Kreditvertragsrecht – Teil 34 – Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


2.6.4. Ordentliche Kündigungsmöglichkeiten des Darlehensnehmers

Das Recht des Darlehensnehmers zur ordentlichen Kündigung ergibt sich aus § 489 Abs. 1 BGB. Dabei ist zu unterscheiden, ob das Darlehen einen gebundenen oder einen veränderlichen Sollzinssatz hat.

2.6.4.1. Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz

Bei Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz steht die Höhe des Zinssatzes für eine bestimmte Zeit fest. Erst zum Ablauf dieser Zeit kann der Darlehensnehmer das Darlehen kündigen, bis dahin ist er an den Zinssatz und den Darlehensvertrag gebunden. Der Darlehensnehmer hat dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten

Beispiel

Endet die Zinsbindung zum 25.02.2014, so kann erst zu diesem Tag das Darlehen gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Darlehensgeber bis spätestens 25.01.2014, 24:00 Uhr zugehen.

Spätestens zehn Jahre nach Empfang des Darlehens kann jedes Darlehen mit gebundenem Zinssatz mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, selbst, wenn die Zinsbindung noch besteht. Zu beachten ist jedoch, dass jede Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und -geber über den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung als neuer Empfangszeitpunkt des Darlehens gilt und die 10-Jahres-Frist dann erneut zu laufen beginnt. Der Kündigungszeitpunkt verschiebt sich in diesem Fall also unter Umständen erheblich nach hinten.

Beispiel

Im Januar 2001 hat Herr Zimmer bei der M-Bank ein Darlehen über 100.000 EUR aufgenommen. Der Zinssatz soll für 15 Jahre in Höhe von 4 % gebunden sein. Im März 2010 treffen die M-Bank und Herr Zimmer eine neue Vereinbarung bezüglich der monatlichen Rückzahlungsraten.
Nach der ursprünglichen Vereinbarung hätte Herr Zimmer im Jahr 2011 unter Einhaltung einer 10-monatigen Kündigungsfrist den Darlehensvertrag kündigen können. Wegen der neuen Vereinbarung zwischen ihm und der Bank im März 2010 fängt die 10-Jahres-Frist von neuem an zu laufen. Herr Zimmer kann somit frühestens 2020 kündigen.

2.6.4.2. Darlehen mit veränderlichem Sollzinssatz

Bei Darlehen mit veränderlichem Sollzinssatz kann der Darlehensnehmer jederzeit ordentlich kündigen. Er muss dabei jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

Beispiel

Frau Preiß hat bei der E-Bank ein Darlehen aufgenommen. Gemäß dem Darlehensvertrag wird der Zinssatz alle sechs Monate neu angepasst, so dass ein veränderlicher Sollzinssatz besteht.
Frau Preiß kann das Darlehen jederzeit kündigen, muss jedoch eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Will sie zum 01.06.2014 kündigen, muss das Kündigungsschreiben der E-Bank bis zum 01.03.2014 zugegangen sein.

2.6.4.3. Rückzahlungsverpflichtung bei Kündigung

Der Darlehensnehmer muss sich im Klaren darüber sein, dass er den Darlehensbetrag, bzw. den Betrag der noch offen ist, innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen muss, wenn er das Darlehen kündigt. Erfolgt diese Rückzahlung nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die Kündigung als unwirksam und der Darlehensvertrag bleibt in der Form bestehen, wie er vor der Kündigung bestand.

Beispiel

Frau Preiß kündigt am Montag den 06.07.2014 ihr Darlehen bei der E-Bank rechtmäßig. Die Darlehenssumme betrug 100.000 EUR, davon hat sie schon 50.000 EUR zurückgezahlt. Die offenen 50.000 EUR muss Frau Preiß nun bis zum 20.07.2014 zurück bezahlen. Tut sie dies nicht, so ist die Kündigung wirkungslos und der Darlehensvertrag mit der E-Bank läuft weiter.

Eine Kündigung sollte seitens des Darlehensnehmers daher nur erfolgen, wenn er zur Rückzahlung des Darlehens bereit und im Stande ist. Insbesondere sollte er deshalb gegebenenfalls vor der Kündigung prüfen, ob er eine Umschuldung vornehmen kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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