Bankvertragsrecht – Teil 25 – Der Scheck: Scheckvertrag zwischen Bank und Kontoinhaber

3.8. Scheck

Der Scheck ist ein Instrument des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Er enthält eine Anweisung des Ausstellers an seine Bank, an den Scheckinhaber den angegebenen Betrag zu bezahlen. Daher enthält ein Scheck eine doppelte Ermächtigung. Einerseits ermächtigt der Aussteller seine Bank, dem Inhaber des Schecks den entsprechenden Betrag auszuzahlen und andererseits wird der Inhaber ermächtigt, von der Bank Zahlung in entsprechender Höhe zu fordern.

Nach Art. 1 ScheckG muss ein Scheck enthalten:

  • die Bezeichnung als Scheck im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist
  • die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen
  • den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener)
  • die Angabe des Zahlungsorts
  • die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung und
  • die Unterschrift des Ausstellers.

Dieser Form muss er genügen, um eingelöst werden zu können.

Es gibt diverse Arten von Schecks:

  • Orderscheck: Die Schecksumme darf nur an den auf der Urkunde genannten Empfänger geleistet werden.
  • Inhaberscheck: Die Summe darf an den Inhaber ausgezahlt werden, unabhängig von einer bestimmten Person. Diese Form des Schecks bedarf eines ausdrücklichen Zusatzes wie „oder an den Überbringer“.
  • Rektascheck: Bei dieser Scheckart wird eine bestimmte Person als Nehmer bezeichnet. Die Übertragung des Eigentums und der Rechte aus dem Scheck durch das Hinzufügen der Rektaklausel „nicht an Order“ ist im Gegensatz zum üblichen Scheck ausgeschlossen.
  • Barscheck: Hier kann die Auszahlung nach Wahl des Einreichenden als Barauszahlung oder als Gutschrift auf dessen Konto erfolgen.
  • Verrechnungsscheck: Durch den Zusatz „nur zur Verrechnung“ wird die Barauszahlung ausgeschlossen. Somit verbleibt einzig die Gutschrift auf ein Konto.

Rechtsgrundlage für das Scheckrecht ist das 1933 erlassene Scheckgesetz (ScheckG). Grundlage hierfür wiederum waren die Genfer Scheckrechtsabkommen von 1931.


3.8.1. Scheckvertrag zwischen Bank und Kontoinhaber

Ein Bankkunde ist nicht allein aufgrund seines Girovertrages berechtigt, einen Scheck auszustellen. Vielmehr bedarf es einer gesonderten Abrede zwischen ihm und seiner Bank, die ihm dies ausdrücklich erlaubt. Dieser Scheckvertrag ist zivilrechtlich als Geschäftsbesorgung zu qualifizieren, da sich die Bank verpflichtet, den Scheck bei ausreichender Deckung einzulösen.Damit ein solcher Vertrag wirksamer geschlossen werden kann, bedarf es der aktiven sowie der passiven Scheckfähigkeit. Passiv scheckfähig sind Kreditinstitute. Aktive Scheckfähigkeit ist die Möglichkeit, Schecks auszustellen. Diese Fähigkeit hat jede natürliche oder juristische Person, auch OHG und KG (§§ 123, 161 II HGB) sowie Vorgesellschaften.

Ein Scheckvertrag kommt zumeist konkludent durch die Aushändigung von Scheckformularen zustande.

Mit dem Abschluss eines Scheckvertrages verpflichtet sich die Bank, jeden ausgestellten Scheck einzulösen, den eine empfangsberechtigte Person vorlegt. Diese Pflicht besteht, soweit das Konto gedeckt ist. Einen ungedeckten Scheck muss die Bank nicht einlösen, sie kann es allerdings. Dies würde zu einer geduldeten Überziehung des Kontos führen. Eine Teileinlösung bei nur teilweiser Deckung bedarf gesonderter Vereinbarung.

In aller Regel werden die Sonderbedingungen für den Scheckverkehr als AGB einbezogen. Sie enthalten unter anderem die Verpflichtung, nur offizielle Scheckvordrucke der Bank zu verwenden. Anderenfalls besteht ihrerseits keine Einlösungspflicht.

Das Verhältnis endet zumeist mit dem Ende des Giroverhältnisses, kann jedoch auch vorher grund- und fristlos kündbar. Nach dem Ende des Scheckverhältnisses muss der Kontoinhaber ungenutzte Vordrucke unverzüglich an die Bank zurückgeben.

Zwischen der Bank und dem Schecknehmer besteht grundsätzlich kein Rechtsverhältnis, es sei denn die Bank hätte eine Deckungsbestätigung oder gar eine Einlösungszusage abgegeben, sodass es hier auch nicht zu Pflichtverletzungen kommen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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