Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 25 – Aufgaben des Geschäftsführers

1.4. Aufgaben

Auf Grund seiner Verantwortlichkeit für das laufende Geschäft hat der Geschäftsführer viele Aufgaben.
In kleineren Gesellschaften werden diese Aufgaben meist von einer Person wahrgenommen. Bei größeren Gesellschaften sollten mehrere Personen mit den Aufgaben betreut werden.

Eine klare Abgrenzung der Aufgabenfelder ist hierbei wichtig. Dies spielt nicht nur für die Organisation der Gesellschaft eine große Rolle, sondern gleichfalls für die Geschäftsführer, da sie für Fehler innerhalb ihres Aufgabenfeldes haften.

Wichtige Aufgaben eines Geschäftsführers sind:

  • Ordnungsgemäße Anmeldung der GmbH beim zuständigen Handelsregister
  • Förderung der Interessen der GmbH
  • Verschwiegenheits- und Treuepflichten
  • Ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung
  • Entrichtung anfallender Sozialabgaben und Steuern
  • Kein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot
  • Rechtzeitige Stellung des Insolvenzantrages

Der Geschäftsführer kann vom Wettbewerbsverbot befreit werden. Dafür sollte in der Satzung ein Gesellschafterbeschluss vorausgesetzt werden.

Beispiel:

In der Satzung der Elektro Handels GmbH, die den Handel mit Elektrowaren zum
Unternehmensgegenstand hat, ist bestimmt:

§ 12 Wettbewerbsverbot des Geschäftsführers
1. Dem Geschäftsführer ist es untersagt, ein Handelsgewerbe konkurrierender Art sowie einzelne Geschäfte im Geschäftsbereich der GmbH auf eigene oder auf fremde Rechnung zu betreiben.
2. Von diesem Wettbewerbsverbot kann der Geschäftsführer insgesamt oder für einzelne Geschäfte durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit befreit werden.

Will nun der Geschäftsführer A der Elektro Handels GmbH Handel mit Elektrowaren über Ebay betreiben, so bedarf es dafür zunächst eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses der Gesellschafter der GmbH-.

1.4.1. Ordentlicher Geschäftsmann

Ein Geschäftsführer hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden, § 43 Abs. 1 GmbHG hat. Verletzt er diese Pflicht, ist er der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz bezüglich des entstandenen Schadens verpflichtet. Die Anforderungen an einen Geschäftsführer gehen über den Sorgfaltsmaßstab des „ordentlichen Kaufmanns“ des HGB hinaus. Ein Geschäftsführer ist ein selbständiger und treuhänderischer Verwalter fremden Vermögens.
Auf Grund von Fehlbeurteilungen und -einschätzungen können die Entscheidungen, die ein Geschäftsführer treffen muss, risikoreich sein.

Ein Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, dass er der Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Er muss sich vor seiner Bestellung und vor Unterzeichnung des Anstellungsvertrages den Risiken bewusst sein.

1.4.2. Ermessenspielraum

Der Ermessensspielraum eines Geschäftsführers hängt von der Satzung ab. Der Geschäftsführer kann Weisungen der Gesellschafter ausgesetzt sein.

Beispiel:

In der Satzung der Müller Möbelbau-GmbH ist geregelt, dass für jedes Geschäft, bei dem mehr als 20.000 € eingesetzt werden, der Geschäftsführer die schriftliche Handlungserlaubnis von 2/3 aller Gesellschafter benötigt. Will der Geschäftsführer nun einen Wareneinkauf in Höhe von 25.000 € tätigen, so muss er sich zunächst die entsprechende Erlaubnis einholen.

Grundsätzlich ist aber dem Geschäftsführer ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen. Dazu gehören das Eingehen von geschäftlichen Risiken und die Gefahr von Fehlbeurteilungen.

Beispiel:

Für die Müller Möbelbau GmbH steht ein Stammkapital von 1,5 Millionen € zur Verfügung, das letzte Geschäftsjahr war außergewöhnlich erfolgreich. Der Geschäftsführer X kauft Anteile einer aufstrebenden GmbH für 20.000 €, die jedoch kurz darauf insolvent wird. Die Investition ist ein Totalverlust. Trotz des Verlustes hat der Geschäftsführer X innerhalb seines Handlungsspielraums gehandelt. Die Gesellschaft kann ihm gegenüber keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Handelt der Geschäftsführer nach Weisung der Gesellschafter, wird das ihm einzuräumende Entscheidungsermessen reduziert. Innerhalb des ihm von den Gesellschaftern gegebenen Rahmens kann der Geschäftsführer eigene Entscheidungen treffen.

1.4.3. Formale Pflichten

Der Geschäftsführer muss jede Veränderung im Gesellschafterbestand und im Umfang der Beteiligungen unverzüglich beim zuständigen Handelsregister einreichen. Zu den Pflichtangaben gehören der Name, das Geburtsdatum und der Wohnort der Gesellschafter.

1.4.4. Steuerliche Verpflichtungen

Der Geschäftsführer hat den Jahresabschluss und -bericht zu erstellen, welche er dann der Gesellschafterversammlung vorlegen muss. Er muss die Jahressteuererklärung sowie die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Eine ständige Zusammenarbeit eines Geschäftsführers mit einem Steuerberater ist ratsam.

Vorsicht:

Werden infolge von vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Geschäftsführers die Steuerverpflichtungen der GmbH nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt, dann haftet er gem. § 69 AO für diese Schulden persönlich.

Beispiel:

Der Geschäftsführer B meldet die zwei festangestellten Mitarbeiter der GmbH nicht bei der Sozialversicherung an. Dies löst eine persönliche Haftung von ihm für die Sozialversicherungsbeiträge aus.

Der Geschäftsführer kann sich nach neuerer Rechtsprechung bei Zahlungen an Schuldnern in Zeiten der Krise der GmbH nicht dadurch entlasten, dass er einen Steuerberater beauftragt hat, denn vor allem in der Krise der GmbH hat der Geschäftsführer erhöhte Sorgfalts- und Überwachungspflichten. Diese Rechtsprechung hat für Geschäftsführer zur Konsequenz, dass sie sich nicht dadurch entlasten können, dass sie in Bilanz- und steuerrechtlichen Angelegenheiten einen Steuerberater oder für andere Verpflichtungen einen Berater oder Rechtsanwalt beauftragt haben. Den Geschäftsführer trifft dann die Kontrollpflicht. Das heißt, Geschäftsführer müssen über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich ihrer bilanz-, steuerrechtlichen und sonstigen Verpflichtungen verfügen. Sie müssen den beauftragten Steuerberater etc. kontrollieren. Ansonsten kommt es zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.

Beispiel:

A hat es fahrlässig unterlassen, die Gewerbesteuer für die GmbH an das zuständige Finanzamt zu zahlen. Der GmbH entsteht dadurch ein Schaden, weil eine Geldstrafe bezahlt werden muss. A ist daraufhin der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig. Er kann sich nicht mit dem Einwand entlasten, der Steuerberater hätte ihm nicht mitgeteilt, dass ein Gewerbebetrieb Steuern zahlen müsse.

Im Vorfeld einer Geschäftsführerbestellung ist es empfehlenswert, sich mit den handels- und bilanzrechtlichen Vorgaben vertraut zu machen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 43 GmbHG

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