Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 10 – Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe als Domainname

2.2.5. Verwendung einer geografischen Herkunftsangabe als Domainname

Geografische Herkunftsangaben sind nach § 126 I MarkenG die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

Domainnamen stehen nicht für die geografische Herkunft von Waren und Dienstleistungen, die auf der Internetpräsenz angeboten werden. Selbst länderspezifische Domainendungen geben nur einen Hinweis auf die geografische Herkunft der Webseite.

So ermöglicht es die DENIC e.G. ebenso deutschen wie ausländischen Unternehmen, ihre Internetpräsenz unter der .de-Domainendung zu arrangieren, sobald ein administrativer Kontakt (Admin-c) im Inland (Deutschland) aufgewiesen werden kann[1]. Dies belegt nicht, dass die durch den Domainnamen bezeichnete Webseite aus Deutschland stammt. Erst recht kann nicht vermutet werden, dass die angebotenen Waren und Dienstleistungen aus Deutschland stammen. Damit sind die Regelungen zu den geografischen Herkunftsangaben nach dem Markenrecht nicht auf Domainnamen anwendbar[2].

2.2.6. Zwischenfazit

Die §§ 14 und 15 MarkenG bieten im geschäftlichen Bereich Anspruchsgrundlagen gegen die Benutzung von Domainnamen, wenn eine Marke, ein Unternehmenskennzeichen oder ein Werktitel verletzt wurde[3]. Bei bestehender Gleichnamigkeit oder einer Verwechslungsgefahr bezüglich der jeweiligen Zeichen und Waren bzw. Dienstleistungen hat der Markeninhaber einen Anspruch auf Unterlassung[4]. Hat der Domaininhaber die Verletzung des Kennzeichenrechts verschuldet, ist er neben der Unterlassung zu Schadensersatz verpflichtet.

In der Praxis ist es schwierig einzuschätzen, ob eine Verwechslungsgefahr besteht. In Zukunft wird durch die Freigabe des First-Level-Domainbereichs (à 1.1.2.) einer Verwechslungsgefahr bei identischen Domainnamen durch branchenspezifische Domainendungen vorgebeugt werden können[5].

Es sollten keine markenrechtlich geschützten Begriffe auf der Webseite verwendet werden. Sonst drohen Abmahnungen durch den Markeninhaber. Hier liegt der Streitwert, nach welchem sich die Anwalts- und Gerichtskosten bemessen, sehr hoch - häufig im fünfstelligen Bereich.

[1] Fußnote

[2] Fußnote

[3] Fußnote

[4] Fußnote

[5] Fußnote

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), erschienen mit Fußnoten im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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