Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 31 – Einberufung der Gesellschafterversammlung

2. Die Gesellschafterversammlung

2.1. Bedeutung

Neben dem Geschäftsführer ist die Gesellschafterversammlung das zweite Hauptorgan der GmbH. Während der Geschäftsführer die täglichen Geschäfte der GmbH leitet, ist die Gesellschafterversammlung hauptsächlich für die Verwaltung der GmbH zuständig. Gesellschafter können verschiedene Interessen haben. Um diese in Einklang zu bringen, sollte die Satzung ausführlich Regelungen zum Vorsitz, den Teilnahmerechten und einer außerordentlichen Versammlung regeln. Der Willen der GmbH wird vorrangig durch die Gesellschafterbeschlüsse in der Gesellschafterversammlung gebildet. Das Teilnahmerecht ist zwingend verbunden mit dem Geschäftsanteil der Gesellschafter.


2.2. Einberufung

Die Gesellschafterversammlung muss ordnungsgemäß einberufen werden.

2.2.1. Verlangen der Einberufung

In erster Linie sollte geregelt werden, wer die Gesellschafterversammlung einberuft. Dies sind regelmäßig die Geschäftsführer, § 49 Abs. 1 GmbHG. Ist eine gemeinschaftliche Vertretung gegeben, kann jeder Geschäftsführer allein die Versammlung einberufen. Dies ist auf Grund der persönlichen Verantwortung eines jeden Geschäftsführers gem. § 43 Abs. 1 GmbHG für das Wohl der GmbH erforderlich. Ein Geschäftsführer soll durch die Einberufung der Versammlung notwendige Entscheidungen forcieren können, auch wenn andere Geschäftsführer dem widersprechen.

Beispiel:

A, B und C sind Geschäftsführer der X-GmbH. Der Geschäftsführung liegt ein Angebot einer Firma vor, die der GmbH Maschinen in einem Gesamtwert von 30.000 € verkaufen will. Der Wert dieser gebrauchten Maschinen ist zwischen den Geschäftsführern umstritten. A ist der Meinung, diese Anschaffung sei risikoreich, da die Maschinen alt und abgenutzt seien; der Kaufpreis erscheint im viel zu hoch. B und C wollen dagegen das Geschäft so schnell wie möglich abwickeln. Auf eine Einberufung der Gesellschafterversammlung wollen B und C verzichten.Um eine Entscheidung herbeizuführen, kann und muss A ohne den Willen der Mitgeschäftsführer B und C die Gesellschafterversammlung einberufen. Nur durch sie kann geklärt werden, ob es im Sinne der GmbH ist, dass Geschäft zu tätigen.

Unterlässt A die Einberufung der Versammlung und lässt er es zu, dass das Geschäft ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung zustande kommt, kann er sich genauso wie B und C schadensersatzpflichtig gegenüber der GmbH machen, falls der GmbH durch das Geschäft ein Schaden entsteht. Denn nach § 43 Abs. 2 GmbHG haften Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft gegenüber solidarisch für den entstandenen Schaden. Die Obliegenheit der Geschäftsführer besteht darin, in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Es entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns, in dem vorliegenden Fall eine Einberufung herbeizuführen.

Ein außerordentliches Einberufungsrecht kann durch die Satzung anderen Personen oder Gremien übertragen werden, z.B. den Mehrheitsgesellschaftern, den Beratern der GmbH oder den Minderheitsgesellschaftern, wenn sie eine bestimmte Quote der Gesellschaftsanteile erreichen.

Beispiel:

In der Satzung der Bauen und Werken GmbH ist geregelt:

§ 12 Außerordentliche Einberufung der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung kann durch einen oder mehrere Gesellschafter außerordentlich einberufen werden, wenn ein Gesellschafter alleine oder die einberufenden Gesellschafter gemeinsam mindestens 40 % der Geschäftsanteile halten.

Wollen die Minderheitengesellschafter A, B und C der B-GmbH eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen, ist dies nur möglich, wenn sie zusammen mindestens 40 %
der Geschäftsanteile halten.

2.2.2. Form

Um allen Gesellschaftern die Möglichkeit zu geben, bei der Versammlung anwesend und inhaltlich vorbereitet zu sein, muss die Satzung regeln, dass jede Versammlung förmlich einberufen werden muss. Damit wird dem Dispositionsschutz und dem Vorbereitungsschutz Rechnung getragen.Nach § 51 Abs. 1 GmbHG müssen die Gesellschafter mittels eingeschriebenem Brief eingeladen werden. Außerdem muss der Zweck der Versammlung angekündigt werden, § 51 Abs. 2 GmbHG. Die Gründe, die für den Zweck der Versammlung vorliegen, müssen nicht mitgeteilt werden. Sind nicht alle Gesellschafter geladen, sind gefasste Beschlüsse nichtig.

Der nicht geladene Gesellschafter aber auch die ordnungsgemäß geladenen Gesellschafter können gegen den Beschluss eine Nichtigkeitsklage erheben. Sind nicht alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen und wird trotzdem ein Beschluss gefasst, ist dieser ebenfalls nichtig.Gleiches gilt bei Nichtangabe des Zwecks der Gesellschafterversammlung.

Beispiel:

Mitgeschäftsführer B tätigt, ausgestattet mit einer Alleinvertretungsbefugnis ständig Risikogeschäfte, ohne die Gesellschafter darüber zu informieren. Dies fällt dem Mitgeschäftsführer A auf. Er will per
Gesellschafterbeschluss eine Abberufung von B durchsetzen. Die Satzung gibt vor, dass Mitgeschäftsführer A bei Vorliegen wichtiger Gründe, die er in der Ladung anzugeben hat, die Gesellschafterversammlung einzuberufen hat. In der Ladung, die A verschickt, steht aber nur, dass „Verschiedenes“ besprochen werden soll.
Bei der Versammlung sind alle Gesellschafter überrascht, dass es um eine Abberufung des Geschäftsführers B gehen soll, verstehen aber die von A vorgetragenen A und stimmen deswegen mehrheitlich für die Abberufung.
Vorliegend kam A seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Angabe des Zwecks der Gesellschafterversammlung nicht nach. Jeder Gesellschafter kann die Nichtigkeit des Beschlusses per Klage feststellen lassen, wenn dies in seinem Interesse ist. A hätte in der Ladung den Zweck, „Abberufung des Geschäftsführers“ angeben müssen. Aus welchen Gründen die Abberufung erfolgen sollte, musste er dagegen in der Ladung nicht angegeben.

2.2.3. Frist

Für die Frist zur Einberufung ist mindestens eine Woche anzusetzen, § 51 Abs. 1 S. 2 GmbHG.

2.2.4. Versammlungsort

Regelmäßig wird in der Satzung als Versammlungsort der Sitz der Gesellschaft angegeben. Die Satzung kann aber auch einen anderen Ort bestimmen. Dieser muss aber dann für alle Gesellschafter leichter erreichbar sein, als der Sitz der Gesellschaft.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 51 GmbHG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht