Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 09 – Verwendung der eigenen Marke oder der eigenen geschäftlichen Beziehung als Domainname

2.2.3. Verwendung der eigenen Marke als Domainname

Das deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) führt ein Markenregister. Erst mit der Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register entsteht gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG der Markenschutz. Der Domainname ist als solcher – einschließlich seiner Domainendung – eintragungsfähig, sofern er Unterscheidungskraft (2.2.2.) besitzt. Die Eintragung des Domainnamens als Marke setzt voraus, dass die Ware oder Dienstleistung für welche die Eintragung beantragt wird, in ausreichender Weise ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnet (§ 8 II Nr. 1 MarkenG). Gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG kann der Markenschutz bereits durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke eine Verkehrsgeltung erworben hat.

Beispiel:

Überragende Bekanntheit originär als Domain haben google.de, amazon.de und ebay.de erlangt. Ihre Unternehmen entwickelten sich erst mit der Registrierung der Domainnamen selbst.

Die Benutzung eines Domainnamens führt erst zum Markenschutz, wenn die Voraussetzung einer Verkehrsgeltung i. S. d. § 4 Nr. 2 MarkenG zu bejahen ist. Andernfalls ist eine Eintragung des Domainnamens als Marke erforderlich. Wird ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr die Marke von einem Konkurrenzunternehmen als Domainname registriert, dann ergeben sich die Ansprüche des Markenrechteinhabers gegenüber dem Domaininhaber aus § 14 II und IV MarkenG.

2.2.4. Verwendung der eigenen geschäftlichen Bezeichnung als Domainname

Als geschäftliche Bezeichnungen werden gemäß § 5 I MarkenG Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Zu den in § 5 II 1 MarkenG aufgelisteten Unternehmenskennzeichen gehören Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden.

Unternehmenskennzeichen und Werktitel sind nicht eintragungsfähig. Sie erhalten Schutz, wenn sie kennzeichenmäßig gebraucht werden.

Wird eine Domain im geschäftlichen Verkehr verwendet und weist sie auf einen Geschäftsbetrieb hin, kann ihr gemäß § 5 II 1 MarkenG ein Schutz als Unternehmenskennzeichen zukommen. Der Unternehmenskennzeichenschutz ist ausgeschlossen, wenn der Verkehrskreis die Benutzung des Domainnamens ausschließlich als Bezeichnung einer Dienstleistung versteht.

Durch die Benutzung eines Domainnamens entsteht nicht bereits per se ein Kennzeichenschutz. Sieht der Verkehr in der für die Domain gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis, dann tritt ein Schutz des Kennzeichens ein. Es ist nicht erforderlich, dass die Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat, weil ein Schutz bei geschäftlichen Bezeichnungen auch ohne diese entsteht. Ein Kennzeichenschutz kraft Domainnutzung scheidet aus, wenn die Domain ausschließlich Adressfunktion hat. Dann weicht der Domainname von den Bezeichnungen, die das Inhaberunternehmen für seinen Geschäftsbetrieb verwendet, ab.

Ebenfalls durch das Markengesetz in § 5 III MarkenG sind Werktitel i. S. v. Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken geschützt. Ein Domainname kann bei Internetangeboten mit redaktionellen Inhalten Gegenstand dieses Werktitelschutzes sein. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs entsteht dieser Schutz mit Benutzung des Domainnamens als Titel. Das heißt, dass die unter dem Domainnamen eine weitgehend fertig gestellte Webseite abrufbar sein muss.

Beispiel:

Das Oberlandesgericht Hamburg sprach der Internetpräsenz eltern.de des Gruner und Jahr Verlags die Titelschutzfähigkeit zu. Neben Werbung werden auf der Webseite redaktionelle Themen behandelt, die im Wesentlichen auch in der Printausgabe der Fachzeitschrift veröffentlicht werden. Der Titelschutz setzt sich nur durch, wenn die dahinterstehende Zeitschrift, die Fernsehserie oder der Buchtitel eine gewisse Kennzeichnungskraft haben.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Gericht / Az.: OLG München, Urteil v. 22.04.1999 – 29 W 1389/99; OLG Düsseldorf, Urteil v. 21.11.2006 – 20 U 241/05; BGH, Urteil v. 24.08.2008 – I ZR 159/05; BGH, Urteil v. 14.05.2009 – I ZR 231/06; OLG Hamburg, Urteil v. 31.07.2003 – 3 U 145/02
Normen: § 4 MarkenG, § 14 MarkenG, § 5 MarkenG

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