Kreditvertragsrecht – Teil 43 – Verbraucherdarlehensvertrag: Informationspflicht des Darlehensgebers, Schriftform


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Alena Kehret
wissenschaftliche Mitarbeiterin


3.3. Vorvertragliche Informationen

Eine wichtige Pflicht beim Verbraucherdarlehensvertrag ist die vorvertragliche Information des Darlehensnehmers durch den Darlehensgeber.
Sinn dieser Informationspflicht ist es, dass der Verbraucher mehr Transparenz erfährt, die wirtschaftlichen Folgen schon vor Vertragsschluss gut einschätzen und ggf. den Darlehensvertrag mit anderen Darlehensangeboten vergleichen kann.

Gem. § 491 a BGB hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer bestimmte Standardinformationen zu übergeben, deren Inhalt durch Art. 247 §§ 3 bis 5 und 8 bis 13 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) verbindlich festgelegt ist. Der Darlehensgeber muss die Informationen „rechtzeitig vor dem Vertragsschluss“ übergeben. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die Informationen erhalten haben muss, bevor er eine verbindliche Willenserklärung auf Abschluss des Darlehensvertrages abgibt. Er soll die Informationen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen können.

Zu den Standardinformationen gehören gem. Art. 247 § 3 EGBGB insbesondere:

  • Name und Anschrift des Darlehensgebers;
  • Art des Darlehens;
  • effektiver Jahreszins;
  • Nettodarlehensbetrag;
  • Sollzinssatz;
  • Vertragslaufzeit;
  • Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
  • Gesamtbetrag (inkl. Zinsen und sonstige Kosten, wie z.B. Vermittlungsgebühren);
  • sonstige Kosten (z.B. mit der Auszahlung verbundenen Kosten oder Auskunftsgebühren)
  • Verzugszinsen;
  • Folgen bei ausbleibenden Zahlungen;
  • Bestehen eines Widerrufsrechts;
  • Recht zur vorzeitigen Rückzahlung,
  • Recht auf Vertragsentwurf und Datenbankabfrage.

Die Angaben über den effektiven Jahreszins und den Gesamtbetrag müssen zudem anhand eines repräsentativen Beispiels erläutert werden.
Je nach Vertrag sind weitere Informationspflichten statuiert. Dazu gehören der Hinweis, dass der Darlehensnehmer infolge des Vertrages Notarkosten zu tragen hat oder die Nennung von Sicherheiten, die der Darlehensgeber verlangt.

Die Informationen müssen in Textform erfolgen.

Dabei verpflichtet das EGBGB den Darlehensgeber dazu, bestimmte gesetzliche Muster zu verwenden, die jeweils auf bestimmte Konstellationen des Darlehensvertrages zugeschnitten sind.
Durch diese Muster erlangt der Darlehensgeber einerseits Sicherheit, dass die Informationen korrekt an den Verbraucher weitergegeben wurden, andererseits kann der Verbraucher wegen der einheitlichen Informationen unterschiedliche Angebote besser vergleichen. Nur bei ganz bestimmten Verträgen, nämlich Verträgen mit Umschuldung, Immobiliendarlehen und Überziehungsmöglichkeiten, darf der Darlehensgeber auf die Verwendung dieser Muster verzichten. Er muss dann aber alle notwendigen Informationen gleichartig gestalten und hervorheben. (Vgl. Kapitel 6.)

Die Informationspflicht umfasst eine Pflicht zur Erläuterung der Vertragsbestimmungen, insbesondere, wenn der Darlehensvertrag komplizierte Vertragsklauseln erhält. Ein persönliches Gespräch mit dem Darlehensnehmer ist hierbei allerdings nicht notwendig, es reicht aus, wenn dem Darlehensnehmer schriftlich die Vertragsbestimmungen verständlich gemacht werden.

Verletzt der Darlehensgeber seine vorvertraglichen Informationspflichten, so ist der Darlehensvertrag zwar wirksam, es entstehen jedoch Schadensersatzansprüche des Darlehensnehmers.

