40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 04 – Einzelarbeitsvertrag, Gesamtzusage, Arbeitsvertragliche Einheitsregelung



Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


2. Kapitel Versorgungsverpflichtung durch Zusage

Betriebliche Versorgungsverpflichtungen werden vom Arbeitgeber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses übernommen, wobei der Verpflichtungsgrund in einer individuellen Vereinbarung, einer betrieblichen Übung, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder einer Kollektivvereinbarung bestehen. In der Regel werden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die weitläufigen steuerrechtlichen Vorteile (3.Teil) hinzuziehen und dementsprechend die geeignetste Form einer betrieblichen Altersversorgung wählen.

2.1. Einzelarbeitsvertrag

Ein Anspruch beziehungsweise eine Anwartschaft auf Ruhegeld kann im Wege des Einzelvertrags ausdrücklich oder konkludent (schlüssiges Verhalten) begründet werden. Es gelten insoweit die allgemeinen und besonderen Regeln des Vertragsrechts (§§ 145 ff.; 611 Bürgerliches Gesetzbuch). Eine Schriftform ist für die arbeitsrechtliche Wirksamkeit nicht erforderlich, gleichwohl aber aus Gründen der Rechtssicherheit im Hinblick auf die langjährigen Auswirkungen einer betrieblichen Altersversorgung wegen Unklarheiten und Nachweisschwierigkeiten dringend zu empfehlen. Etwas anderes gilt im Steuerrecht, da § 6a Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz die Schriftform vorschreibt, um die steuerlichen Vorteile zu erlangen.

In Betracht kommt auch eine sogenannte Blankettzusage. Eine Blankettzusage ist die Zusage des Arbeitgebers er werde eine betriebliche Altersversorgung zwar gewähren, jedoch ohne die Einzelheiten schon festzulegen. Eine solche ungeeignete Versorgungszusage ist für den Arbeitnehmer in der Regel nachteilig, da der Arbeitgeber im Sinne von § 315 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch nach billigem Ermessen entscheiden kann, wie und wann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringt.

2.2. Gesamtzusage

Eine Gesamtzusage liegt vor, wenn der:

  • Arbeitgeber einseitig bekannt gibt,
  • dass er jedem Arbeitnehmer,
  • der die von ihm abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt,
  • eine bestimmte Leistung gewährt.

Der Arbeitnehmer erwirbt hiermit einen einzelvertraglichen Anspruch auf diese Leistung, wenn er die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Annahme des in der Zusage enthaltenen Angebots bedarf.

Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 Bürgerlichen Gesetzbuch nach den für Willenserklärung geltenden Regeln. Deshalb wird eine Gesamtzusage des Arbeitgebers auch nur wirksam, wenn sie gegenüber den Arbeitnehmern in einer Form verlautbart wird, die den einzelnen Arbeitnehmer typischerweise in die Lage versetzt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist hingegen nicht erforderlich. Dieses Erfordernis ist auch, jedenfalls soweit es um eine betriebliche Altersversorgung geht, nicht gemäß § 307 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch abdingbar das heißt abänderbar. Überdies verlangt eine Gesamtzusage die Bekanntgabe eines Leistungsversprechens an die Belegschaft. Akte der internen Willensbildung reichen hingegen nicht aus, denn interne Beschlüsse sind als solche nicht mit der Abgabe einer Willenserklärung gegenüber der Belegschaft verbunden.

2.3. Arbeitsvertragliche Einheitsregelung

Eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung liegt vor, wenn

  • systematisch durch den gebündelten Abschluss
  • von im Grundsatz identischen Einzelverträgen

die betriebliche Altersversorgung eingeführt wird. Umstritten ist lediglich die dogmatische Begründung des Versprechens.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN: 978-3-939384-41-0.


 

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Autor(-en):
Monika Dibbelt
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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