Zinseszins selbst nach Verzugseintritt nicht möglich.

Die nach diesem Eintritt anfallenden Zinsen dürfen nicht in nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden eingestellt werden.

Die Bank muss für die Zinsen ein besonderes „Unterkonto“ einrichten und die anfallenden Zinsen getrennt vom geschuldeten Darlehensbetrag auf das eingerichtete Unterkonto verbuchen. Zweck ist die Sicherstellung des Zinsenzinsverbotes nach § 289 S. 1 BGB.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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