Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 34 – Beschlüsse über Satzungsänderungen, Erhöhung bzw. Herabsetzung des Stammkapitals, Auflösung der GmbH

3.5.2.1. Beschlüsse über Satzungsänderungen

§ 53 GmbHG regelt die Satzungsänderung.

Satzungsänderungen sind z.B.:

  • Änderung der Firma
  • Änderung des Unternehmensgegenstandes
  • Dauer der GmbH
  • Übertragungsverpflichtungen an Geschäftsanteilen
  • Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals
  • Änderung der Gewinnverteilungsregeln
  • Nachträgliche Befreiung des Geschäftsführers vom Verbot des Selbstkontrahierens.

3.5.2.1.1. qualifizierter Mehrheitsbeschluss

Aufgrund der Satzungsautonomie entscheiden nur die Gesellschafter über Satzungsänderungen. Eine Übertragung auf ein anderes Organ oder Gremium ist unzulässig. Eine Vertretung ist dagegen zulässig.

Eine geplante Satzungsänderung ist von den Geschäftsführern in der Einladung zur Gesellschafterversammlung anzugeben.

Für eine Satzungsänderung ist eine Mindestmehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Satzung kann höhere Anforderungen vorsehen, z.B. Einstimmigkeit.

Beispiel:

In der Wiener Kaffee GmbH gibt es 15 Gesellschafter. Der Geschäftsführer T ist laut Satzung alleinvertretungsberechtigt. Eines Tages schlägt der Gesellschafter B vor, die Satzung hinsichtlich der Vertretungsbefugnis zu verändern. T soll nicht mehr alleine vertretungsbefugt sein, sondern nur zusammen mit dem Prokuristen der GmbH.

In der GmbH-Satzung ist geregelt:

§ 11 Gesellschafterbeschlüsse über Satzungsänderungen
Gesellschafterbeschlüsse, die die Änderung dieses Gesellschaftsvertrages betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.

Soll nun die in der Satzung niedergelegte Alleinvertretungsbefugnis des T geändert werden, so müssen alle Gesellschafter für diese Änderung stimmen. Nur dann ist die Änderung wirksam beschlossen.

3.5.2.1.2. Form

Beschlüsse, mit denen die Satzung geändert wird, müssen notariell beurkundet werden.

Dazu muss der Notar der Gesellschafterversammlung beiwohnen bzw. die Versammlung bei einem Notar abgehalten werden. Der Notar muss dann die wesentlichen Vorgänge der Beschlussfassung protokollieren, also alle rechtserheblichen Tatsachen aufzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die Bezeichnung der Gesellschaft und des beschlussfassenden Gremiums, die Bezeichnung des Beschlussgegenstandes, die Anzahl der teilnehmenden Gesellschafter und das Abstimmungs- und Beschlussergebnis inklusive des genauen Wortlautes des Beschlusses, also der beschlossenen Satzungsänderung. Der Notar sollte auch angeben, wann und wo seine Wahrnehmung stattfand. Nicht notwendig ist die Beurkundung der exakten Stimmabgabe durch die Gesellschafter, also welcher Gesellschafter wie abgestimmt hat.

Bei einer Einpersonen-GmbH ist die Durchführung einer Gesellschafterversammlung möglich, nämlich mit Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern, Protokollführern etc. Deshalb muss der Gesellschafter gem. § 48 Abs. 3 GmbHG eine Niederschrift über die getroffenen Beschlüsse anfertigen. Diese Formvorschrift ist bei einer Mehrpersonen-GmbH nicht erforderlich, aber dennoch sinnvoll.

3.5.2.2. Beschlüsse über die Erhöhung des Stammkapitals

Soll das Stammkapital erhöht werden, ist dies eine Satzungsänderung, § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG, so dass von Gesetzes wegen eine ¾ Mehrheit erforderlich ist und der Beschluss notariell beurkundet werden muss. Der Beschluss hat den Betrag um den das Stammkapital erhöht werden soll in € anzugeben.

Bei jeder Kapitalerhöhung ist den Gesellschaftern von der Gesellschafterversammlung eine Frist zur Übernahme des erhöhten Kapitals zu setzten.

Soll das Kapital durch Sacheinlagen erhöht werden, müssen diese in dem Beschluss genau angegeben werden.

3.5.2.3. Beschlüsse über das Herabsetzen des Stammkapitals

Soll das Kapital herabgesetzt werden, §§ 58 ff. GmbHG muss der Beschluss mit einer ¾ Mehrheit gefasst und notariell beurkundet werden, wobei das Mindeststammkapital von 25.000 € nicht unterschritten werden darf.

Die Geschäftsführer müssen die Kapitalherabsetzung einmal im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen und zugleich die Gläubiger der GmbH auffordern, sich zu melden. Stimmt ein Gläubiger der Kapitalherabsetzung nicht zu, ist sein Anspruch zu befriedigen. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG erfolgt die Anmeldung des Herabsetzungsbeschlusses zur Eintragung in das Handelsregister nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tag der dritten Bekanntmachung an die Gläubiger.

Beispiel:

Das Stammkapital der Anna Kerzen GmbH beträgt zurzeit 70.000 €. Am Stammkapital ist A mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil in Höhe von 30.000 € und B mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil in Höhe von 40.000 € beteiligt.

