Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 23 – Geschäftsführung: Bestellung

3. Teil: fakultative Regelungen

Neben den Regeln, von denen das Gesetz vorschreibt, dass sie in die Satzung aufzunehmen sein, bestehen eine Vielzahl von Regeln, die sinnvollerweise zusätzlich aufgenommen werden sollten, um Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern untereinander und im Verhältnis zum Geschäftsführer zu vermeiden.

1. Geschäftsführung

Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführung ist die zentrale Figur innerhalb einer GmbH.
Eine GmbH ist ohne eine Geschäftsführung handlungsunfähig. Der Geschäftsführer ist für vieles verantwortlich und sogleich für vieles haftbar. Für einen Geschäftsführer relativiert sich aufgrund der Risiken der Begriff der „beschränkten Haftung.“ Neben der Gesellschafterversammlung ist er das Hauptorgan der Gesellschaft. Im Folgenden wird von dem Geschäftsführer gesprochen, obwohl die Gesellschaft natürlich auch mehrere Geschäftsführer (die Geschäftsführung) haben kann, die alle die gleichen Rechte und Pflichten treffen.

Die Gesellschafterversammlung ist für die grundsätzlichen Angelegenheiten der GmbH zuständig, der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft und führt die Geschäfte. Dabei hat er viele Regelungen des GmbHG, des HGB, des BGB sowie des StGB zu beachten. Die zentrale Norm für den Geschäftsführer ist § 35 GmbHG, der die Vertretung der Gesellschaft regelt. Geschäftsführer können neben ihrer Geschäftsführertätigkeit Gesellschafter der GmbH sein, § 6 Abs. 3 GmbHG.

1.1. Bestellung

Die Bestellung meint die Einsetzung einer Person als handelndes Organ der Gesellschaft. Die schuldrechtlichen Verpflichtungen zwischen GmbH und Geschäftsführer werden im Anstellungsvertrag geregelt.

Nicht jeder kann zum Geschäftsführer bestellt werden. Der Geschäftsführer muss eine natürliche und voll geschäftsfähige Person sein, § 6 Abs. 2 S.1 GmbHG. Eine juristische Person kann nicht Geschäftsführer werden. Wer Geschäftsführer werden will darf in den letzten 5 Jahren nicht rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden sein. Für wen ein Berufsverbot oder Gewerbeverbot besteht, das ganz oder zum Teil mit dem des Unternehmensgegenstandes der GmbH übereinstimmt, darf ebenfalls nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

Bei Gründung der Gesellschaft kann der Geschäftsführer durch die Satzung bestellt werden.

Beispiel:

A, B und C wollen eine GmbH für den Vertrieb von Kugelschreibern gründen. Sie entscheiden, dass ihr Steuerberater Hans Möller Geschäftsführer werden soll. In ihrer Satzung regeln sie:

§ 5 Geschäftsführer
Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird der Steuerberater Herr Hans Möller, Siegerstraße 555 in Berlin ernannt.

Durch die Satzung wird Herr Möller wirksam zum Geschäftsführer bestellt.

Ist ein Geschäftsführer nicht schon durch die Satzung bestellt, muss er durch Gesellschafterbeschluss bestellt werden.
Hierfür reicht eine einfache Mehrheit aus, §§ 46 Abs. 5, 47 GmbHG.

Beispiel:

In der Satzung der Zettel-GmbH wurde kein Geschäftsführer bestellt. Die 10 Gesellschafter müssen daher per Gesellschafterbeschluss den Geschäftsführer wählen. Am 12.12.2014 sind bei der Gesellschafterversammlung 9 der 10 Gesellschafter anwesend. Davon stimmen 5 für Herrn Lohmann als neuen Geschäftsführer. Damit hat Herr Lohmann die einfache Mehrheit und ist wirksam durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer ernannt worden.

Ist eine Bestellung unwirksam, stirbt der Geschäftsführer oder kann er aus sonstigen Gründen (z.B. wegen Krankheit) sein Amt nicht ausüben, können andere mit der Geschäftsführung beauftragt werden, so z.B. ein Mehrheitsgesellschafter oder ein Beirat.

Beispiel:

Die München Grundbesitz GmbH mit den Gesellschaftern A, B und C hat den Fremdgeschäftsführer G. Dieser stirbt Ende November 2013. In der Satzung heißt es:

§ 9 Handlungsunfähigkeit des Geschäftsführers
1. Stirbt ein Geschäftsführer oder wird er wegen Krankheit oder ähnlichem handlungsunfähig, wird automatisch der Mitgesellschafter B als Geschäftsführer ernannt.
2. Er führt die Geschäfte der GmbH bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres.
3. Der Gesellschafter B wird für seine Tätigkeit ordnungsgemäß vergütet.
4. Vor Ablauf des Geschäftsjahres tritt die Gesellschafterversammlung zusammen und wählt mit einfacher Mehrheit einen neuen Geschäftsführer oder eine neue Geschäftsführung.

B führt bis zum Ende des Geschäftsjahres 2013/2014 die Geschäfte fort. Danach übernimmt der von der Gesellschafterversammlung bestellte Fremdgeschäftsführer H die Geschäftsführung.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 6 GmbHG, § 36 GmbHG, § 46 GmbHG

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