Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 06 – Vermeidung von Rechtsverstößen: Das Namensrecht und dessen Anwendungsbereich

2. Vermeidung von Rechtsverstößen

Verstößt ein Domaininhaber gegen ein bestehendes Namens-, Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht, hat der Rechteinhaber gegen ihn einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist eine Wiederholungsgefahr. Durch einen Unterlassungsanspruch wird dem Domaininhaber die Verwendung der Domain im geschäftlichen Verkehr innerhalb eines bestimmten Tätigkeitsfelds oder für konkrete Waren und Dienstleistungen untersagt . Hat der Domaininhaber den Rechtsverstoß zu vertreten, steht dem Rechteinhaber zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu.


2.1. Namensrecht

Das Namensrecht nach § 12 BGB kann dann verletzt sein, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen wie der dazu Berechtigte gebraucht. Lässt sich ein nichtberechtigter Dritter eine solche Webseite nicht mit seinem eigenen Namen, sondern dem Namen beispielsweise von berühmten Persönlichkeiten oder Unternehmen als Domain registrieren, kann dies bereits als Verletzung des Namensrechts gesehen werden .
Das Namensrecht ist ein absolutes subjektives Recht , welches sowohl immaterielle als auch Vermögensinteressen des Berechtigten gegenüber rechtswidrigen Angriffen schützt. Der § 12 BGB steht als eigenständige und verschuldensunabhängige Anspruchsgrundlage, wenn das Namensrecht verletzt wird .


2.1.1. Anwendungsbereich

Sprachlich ist der Name eine Kennzeichnung einer Person zur Unterscheidung von anderen . Die Bezeichnung muss aussprechbar sein und „wie ein Name“ auf die beteiligten Verkehrskreise wirken .

Beispiel:
Eine Unterscheidungskraft ist bei Gattungsbezeichnungen, Worten der Umgangssprache, geografischen Bezeichnungen und Ähnlichem wie Volksbank oder Sparkasse zu verneinen. Der Bundesgerichtshof entschied in dem Rechtstreit zwischen der Volksbank Homburg und der Volksbank Saar-West, dass zwischen beiden keine Verwechslungsgefahr bestünde . Der Gattungsbegriff Volksbank, als ein in der Rechtsform der Genossenschaft betriebenes Kreditinstitut, wird durch die jeweilige Ortsangabe ergänzt und ist unterscheidbar.Ebenfalls verneint wurde eine analoge Anwendung des Namensrecht durch das Oberlandesgericht Köln aufgrund fehlender Unterscheidungskraft der Domain mahngericht.de . Nach Ansicht des Gerichts kommt dem Begriff Mahngericht keine Namensfunktion zu, weil es sich um einen Gattungsbegriff handle, der kein bestimmtes Gericht bezeichne.

Nach dem Wortlaut des § 12 BGB und dessen systematischer Einordnung sind nur Namen natürlicher Personen geschützt . Hierzu zählen der Geburtsname, zusammengesetzt aus mindestens einem Vornamen und einem Familiennamen sowie im Falle einer Heirat ein Ehename .

Eine natürliche Person ist rechtsfähig. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt gemäß § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt. Als natürliche Person ist man damit Träger von Rechten und Pflichten.

Die ständige Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich jedoch weiter ausgedehnt. In den Schutzbereich des Namensrecht fallen sowohl Namen natürlicher als auch juristischer Personen des Zivilrechts (Unternehmensbezeichnungen) und des öffentlichen Rechts (Namen von Behörden und Gerichten ).

Die Grundform der juristischen Person ist der eingetragene Verein. Neben ihm zählen beispielsweise die GmbH, die AG und die eingetragene Genossenschaft zu den juristischen Personen. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person beginnt mit der Eintragung in ein Register, wie das Vereins- oder das Handelsregister. Mithin ist eine juristische Person ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten.

Grundsätzlich handelt es sich bei der Domain um eine Adresse, auch wenn Domains wie Namen benutzt werden können . Mit der Registrierung der Domain entsteht ihr namensrechtlicher Schutz . Voraussetzung für einen eigenständigen Schutz des Domainnamens ist, dass der angesprochene Verkehrskreis einen Herkunftshinweis auf den Betreiber der Webseite erkennt und nicht lediglich die technische Adresse .Bisher werden lediglich die Domainnamen und nicht die Domainendungen namensrechtlich betrachtet. Schließlich dient die Domainendung dem Internetnutzer nur als Hinweis, ob die Domain bei einer Vergabestelle für länderspezifische oder generische Domainendungen registriert worden ist . Mit der geplanten Freigabe des First-Level-Domainbereichs durch die ICANN in den folgenden Jahren (--> 1.1.2.) ist zu erwarten, dass die Domainendungen zur rechtlichen Betrachtung herangezogen werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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