Das Recht der Baugenehmigung – Teil 09 – Besonderheiten, Kein Widerspruch zu den Festsetzungen im Bebauungsplan

1.1.2.2.5 Baugebietsübergreifende Besonderheiten

Nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 BauNVO sind baugebietsübergreifend Stellplätze und Garagen und Räume für freie Berufe sowie Nebenanlagen zulässig. Diese Vorschriften sind gemäß § § 1 Abs. 3 S. 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans und ergänzen die §§ 2 bis 10 BauNVO, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

1.1.2.2.5.1 Stellplätze und Garagen

Stellplätze und Garagen sind gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus § 12 Abs. 2 bis 6 BauNVO nichts anderes ergibt. Im Einzelnen begrenzt § 12 Abs. 1 bis 3 BauNVO die Zulässigkeit von Stellplätzen und Garagen in bestimmten Baugebieten. Vor allem in Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen nach § 12 Abs. 2 BauNVO nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

§ 12 Abs. 4 bis 6 BauNVO ermöglicht bestimmte Festsetzungen, um die Problematik der Stellplätze und Garagen bauplanungsrechtlich angemessen zu regeln.

1.1.2.2.5.2 Räume für freie Berufe, Nebenanlagen

Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten nach §§ 4a bis 9 BauNVO auch Gebäude zulässig, § 13 BauNVO. Nach einer Faustformel des Bundesverwaltungsgerichts dürfen Räume i.S.d. § 13 BauNVO nicht größer sein als eine Wohnung.

§ 14 Abs. 1 BauNVO lässt in allen Baugebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zu. Zu ihnen gehören nach § 14 Abs. 1 S. 2 BauNVO auch Einrichtungen und Anlagen für die Kleintierhaltung. Gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO können in den Baugebieten außerdem die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie der Ableitung von Abwasser dienenden sowie fernmeldetechnische Nebenanlagen als Ausnahmen zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind.

Sehr praxisrelevant in diesem Zusammenhang sind die Mobilfunk-Basisstationen als notwendige Bestandteile eines baugebietsunabhängigen fernmeldetechnischen Versorgungs- und Infrastruktursystems. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Mobilfunksendeanlage, die bezogen auf das gesamte infrastrukurelle Versorgungsnetz eine untergeordnete Funktion hat, eine fernmeldetechnische Nebenanlage darstellt. Voraussetzung der Annahme einer Nebenanlage ist, dass eine solche Basisstation nur die Antenne einer Mobilfunkzelle bildet, die in ein Gesamtnetz von etlichen tausend Zellen eingebunden ist.


1.1.2.3 Kein Widerspruch zu den Festsetzungen im Bebauungsplan

Ob ein Vorhaben den Bebauungsplanfestsetzungen widerspricht oder nicht, ist insbesondere bei negativen Festsetzungen schwierig festzustellen. Das gilt insbesondere für Nutzungen, die die Verwirklichung des Plans verhindern oder doch wesentlich erschweren und dem Gebietscharakter widersprechen. So kann es sein, dass selbst in einem Gebiet allgemein zulässige Vorhaben im Einzelfall den Festsetzungen widersprechen, weil sie im selben Gebiet bereits zugelassen worden sind und durch Zulassung eines weiteren derartigen Vorhabens das qualitative Mischungsverhältnis gestört würde.

Der Widerspruch muss eindeutig erkennbar sein, weil in einem durch einen Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB nicht geregelten Bereich Baufreiheit herrscht. Daraus ergibt sich ein Rechtsanspruch auf die Baugenehmigung, sofern bei einem im Bereich des qualifizierten Bebauungsplans gelegenen Vorhabens ein eindeutiger Widerspruch zu den Festsetzungen nicht festgestellt werden kann.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Das Recht der Baugenehmigung“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Stand: Januar 2015


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