Bankvertragsrecht – Teil 28 – Inkasso

5. Inkasso

Unter Inkasso versteht man die geschäftsmäßige Beitreibung oder Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, zum Beispiel einer offenen Rechnung.

Der Begriff des Inkasso ist dabei von dem lateinischen Wort „incassare“ abgeleitet und bedeutet: Geld einziehen.

Dies wird zumeist von spezialisierten Inkassounternehmen übernommen. Darüber hinaus bringt die Übertragung auf externe Dienstleister für die Unternehmen eine Kostenersparnis mit sich, da auf diese Weise kein Personal für entsprechende Inkassotätigkeiten bereitgehalten werden muss.

Ein Inkassofall entsteht immer dann, wenn ein Schuldner trotz Mahnung auf offene Forderungen eines Unternehmens nicht reagiert und seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

Wird in der Folge ein Inkassounternehmen beauftragt, erfolgt zunächst eine schriftliche Mahnung an den Schuldner. Dieser kann seine Einwände gegen die Forderung geltend machen. Macht er dies nicht, oder stehen im keine Einwände zu und verweigert der Schuldner dennoch die Zahlung, so werden in der Folge gerichtliche Mahn- und Vollstreckungsbescheide
veranlasst. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher.

Ziel der Beauftragung einer Inkassofirma ist es, eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner herbeizuführen. Alle weiteren Korrespondenzen laufen daraufhin ausschließlich über das Inkassounternehmen. Auch die Zahlung der offene Forderung ist an die Bankverbindung des Inkassounternehmens zu leisten.

Neben der fälligen Forderung und den Mahnkosten hat der Schuldner zusätzlich die Kosten der Inkassobeauftragung und des weiteren Beitreibungsprozesses zu tragen.

5.1. Rechtsgrundlagen

Um als Inkassounternehmen auftreten zu können, bedarf es einer behördlichen Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Eintragung ins Rechtsdienstleistungsregister.

Wer über eine solche Erlaubnis nicht verfügt, bzw. nicht ordnungsgemäß registriert ist, darf nicht als Inkassounternehmen arbeiten.
Maßgeblich für den Erhalt der Zulassung ist, dass mindestens eine in den Geschäftsbereich eingebundene Person die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie theoretische und praktische Kenntnisse im Inkassobereich nachweist.

Was der genaue Inhalt einer Inkassodienstleistung ist, regelt § 2 Abs. 2 S. 1 RDG.

5.2. Rechtsverhältnis zwischen Bank und Gläubiger

Grundlage des Inkassogeschäfts zwischen dem Gläubiger und der Bank bzw. dem Inkassounternehmen ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB mit Dienstleistungscharakter. Dieses Verhältnis ist das sog. Innenverhältnis.
Einen einheitlichen Inkassovertrag gibt es dagegen nicht. Die Rahmenbedingungen erfolgen vielmehr durch die vertragliche Absprache zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen. Diese Unternehmen erbringen ihre Dienstleistung dabei eigenständig und in eigener Verantwortung. Ihnen steht es frei Ratenzahlungen und Stundungen zu vereinbaren sowie Forderungsnachlässe zu gewähren und Mahnbescheide zu beantragen.
Die Vergütung für die erbrachten Leistungen erfolgt nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) entsprechend den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

5.3. Rechtsverhältnis zwischen Bank und Schuldner

Kein Rechtsverhältnis besteht zwischen den für das Inkasso eingeschalteten Banken bzw. Inkassounternehmen und dem Schuldner. Der Schuldner hat demzufolge keine vertraglichen Ansprüche gegen die Bank. Diese hat gegenüber dem Schuldner im Umkehrschluss auch keinerlei vertragliche Pflichten.
Die Inkassounternehmen sind allein dazu berechtigt fremde Forderungen (des Gläubigers) einzuziehen.


5.4. Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner

Zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner besteht ein Schuldverhältnis. Dies stellt das Außenverhältnis dar, aus dem die Forderung des Gläubigers resultiert, die durch das Inkasso eingezogen werden soll.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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