Bankvertragsrecht – Teil 24 – Geldkarte, Bankkarte, Online-Bezahlverfahren

3.5. Geldkarte

Die Geldkarte ist einer der sog. elektronischen Geldbörsen, die die bargeldlosen Offline-Zahlungen kleiner Geldbeträge ohne Authentifizierung des Kunden gegenüber dem Händler ermöglichen. Die Bezahlung erfolgt mit einem Guthaben, das der Karteninhaber im Voraus bezahlt hat. Die Maximalgrenze der möglichen Aufladung einer Geldkarte beträgt 200 €. Die Karte kann am Zahlungsterminal bzw. Verkaufsautomat des Händlers verwendet werden. Mangels Autorisierung hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückgängigmachung etwaiger Belastungen, wenn die Geldkarte missbraucht wird. Die Geldkarte steht damit der Risikoverteilung bei einem Verlust von Bargeld gleich.

Mit der Vereinbarung über das institutsübergreifenden System ermächtigten sich die angeschlossenen Banken zum unverzüglichen Lastschrifteneinzug im Einzugsermächtigungsverfahren

  • von Forderungen der Händler nach ordnungsgemäßem Einsatz der Karte,
  • von Beträgen, die gegen Zahlungsmittel auf die Geldkarte aufgeladen worden oder
  • des Entgelts, das dem Kreditinstitut zusteht.

Im Deckungsverhältnis, zwischen dem Kartenemittent und dem Karteninhaber ist die angeschlossene Bank verpflichtet, die Bedingungen über die Verwendung mit dem Kunden zu vereinbaren. Gegen den Händler hat der Karteninhaber einen Anspruch darauf, die Geldkartenzahlung zu Barzahlungspreisen und -bedingungen zu akzeptieren.


3.6. Bankkarte

Die Bankkarte ist ein bargeldloses Zahlungsmittel mit Magnetstreifen, das unter Verwendung einer persönlichen Geheimzahl (PIN) Barabhebung an Geldautomaten und Bezahlungen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen an automatisierten Kassen ermöglicht. Daneben kann mithilfe der auf dem Magnetstreifen enthaltenden Daten ein elektronisches Lastschriftenverfahren, als Angebot des Einzelhandels, ausgeführt werden. Indiz hierfür ist, wenn der Kunde einen Beleg unterzeichnen muss, der die Lastschriftermächtigung erhält.

Die Bankkarte (auch Debit-, Zahlungs- oder ec-Karte genannt) ist höchstpersönliche Natur. Die aus ihr resultierenden Rechte können weder abgetreten, noch gepfändet werden.

Eine Bankkarte wird ausgestellt, wenn ein Bankenkartenvertrag zwischen dem Karteninstitut und dem Karteninhaber vereinbart wurde. Wesentlicher Bestandteil dieses Vertrags sind die Bedingungen für den ec-/ Maestro-Service. Der Karteneinsatz im electronic-cash-System basiert auf einer Vielzahl verschiedener Vertragswerke. Neben den, gegenüber den Karteninhabern geltenden Bedingungen ist allgemeine Grundlage die von den Verbänden der Kreditwirtschaft unterzeichnete „Vereinbarung über ein institutsübergreifendes System zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen“.


3.7. Online-Bezahlverfahren

Die im Online- Bezahlverfahren bekanntesten Bezahlsysteme sind „Paypal“, „ClickandBuy“ und „Moneybookers“. All diesen Bezahlverfahren ist gemein, dass der Kunde bei der Registrierung eine Bankverbindung oder seine Kreditkartendaten angibt oder ein Guthaben bereitstellt. Aufgrund dieser Einbindung klassischer Bezahlsysteme, lässt sich das Bezahlverfahren als „mehrstufiges Bezahlverfahren“ bezeichnen. Nach einem Kauf erfolgen der Einzug beim Kunden, sowie die Überweisung an den Händler über das Bezahlsystem. Ermöglicht wird somit ein schnelles Bezahlen im Internet durch das Zusammenspiel von Risikoprüfung und strikten Regeln durch den Mittler.Die deutschen privat Banken und die genossenschaftlichen Banken planen Ende 2015 ein institutsübergreifendes Online- Bezahlverfahren einzuführen. Danach sollen die Kunden der beteiligten Banken ihren Interneteinkäufe zukünftig sicher und direkt vom eigenen Girokonto bezahlen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
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  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

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