Das Recht der Baugenehmigung – Teil 06 – Besondere Wohngebiete

1.1.2.2.1.3. Besondere Wohngebiete

Das besondere Wohngebiet ist geschaffen worden, um bebaute Gebiete, die eine von anderen Nutzungen durchsetzte, vorwiegend Wohnnutzung aufweisen, entsprechend ihrer Eigenart planerisch zu ordnen und zu lenken. Durch die Ausweisung als allgemeines Wohngebiet, Misch- oder Kerngebiet ist dies nur unvollkommen möglich.

Nach § 4a Abs. 1 BauNVO sind besondere Wohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung oder sonstiger Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Sie dienen daher vorwiegend dem Wohnen. Zudem dienen sie auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

Nach § 4a Abs. 2 BauNVO sind Wohngebäude (Nr. 1), Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes (die anders als bei § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nicht nur der Versorgung des Gebiets dienen dürfen), Schank- und Speisewirtschaften (Nr. 2), sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 3), Geschäfts- und Bürogebäude (Nr. 4), Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (Nr. 5).

Ausnahmsweise können nach § 4 Abs. 3 BauNVO im besonderen Wohngebiet Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung, Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind, und Tankstellen zugelassen werden.


1.1.2.2.1.3.1. Vergnügungsstätte

Besonderes Augenmerk verdient die ausnahmsweise Zulässigkeit bestimmter Vergnügungsstätten im besonderen Wohngebiet. Dazu gehören neben Spielhallen insbesondere Nachtlokale, Diskotheken und Tanzlokale sowie Groß- und Multiplexkinos .

Sie sind gewerbliche Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der Zerstreuung, dem geselligen Beisammensein und der Bedienung der Spielleidenschaft dienen. Es handelt sich daher um Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen und potenziell negative Auswirkungen speziell auf Wohnnutzungen in der Umgebung haben.

Um eine Vergnügungsstätte handelt es sich immer dann, wenn es um solche Angebote der Freizeitgestaltung geht, die nicht in erster Linie auf Geselligkeit, sondern auf Amüsierkonsum und Unterhaltung zur Freizeitgestaltung gerichtet sind. Sie bewirken eine regelmäßig erhebliche Lärmbelästigung. Folglich liegt es in der Natur von Vergnügungsstätten, dass sie mehr oder minder von Unruhe, Lautheit und anderen der Wohnruhe als hervorstechendes Merkmal des Wohnens abträglicher Begleiterscheinungen geprägt und infolge dessen in den dem Wohnen dienenden Gebieten im Regelfall unzulässig sind. Die allgemein bekannten Störungen und Belästigungen, u.a. durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nachtzeit und das Verhalten der durch die Vergnügungsstätten entsprechend animierten Besucher sind grundsätzlich nicht zu verhindern oder zu unterbinden.


1.1.2.2.1.3.2. Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte

Eine ausnahmsweise Zulassung von Vergnügungsstätten in besonderen Wohngebieten kommt nur für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in Betracht, soweit sie wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nicht nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind.

Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind solche, die wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten (zum Begriff des Kerngebiets s.u.) allgemein zulässig sind, insbesondere weil sie als zentrale Dienstleistungsbetriebe einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen.

Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind im Umkehrschluss solche, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, insbesondere Anlagen, die nach Umfang und Zweckbestimmung lediglich einem begrenzten Stadtteil dienen sollen und damit weniger Unruhe von außen in das Gebiet tragen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Stand: Januar 2015


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