A und B beschließen auf einer Gesellschafterversammlung, die Herabsetzung des Stammkapitals um 10.000 € auf 60.000 €. Die Herabsetzung soll durch eine Herabsetzung des Gesellschaftsanteils des A erreicht werden. Die Gesellschafter, dass die Satzung nunmehr lauten soll:

§ 5 Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 60.000 €.
Hiervon entfallen auf
A: 20.000 €
B: 40.000 €.

Die Satzungsänderung muss notariell beurkundet werden und ins Handelsregister eingetragen werden.

Erst nach Ablauf des Sperrjahres werden die Kapitalherabsetzung und die geänderte Satzung in das Handelsregister eingetragen.

Der Gesetzgeber hat in § 58 a GmbHG die vereinfachte Kapitalherabsetzung eingeführt.

Eine vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur möglich, wenn zuvor die Rücklagen an Kapital und Gewinn aufgelöst worden sind. Diese dürfen nach der Herabsetzung maximal 10% des Kapitals ausmachen.

Ziel bei einer Kapitalherabsetzung ist die Sanierung einer angeschlagenen GmbH. In diesem Fall entfallen die dreimaligen Bekanntmachungen an die Gläubiger, das Recht der Gläubiger auf Befriedigung und Sicherstellung ihrer Ansprüche sowie das Sperrjahr.

Der Zweck einer vereinfachten Kapitalherabsetzung ist die Deckung von „sonstigen Verlusten“. (Fußnote) Das heißt, die Deckung derjenigen Verluste, die nicht durch Auflösung von Rücklagen oder Gewinnvorträgen beseitigt werden können. Kann der Verlust durch die Verwendung eines Gewinnvortrags oder die Auflösung einer Kapitalrücklage gedeckt werden, darf die vereinfachte Kapitalherabsetzung nicht zur Anwendung kommen.

Die Herabsetzung erfolgt durch Beschluss und erfordert eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beispiel:

Die Tetra-GmbH hat 3 Gesellschafter, die jeweils eine Einlage in Höhe von 100.000 € erbracht haben. Gesellschafter B hat seine Einlage als Sacheinlage in Form eines Mietshauses eingebracht. In der Satzung ist geregelt, dass Änderungen hinsichtlich des Stammkapitals in der GmbH nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss gefasst werden können. – Im Laufe der Zeit erfährt das Mietshaus, das B als Sacheinlage eingebracht hat, eine Wertminderung um 20.000 €, von 100.000 € auf 80.000 €. Um diese Wertminderung auszugleichen, wollen die Gesellschafter eine Kapitalherabsetzung für die GmbH um 20.000 € auf 280.000 € entsprechend der Wertminderung der Sacheinlage beschließen. Da hierfür gemäß der Satzung ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss notwendig ist, müssen alle drei Gesellschafter für die Kapitalherabsetzung stimmen.

3.5.2.4. Beschluss über die Auflösung der GmbH

Die Auflösung der GmbH stellt die weitreichendste Entscheidung der Gesellschafter dar. Dem sollte in der Satzung ausreichend Rechnung getragen werden, damit kein Gesellschafter unangemessen in seinen Rechten und Interessen benachteiligt wird.

Es empfiehlt sich, detailliert in der Satzung zu regeln, aus welchen Gründen die GmbH aufgelöst werden kann und welches Mehrheitserfordernis für den Auflösungsbeschluss notwendig sein soll. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbH sieht für den Auflösungsbeschluss eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen vor. Die Satzung kann hiervon abweichend Einstimmigkeit festlegen. Der Auflösungsbeschluss wirkt, wenn keine Frist vereinbart ist, sofort. Die Kompetenz der Gesellschafter, die Auflösung der GmbH zu beschließen, darf hier nicht auf andere Organe übertragen werden.

In der Satzung kann eine höhere als die gesetzlich vorgesehene ¾-Mehrheit geregelt werden. Eine niedrigere ist möglich, aber nicht sinnvoll. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. (Fußnote)

Beispiel:

In der Satzung der Öler-GmbH, die 12 Gesellschafter hat, ist hinsichtlich der Auflösung der Gesellschaft nichts geregelt.

Da die Geschäfte der GmbH sehr schlecht laufen, beschließen einige der 12 Gesellschafter eines Tages, die Auflösung der Gesellschaft anzuregen. Es wird eine Gesellschafterversammlung abgehalten, in der die Auflösung ausführlich beraten wird. Am Ende stimmen 10 der 12 Gesellschafter für die Auflösung der Gesellschaft.

Weil gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG mangels anderweitiger Regelung in der Satzung eine ¾-Mehrheit der Stimmen für die Auflösung der GmbH ausreicht, ist der Auflösungsbeschluss mit 10 von 12 Stimmen wirksam gefasst. Die Auflösung der Öler-GmbH ist wirksam beschlossen worden und die GmbH gilt ab sofort als aufgelöst und muss liquidiert werden.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

  • Rechtsformwahl
  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
  • Auseinandersetzungen zwischen Gesellschaftern
  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 3 GmbHG, § 53 GmbHG, § 58a GmbHG, § 60 GmbHG

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosGesellschaftsrecht