40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung – Teil 14 – Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung: Direkt- oder Pensionszusage, Direktversicherung, Pensionskasse



Autor(-en):
Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


4. Kapitel Durchführungswege

Eine betriebliche Altersversorgung kann auf verschiedene Wege aus- bzw. durchgeführt werden. Die Wege werden unterschiedlich als Durchführungswege oder Versorgungs- bzw. Durchführungsformen bezeichnet. Der Gesetzgeber hat im Betriebsrentengesetz die Wahlmöglichkeiten der Direktzusage, Direktversicherung, Unterstützungskasse, Pensionskasse und Pensionsfonds geschaffen. Diese unterscheiden sich im Wesentlichen nach der Art der Finanzierung, der Kapitalanlage, der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Beiträgen und Leistungen sowie der staatlichen Aufsicht und Insolvenzsicherung.

Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Versorgung zu, hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen unmittelbaren aus dem arbeitsvertraglichen Versorgungsverhältnis folgenden Erfüllungsanspruch, der sich auf die Gewährung der versprochenen Versorgung richtet. Ist der Zusage zufolge die Versorgung über einen externen Versorgungsträger durchzuführen, folgt aus der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung, dass der Arbeitgeber die Versicherungsleistungen oder zumindest gleichwertige Leistungen gegebenenfalls selbst zu erbringen hat, wenn der Versorgungsträger die betriebsrentenrechtlichen Ansprüche des Arbeitnehmer nicht erfüllt. Der Arbeitgeber und der Versorgungsträger haften somit gesamtschuldnerisch.

4.1. Direkt- oder Pensionszusage § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG

Das gesetzliche Leitbild der Durchführungswege ist eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers, die Direktzusage. Dabei verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, künftige Pensionsleistungen aus dem Betriebsvermögen zu erbringen. Der Arbeitgeber tritt gegenüber seinen Arbeitnehmer selbst als Versorgungsträger auf und trägt somit das wirtschaftliche Risiko. Dabei entsteht ein unmittelbarer Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, der für die Erfüllung dieser Ansprüche während der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechende Rückstellungen zu bilden hat. Das innerbetriebliche Ruhegeld steht im Vordergrund der betrieblichen Altersversorgung, da die Rückstellungen im Betrieb des Arbeitgebers verbleiben und zur Eigenfinanzierung verwandt werden können. Zuführungen zur Pensionsrückstellung mindern den ausschüttungsfähigen Gewinn und erhöhen das Eigenkapital. Es ist jedoch wegen der langfristigen Belastung für Kleinbetriebe wenig geeignet. Überdies haftet der Arbeitgeber für die Erfüllung der Zusage nicht nur mit dem Betriebs-, sondern auch mit seinem gesamten Privatvermögen.

Entschließt sich ein Unternehmer, die Altersversorgungsleistungen im Wege der Direktzusage zu versprechen, müssen sich daher für den Fall der Insolvenz beim Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit versichern und dafür nach § 10 Betriebsrentengesetz Beiträge leisten. Dies erhöht die Kosten für diesen Durchführungsweg.

Ist eine Direktzusage erteilt, die in voller Höhe der Versicherungsleistung entspricht, liegt eine sogenannte kongruente Rückversicherung vor. Gleichwohl ist Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der Arbeitgeber. Dieser kann über die vertraglichen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen, insbesondere sie auch verpfänden und abtreten. Der Arbeitnehmer ist lediglich versicherte Person. Diesem stehen damit keine eigenen Rechte gegen den Versicherer zu, die er in der Insolvenz aussondern könnte.

4.2. Direktversicherung §§ 1 Abs. 1 Satz 2; 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG

Beim Durchführungsweg der Direktversicherung wird eine Lebensversicherung für den Arbeitnehmer abgeschlossen. Eine Direktversicherung in Form einer Lebensversicherung setzt voraus, dass die Lebensversicherung gem. §§ 150 ff. Versicherungsvertragsgesetz von dem Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmer abgeschlossen wurde. Der Arbeitgeber muss Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer lediglich Bezugsberechtigter sein.

Schließt der Arbeitnehmer die Lebensversicherung im eigenen Namen ab, so liegt keine betriebliche Altersversorgung vor. Auf solche Versicherungen findet das Betriebsrentengesetz keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn die Versicherung im Rahmen eines vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages abgeschlossen wird.

Aus dem arbeitsrechtlichen Versorgungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, einem versicherungsvertraglichen Deckungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung und dem Zuwendungsverhältnis zwischen Versicherung und Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber entsteht ein Dreiecksverhältnis, was dem Arbeitgeber zur Prämienzahlung an den Versicherer und der Versicherer zur Leistung der Versicherungssumme an den Versicherten (Arbeitnehmer) verpflichtet.

Räumt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer, dessen Angehörige oder Erben ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag ein, so hat der Arbeitgeber im Verhältnis zur Versicherungsgesellschaft nicht mehr die Möglichkeit, die Position des Arbeitnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Der Arbeitnehmer hat im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers ein Recht zur Aussonderung.

Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches oder eingeschränktes unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgeber kein Aussonderungsrecht nach § 47 Insolvenzordnung an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. Dabei richtet sich die Zulässigkeit des Widerrufs allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung und nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

4.3. Pensionskasse §§ 1 Abs. 1 Satz 2; 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG; 118a VAG

Anstelle des Abschlusses eines Versicherungsvertrages kann der Arbeitgeber auch eine Pensionskasse gründen oder sich einer bereits bestehenden Pensionskasse anschließen. Die genaue Ausgestaltung des Versorgungsverhältnisses richtet sich dann nach der Satzung der Kasse.

Die Pensionskasse ist meist als kleiner Verein im Sinne der §§ 15 ff., 29, 53 Versicherungsaufsichtsgesetz organisiert und stellt daher eine rechtsfähige selbständige Versorgungseinrichtung außerhalb des Unternehmens dar. Sie kann aber auch von mehreren Unternehmen getragen werden. In der Regel wird der Arbeitgeber Träger der Kasse und ist für die Finanzierung (mit-)verantwortlich, während der Arbeitnehmer regelmäßig Mitglied (Versicherter) der Pensionskasse wird und gegen diese einen unwiderruflichen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen erhält. Durch diesen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Erbringung der versicherten Leistung unterscheidet sich die Pensionskasse von der Unterstützungskasse.

Die Versicherungsbeiträge werden bei der Pensionskasse ebenfalls vom Arbeitgeber als Beitragszahler aufgewandt. Häufig sind die Arbeitnehmer an der Beitragszahlung beteiligt, eine Möglichkeit, die bei der Unterstützungskasse ebenfalls nicht besteht.

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, hat der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz dem Versorgungsempfänger im Umfang der Leistungskürzung einzustehen. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich durch vertragliche Abreden nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer befreien. Deshalb begründet eine in der Versorgungszusage enthaltene Verweisung auf die Satzung der Pensionskasse kein akzessorisches Recht des Arbeitgebers zur Kürzung laufender Leistungen betrieblicher Altersversorgungen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „40 Jahre Betriebsrentengesetz – betriebliche Altersversorgung“ von Dr. Maren Augustin, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter.


 

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Autor(-en):
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Kontakt: Dibbelt@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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