Das Recht der GmbH – Teil 10 – Wirkung von Handelsregistereintragungen: Publizität

3.2.2.2 Wirkung von Handelsregistereintragungen: Publizität

Nicht nur bei der Gründung einer GmbH sind bestimmte Tatsachen im Handelsregister einzutragen und bekannt zu machen. Auch während des Geschäftsbetriebs der GmbH sind Eintragungen im Handelsregister von großer Bedeutung.
Wichtige Änderungen der Gesellschaft, wie z. B. die Abberufung und Berufung von Geschäftsführern, müssen sofort in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht werden. Ist das Handelsregister unrichtig, weil bestimmte Tatsachen nicht eingetragen wurden oder nicht richtig bekanntgemacht wurden, regelt § 15 HGB die sogenannte „Publizität des Handelsregisters“ also die Auswirkungen von Einträgen oder von fehlenden Einträgen ins Handelsregister. Dabei soll der § 15 HGB vor allem denjenigen schützen, der auf Tatsachen vertraut, die im Handelsregister eingetragen sind, also vor allem die Gläubiger der Gesellschaft aber auch die Gesellschaft selbst.


3.2.2.2.1 § 15 Abs. 1 HGB – „Negative Publizität“

§ 15 Abs.1 HGB normiert, dass wenn eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen wird (sog. negative Publizität), sich die Gesellschaft so behandeln lassen muss, als wäre das Handelsregister – so wie es ist! – richtig.
Das heißt, die Gesellschaft muss sich, abweichend von der z.B. beschlossenen Sitzänderung, so behandeln lassen, wie es das Handelsregister darstellt – selbst wenn es eigentlich falsch ist.

Beispiel 1
Für eine GmbH wurde ein neuer Geschäftsführer berufen. Der hat es versäumt, diese eintragungspflichtige Tatsache ins Handelsregister eintragen zu lassen und bekannt zu machen. Der alte Geschäftsführer kauft einen Tag später im Namen der GmbH einen PKW, obwohl er dazu vom neuen Geschäftsführer nicht ermächtigt wurde.

  • Weil der alte Geschäftsführer jedoch noch im Handelsregister eingetragen ist und der Verkäufer keine Kenntnis vom Geschäftsführerwechsel hatte, ist der Kaufvertrag wirksam zwischen dem Autohaus und der GmbH zustande gekommen.

3.2.2.2.2 § 15 Abs. 2 HGB – „Normalfall“

In der Regel ist eine Tatsache, die im Handelsregister einzutragen ist, richtig eingetragen und bekannt gemacht. Ist das der Fall, schützt die Regelung des § 15 Abs. 2 HGB die Gesellschaft.

Beispiel 1
Es wurde ein neuer Geschäftsführer berufen. Die Abberufung des alten und die Bestellung des neuen Geschäftsführers wurden ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.Der alte Geschäftsführer kauft einen Tag später im Namen der GmbH einen PKW, obwohl er dazu vom neuen Geschäftsführer nicht ermächtigt ist.

  • Jetzt ist der Kaufvertrag zwischen der GmbH und dem Autohaus nicht zustande gekommen. Der alte Geschäftsführer hatte keine Vertretungsmacht mehr. Die GmbH kann sich, wenn das Autohaus sie auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch nimmt, auf die richtig eingetragene und bekannt gemachte Tatsache berufen.


3.2.2.2.3 § 15 Abs. 3 HGB „Positive Publizität“

§ 15 Abs. 3 HGB beinhaltet einen weiteren Fall: die sogenannte „positive Publizität“.
Die positive Publizität entfaltet ihre Wirkung, wenn eine Tatsache richtig eingetragen aber falsch bekannt gemacht wurde.

Beispiel 1
Herbert und Bernd gründen eine GmbH. Bernd soll Geschäftsführer sein. Dies wurde im Handelsregister eingetragen. Bei der öffentlichen Bekanntmachung kam es zu einem Fehler. Statt Bernd wird Herbert als Geschäftsführer aufgeführt. Herbert kauft eine Woche später, ohne Ermächtigung des Bernd, im Namen der GmbH einen Computer. Als die Rechnung der GmbH zugeht, verweigert Bernd die Zahlung.

  • Hier kann sich der Computerhändler auf die bekannt gemachte Tatsache, dass Herbert Geschäftsführer ist, berufen. Der Kaufvertrag ist damit wirksam zwischen dem Computerhändler und der GmbH zustande gekommen. Wusste der Computerhändler allerdings positiv, dass eigentlich Bernd als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist, kann er sich nicht auf die Bekanntmachung des Herbert als Geschäftsführer berufen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der GmbH“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Pia Löffler, Rechtsanwältin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-33-5.


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Geschäftsführerverträgen
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    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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Normen: § 15 HGB

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