17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – Teil 30 – Vorsatz und Rechtswidrigkeit der Geheimnishehlerei

5.6. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale

Im Hinblick auf die subjektiven Tatbestandsmerkmale des Geheimnisverrats nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG gilt dasselbe wie für den Geheimnisverrat und die Betriebsspionage.

Der Täter der Geheimnishehlerei muss die Tat vorsätzlich und aus bestimmten Beweggründen begangen haben:

  • Vorsatz 5.6.1.
  • Beweggründe 5.6.2.


5.6.1. Vorsatzerfordernis bei der Geheimnishehlerei

Der Täter der Geheimnishehlerei muss die Tat vorsätzlich oder absichtlich begehen. Die subjektive Tatbestandsvoraussetzung des Vorsatzes muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale der Geheimnishehlerei umfassen.

Wie beim Geheimnisverrat ist das Vorliegen des bedingten Vorsatzes bzw. Eventualvorsatz beim Täter ausreichend. (3.6.1.3.)

Der Vorsatz beim Täter muss insbesondere im Hinblick auf die Vortaten der Geheimnishehlerei gegeben sein.

Der Täter muss bei der Verwertung oder Mitteilung wissen oder zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass es sich um ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis handelt, dass durch den Geheimnisverrat, die Betriebsspionage oder in sonstiger Weise erlangt wurde.

Der Vorsatz beim Täter braucht nicht schon zum Zeitpunkt der Vortat (Geheimniserlangung) vorliegen. Ausschlaggebend für eine Strafbarkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist, dass der Vorsatz beim Täter zum Zeitpunkt der Vornahme der Verwertung oder Mitteilung vorlag. Eine Bestrafung kommt folglich auch dann in Betracht, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Erlangung des Geheimnisses noch nicht den notwendigen Tatvorsatz inne hatte.

Beispiel:
Der Täter erfährt zwischen dem Zeitpunkt der Erlangung und der Verwertung oder Mitteilung des Geheimnisses von der Vortat.

Ein Vorsatz wäre in diesem Beispiel beim Täter zu bejahen.


5.6.2. Beweggründe des Täters

Als weiteres subjektives Tatbestandsmerkmal muss beim Täter der Geheimnishehlerei eine besondere Motivation im Hinblick auf die Begehung der Tat nachweisbar sein.

Der Täter muss zusätzlich zum Vorsatz die Tat entweder zu Wettbewerbszwecken, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder vor der Hintergrund einer Schadenzufügungsabsicht begehen.

Die Beweggründe des Täters sind identisch mit den entsprechenden Ausführungen der Betriebsspionage. (4.6.2.)


5.7. Rechtswidrigkeit der Geheimnishehlerei

Die Geheimnishehlerei nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG muss zusätzlich zu den objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen rechtswidrig vorgenommen worden sein.

Der Täter muss das durch eine der Vortaten rechtswidrig erlangte Geheimnis unbefugt verwertet oder jemanden mitgeteilt haben.

Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit und Rechtfertigung des Geheimnisverrates, sind auf die Geheimnishehlerei entsprechend anzuwenden.

Wie beim Geheimnisverrat kommen bei der Geheimnishehlerei unter anderem die Einwilligung des Geheimnisträgers, die Erfüllung von Auskunfts- und Aussagepflichten sowie die Wahrung höherrangiger Interessen als Rechtfertigungsgründe in Betracht. (3.7.)

Ausgehend von der dritten Variante der Vortaten wird mit dem Merkmal „sonst unbefugt“ eine Rechtswidrigkeit für alle Vortatvarianten vorausgesetzt. Gerechtfertigte Vortaten können somit nicht die Voraussetzungen des Geheimnisverrates nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfüllen.

Eine Strafbarkeit im Falle einer gerechtfertigten Vortat spricht gegen diese Systematik. Nur in Fällen, in denen das Geheimnis durch eine verwerfliche Vortat erlangt wurde, soll auch die Verwertung und Mitteilung strafbar sein.

Ist die Rechtswidrigkeit der Vortat nicht gegeben, kann die Vortat nicht die Voraussetzungen der Geheimnishehlerei erfüllen.

5.8. Straffreiheit des Täters bei Irrtum

Die Beurteilung einer möglichen Straffreiheit des Täters der Geheimnishehlerei bestimmt sich nach den bereits im Rahmen des Geheimnisverrates erläuterten Grundsätzen. (3.8.)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“ von Harald Brennecke, auf Vertriebsrecht spezialisierter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Oliver Ahnseel, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-38-0.


 

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Stand: Januar 2015


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Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

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Rechtsanwalt Harald Brennecke berät und vertritt als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei Verstößen im Bereich des unlauteren Wettbewerbs, sei es im außergerichtlichen Bereich der Abmahnungen und Abschlussschreiben, im Bereich der einstweiligen Verfügungen oder in gerichtlichen Hauptsacheverfahren und wehrt unberechtigte Abmahnungen ab. Er verhandelt Vertragsstrafevereinbarungen zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr zwischen Verletzern und Verletzten.
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Harald Brennecke hat im unter anderem veröffentlicht:

  • "Wettbewerbsrecht - Einführung in das Recht des unlauteren Wettbewerbs und das UWG", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-12-0.
  • "17 UWG - Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen“, 2015, ISBN 978-3-939384-38-0, Verlag Mittelstand und Recht
  • "Urheberrecht - eine Einführung", von Harald Brennecke und Simon Hofmann, 2011, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-23-6
  • "Lizenzrecht - eine Einführung. Lizenzarten und Lizenzverträge.“ von Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-08-3
  • "Markenrecht - eine Einführung Markenformen, Markenschutz und Markenanmeldung ", Harald Brennecke und Florin Brückner, 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-22-9

Weitere Veröffentlichungen von Harald Brennecke sind in Vorbereitung, unter anderem zum Thema

  • Recht im Marketing

 Harald Brennecke ist Dozent für Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Lizenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie. 
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Strategische Ausrichtung von Unternehmen aus wettbewerbsrechticher Sicht
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