Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 30 – Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers

1.6.1. Beschränkung der Haftung des Geschäftsführers

Die Haftung für Fahrlässigkeit kann grundsätzlich gemäß § 276 Abs. 2 S. 2 BGB vertraglich ausgeschlossen werden. Für den Geschäftsführer soll dies wegen seiner herausragenden Stellung und seiner weiten Vertretungsbefugnis nur für leichte Fahrlässigkeit gelten.

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. (Fußnote) Leichte Fahrlässigkeit ist die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in nicht besonders schwerem Maße.

Ein Geschäftsführer haftet grundsätzlich schon bei leichter Fahrlässigkeit unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen. Daher ist es im Interesse des Geschäftsführers, seine Haftung so stark wie möglich zu begrenzen.

Es empfiehlt sich, in die Satzung und in den Geschäftsführervertrag eine Klausel mit aufzunehmen, die die Haftung des Geschäftsführers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

1.6.1.1. Notwendigkeit eines einstimmigen Beschlusses

Soll jegliche Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, empfiehlt es sich, dies in der Satzung von einem einstimmigen Gesellschafterbeschluss abhängig zu machen. Dadurch können die Gesellschafter jeweils für einen Geschäftsführer die Haftung beschränken oder auch nicht. Falls er schon länger für die GmbH tätig ist und ordnungsgemäß sein Amt ausgeübt hat, kann das für eine Haftungsbefreiung sprechen. Wird ein neuer und unbekannter Geschäftsführer bestellt, empfiehlt es sich nicht, seine Haftung komplett zu beschränken.

Beispiel:

Die GmbH hatte bis jetzt nur einen Geschäftsführer, den erfahrenen Herrn Müller. Als dieser in Rente geht, wird ein neuer Geschäftsführer gebraucht. Der neue Geschäftsführer ist auch bekannt und gilt als verlässlich. Auszug aus der Satzung:

§ 11 Haftungsbegrenzung für den Geschäftsführer
1. Wird ein neuer Geschäftsführer bestellt, kann die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit seine Haftung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzen.


1.6.1.2. Generalbereinigung

Möglich ist eine sog. Generalbereinigung, mit der die GmbH auf alle bekannten oder unbekannten Ansprüche gegen den Geschäftsführer verzichtet. Natürlich ist dies für die GmbH mit einem Risiko verbunden. Solch eine Regelung kann z.B. im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung des Anstellungsvertrages zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer getroffen werden. Der Unterschied zur Entlastung besteht darin, dass hier das Verhalten des Geschäftsführers nicht umfangreich geprüft wird und auch Ansprüche der GmbH ausgeschlossen werden, die zur Zeitpunkt der Vereinbarung nicht erkennbar waren. Es ist ein Vertrag zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer. Anders als bei der Entlastung hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf diese Generalbereinigung.

1.6.1.3. Haftpflichtversicherung

Gängig und empfehlenswert ist es, für den Geschäftsführer eine Haftpflichtversicherung, eine sogenannte „directors- and officers-Versicherungen (d&o-Versicherung) abzuschließen. Wichtig ist hierbei, auf den Inhalt der Police zu achten, welche Pflichtverletzung in welcher Höhe versichert ist. Für vorsätzliche Pflichtverletzung besteht kein Versicherungsschutz. Die Regelung der Haftpflichtversicherung sollte detailliert in die Satzung für jeden einzelnen Geschäftsführer aufgenommen werden.

Beispiel:

Die Geschäftsführer haben verschiedene Arbeitsfelder: A ist für den Vertrieb zuständig, B für den Einkauf, C für das Personal und die Kostenrechnung. Wegen der hohen Personalkosten ist die Versicherungssumme für C um die Hälfte höher als für A und B.


1.6.1.4. summenmäßige Haftungsbegrenzung

Eine summenmäßige Haftungsbegrenzung ist für den Bereich der leichten Fahrlässigkeit möglich und für die Haftung des Geschäftsführers bei Verletzung seiner Obliegenheiten gegenüber der GmbH nach § 43 Abs. 2 GmbH. Dies sollte im Geschäftsführerdienstvertrag und in der Satzung festgelegt werden. Eine solche Regelung kann auch nachträglich getroffen werden.

Beispiel:

Die GmbH will A als Geschäftsführer anstellen, er ist in ihrem Geschäftsfeld sehr erfolgreich. A sagt zu, unter der Bedingung, dass eine Haftungsbegrenzung vereinbart wird und diese auch in die Satzung aufgenommen wird. Dem stimmen alle Gesellschafter zu und nehmen Folgendes in die Satzung auf:

§ 10 Haftungsbeschränkung für Geschäftsführer
Der bestellte Geschäftsführer haftet der Gesellschaft nicht für zivilrechtliche Ansprüche, die 50.000 € übersteigen. Dies gilt nicht für Ansprüche aufgrund Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

1.6.1.5. Zustimmungspflicht bei Risikogeschäften

Der Geschäftsführer wird im Rahmen seiner Tätigkeit risikobehaftete Maßnahmen treffen müssen. Die Satzung sollte Risikogeschäfte detailliert festlegen, und in welcher Weise die Gesellschafter diesen zustimmen müssen.

Beispiel:

Der Geschäftsführer will für eine Filialgründung eine Immobilie für 6.000 € monatlich mieten. Auszug aus der Satzung:

§ 11 Risikogeschäfte
1. Risikogeschäfte sind v.a.:
a. Ankäufe im Wert von über 50.000 €
b. Ankäufe von Immobilien
c. Aufnahme von Darlehen über 40.000 €.
d. Mietverträge über dem Wert von 2.000 € monatlich.
2. Bei solchen Geschäften muss der Geschäftsführer vor Abschluss die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen.
3. Die Gesellschafterversammlung beschließt über solche Geschäfte mit einer ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Fehlt eine solch Regelung in der Satzung empfiehlt es sich für den Geschäftsführer dennoch vor der Aufnahme von Verhandlungen und vor allem vor dem Abschluss solcher Geschäfte alle maßgeblichen Unterlagen der Gesellschafterversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Information sollte dokumentiert werden. Dies gilt in erster Linie für Geschäfte mit großem Kapitalaufwand, aber auch für Geschäfte, mit denen die GmbH auf lange Zeit gebunden wird. Vorsicht ist auch bei potentiell verlustreichen Spekulationsgeschäften geboten, diese sollte ein Geschäftsführer schon aus Eigeninteresse heraus keinesfalls ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung tätigen.

1.6.1.6. Zustimmungspflicht bei größeren Veräußerungen

Zum Schutz und zur Erhaltung des Vermögens einer GmbH, sollten Regelungen bezüglich größerer Geschäfte getroffen werden, wie z.B. Veräußerungen von Vermögenswerten von über 50.000 €.
Es ist sinnvoll, solche Veräußerungen erst nach Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung durch den Geschäftsführer tätigen zu lassen. Festgelegt sollte auch, wie und von wem der Wert des zu veräußernden Vermögensgegenstandes ermittelt wird.

Beispiel:

Die GmbH hat ein Stammkapital von 50.000 €. Deswegen sollen die Gesellschafter bei allen Geschäften mit einem Wert von über 5.000 € zustimmen. Wird etwas mit einem Wert von über 1.000 € veräußert, ist es von einem Gutachter vorab zu schätzen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 43 GmbHG, § 276 BGB

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