Beispiel

Die C-Bank hat mit der Verbraucherin Frau H einen Darlehensvertrag abgeschlossen und zuvor nicht darauf hingewiesen, wie hoch der effektive Jahreszins ist. Damit hat die Bank ihre vorvertraglichen Informationspflichten verletzt. Frau H wendet nun ein, dass sie das Darlehen bei einer anderen Bank abgeschlossen hätte, wenn sie den effektiven Jahreszins zuvor gekannt hätte. Bei der anderen Bank hätte sie eine günstigere Verzinsung erhalten. Hier besteht zugunsten von Frau H ein Schadensersatzanspruch in Höhe der finanziellen Nachteile, die Frau H erleidet, weil sie einen höheren effektiven Jahreszinssatz zahlen muss.

3.4. Formelle Anforderungen

Der Darlehensvertrag muss in Schriftform abgeschlossen werden, wenn nicht noch strengere Formvorschriften bestehen. So z.B. wenn der Darlehensvertrag Teil eines Grundstückskaufvertrages ist, wo gem. § 311 b I die notarielle Beurkundung nötig ist. In einem solchen Fall muss auch der im Rahmen des Grundstückskaufvertrages abgeschlossene Darlehensvertrag notariell beurkundet werden.
Für die Wahrung der Schriftform reicht es gem. § 492 BGB aus, dass die Willenserklärungen der Vertragsparteien in getrennten Urkunden erklärt werden. Die Bank und der Verbraucher müssen also nicht zwangsläufig auf derselben Urkunde unterschreiben. Für den Darlehensgeber entfällt die Pflicht zur Unterschrift ganz, wenn seine Erklärung durch eine automatische Einrichtung, also im Wege der Datenverarbeitung, erstellt wurde.Hingegen ist für den Darlehensnehmer die persönliche Unterschrift zwingend. Weder ein Telefax
noch eine E-Mail reichen aus.

Neben den Hauptpflichten des Darlehensvertrages müssen alle für die Parteien wesentlichen Abreden, auch Nebenabreden, in die schriftliche Vertragsurkunde aufgenommen werden. Alle
Abreden, die nicht schriftlich fixiert sind, sind wegen Formmangels unwirksam.Will der Darlehensgeber AGB in den Vertrag einbeziehen, so müssen diese entweder in den Vertragstext direkt mit aufgenommen werden oder der Vertragsurkunde so beigeheftet werden, dass sie inhaltlich und auch äußerlich als Teil der Urkunde erkennbar sind.

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss darüber hinaus besondere Pflichtangaben enthalten, die wiederum in Art. 247 EGBGB unter §§ 6 ff. festgelegt sind. Danach sind insbesondere die bereits von der vorvertraglichen Informationspflicht erfassten Angaben nochmal in die Vertragsurkunde aufzunehmen, sowie Name und Anschrift des Darlehensnehmers, die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, ein Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan, das Verfahren bei der Kündigung des Darlehensvertrages und weitere Vertragsbedingungen, insbesondere die AGB des Darlehensgebers, sofern diese Inhalt des Vertrages geworden sind.

Eine weitere wichtige Informationspflicht besteht für den Darlehensgeber, wenn zugunsten des Verbrauchers ein Widerrufsrecht besteht. Ersterer muss dann im Vertrag schriftlich auf das Widerrufsrecht hinweisen und auch darüber informieren, wie und innerhalb welcher Frist das Widerrufsrecht gegebenenfalls auszuüben ist. Außerdem muss er zum Ausdruck bringen, dass der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs verpflichtet ist, das Darlehen zurückzuzahlen.

Zur Erleichterung dieser Informationspflicht enthält die Anlage 6 zum EGBGB ein gesetzliches Muster, welches der Darlehensgeber verwenden sollte.

Besondere vorvertragliche Informationspflichten gelten nach Art. 247 § 9 EGBGB bei Immobiliendarlehensverträgen, nach § 10 bei Überziehungsmöglichkeiten und gemäß Art. 247 § 11 EGBGB bei Umschuldungen.

Alle Angaben müssen für den Darlehensnehmer verständlich formuliert sein und erkennbar und übersichtlich gestaltet werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Kreditvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, und Alena Kehret, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

 

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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