Fehlerhafte Zinsberechnung von Banken – Teil 28 – Sondertilgungen und Teilablösungen, Disagio, Bearbeitungsentgelt


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Igor Ivanov
Wissenschaftlicher Mitarbeiter


3.6. Sondertilgungen und Teilablösungen

Eine Teilablösung ist das Zurückzahlen des gewährten Darlehenskapitals, das eine Reduzierung der periodischen Zins- und Tilgungsraten zur Folge hat.

Von Sondertilgungen spricht man, wenn der Darlehensnehmer das bestehende Restkapital reduziert.
Die periodisch zu erbringende Leistungen bleiben weiterhin bestehen. Bei Sondertilgungen verkürzt sich die Restlaufzeit des Darlehens. Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Teilablösung des Darlehens nicht von Bedeutung, denn Sondertilgungen sind meistens entschädigungsfrei. Das heißt, dass die Bank im Falle einer Sondertilgung keinen Zinsschaden o.ä. gegenüber dem Darlehensnehmer geltend macht, es sei denn die Parteien haben diesbezüglich eine Vereinbarung getroffen.

Anders ist es bei Sondertilgungen auf ein Darlehen mit Disagio, wenn das gewährte Disagio ein laufzeitabhängiges Entgelt, d.h. eine im Vorfeld einbehaltene Zinsschuld des Kreditnehmers ist. Hier
hat die Erstattung an den Darlehensnehmer verhältnismäßig zu erfolgen. Zu unterscheiden sind die nach dem vertragsgemäßen Verlauf ohne die vorgenommene Sondertilgung insgesamt zu zahlende Zinsen mit derjenigen Zinssumme, die nunmehr insgesamt auf das Darlehen anfallen werden. Die Differenz ist der verbrauchte Teil des Disagios, der an den Kreditnehmer zu erstatten ist.

Sondertilgungsrechte können nicht nachgeholt werden, wenn diese in der Vergangenheit nicht ausgeübt wurden. Ebenso wenig besteht eine geschützte Zinserwartung dann, wenn eine zur Tilgung - nicht zur bloßen Sicherung - des Darlehens vorgesehene Kapitallebensversicherung durch Eintritt des Versicherungsfalles fällig wird.

3.7. Disagio

Bei der Anwendung der Cash-Flow-Methode ist das Disagio bereits berücksichtigt. Es ist nicht noch einmal von dem der Bank zu erstattenden Betrag abzuziehen, da sich das Disagio für den Zeitraum der rechtlich gesicherten Zinserwartung bereits in den Zinsraten im Rahmen des vereinbarten Zins- und Tilgungsplan berücksichtigt wurde.

3.8. Bearbeitungsentgelt

Der Darlehensgeber kann bei einer vorzeitigen Vertragsaufhebung ein Bearbeitungsentgelt verlangen.

Aufgrund der Personal- und EDV-Kosten sind aktuell 250 € bis 400 € üblich und angemessen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Igor Ivanov, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

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Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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