Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis – Teil 40 – Unangemessenheit durch Intransparenz, Unternehmerischer Verkehr


Autor(-en):
Michael Kaiser
Rechtsanwalt

Sebastian Galle
wissenschaftlicher Mitarbeiter


4.5.5 Unangemessenheit durch Intransparenz

Die Unangemessenheit einer Klausel kann sich daraus ergeben, dass sie nicht klar und verständlich ist. Bedeutend ist dies vor allem in den Bereichen, in denen keine inhaltliche Bewertung vorgenommen wird, wie der Regelung der Hauptpflichten und dem Preis.

Unangemessen sind alle Klauseln, die gegen das Transparenzgebot verstoßen. Ihr objektiver Inhalt ist dann unerheblich. Hierzu zählen das „Verstecken“ der Klausel in den AGB an einer Stelle, wo diese Klausel sachlich nicht hingehört, oder das Aufspalten von inhaltlich zusammengehöriger Regelungen in mehrere Teilregelungen (siehe hierzu 3.2.1.2 und 3.2.1.3) und inhaltlich unverständlicher Text innerhalb der AGB.

Eine Klausel muss dem Bestimmtheitsgebot entsprechen. Aus ihr müssen sich ihre Voraussetzungen und die Rechtsfolgen zweifelsfrei und nachvollziehbar ableiten lassen.

Selbst bestimmte Begrifflichkeiten können bereits zur Intransparenz und somit zur Unangemessenheit führen. Beim Kfz-Verkauf wurden „übliche Versicherungen“ und „Kardinalpflichten“ als intransparent klassifiziert.[1] Es wird hierbei darauf abgestellt, dass die Begriffe der Vertragspartei bekannt sein müssen. Je spezieller der Kreis der möglichen Vertragsparteien ist, desto spezieller dürfen die Begrifflichkeiten ausfallen. Zu beachten ist zudem, dass die Begriffe selbst bestimmt genug sind, damit sie nicht mehr ausfüllungsbedürftig sind, das heißt dass nicht wieder ein Bewertungsspielraum geschaffen wird, weil erst zwischen den Parteien der Sinngehalt geklärt werden muss.

Besonders intransparent und immer unangemessen sind alle Klauseln in AGB, die versuchen die Voraussetzungen der Anwendung und die sich ergebende Rechtslage zu verschleiern oder versuchen den Vertragspartner in die Irre zu führen. Das Nichtbenennen von zustehenden Rechten gehört ebenso hierzu, wie beispielsweise das 14-tägige Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355 II BGB), auf das gesondert zu verweisen ist (§ 360 I BGB).

Zum Verschleiern gehört auch positive Rechtsfolgen aufzuzählen, diese Aufzählung jedoch nicht vollständig durchzuführen. So kann die Möglichkeit, bei einem Mangel eine Gutschrift zu erhalten oder Nacherfüllung zu verlangen, dazu führen, dass der Verbraucher die restlichen Möglichkeiten (Rückgewähr des Kaufpreises) als ausgeschlossen betrachtet und sich nicht auf diese beruft.

Als Maßstab für das Verständnis gilt der durchschnittliche Vertragspartner. Im Massenverkehr mit Verbrauchern ist auf einen durchschnittlich informierten, doch rechtsunkundigen Verbraucher abzustellen. Zudem sind dessen erkennbare individuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen (zum Beispiel körperliche Behinderungen, sodass die AGB nicht vollends erfasst werden können). Ist der Vertragspartnerkreis begrenzt, so können die Erfordernisse dem Kenntnisstand dieses Personenkreises angepasst werden.

Intransparente Klauseln sind zwar grundsätzlich unangemessen, können aber dennoch Vertragsinhalt werden. Hierzu müssen diese Klauseln vom Verwender während der Vertragsverhandlungen erklärt werden und vom Vertragspartner verstanden worden sein.

4.5.6 Unternehmerischer Verkehr

Für den unternehmerischen Verkehr stellt der § 307 BGB die einzige Möglichkeit dar, die AGB einer Inhaltskontrolle zu unterziehen.

Die Kataloge der §§ 308, 309 BGB werden nur mittelbar herangezogen. Ein Verstoß gegen diese führt oftmals zu einem Verstoß gegen § 307 BGB. Wobei über die Bewertung nach § 307 BGB erst der strengere beziehungsweise weichere Maßstab des unternehmerischen Verkehrs einfließt.

Für die Anwendbarkeit der jeweiligen Klauseln betreffend §§ 308, 309 BGB wird auf die obigen Ausführungen unter 4.3 und 4.4 verwiesen.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Einführung ins Recht der AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis“ von Michael Kaiser, auf AGB-Recht spezialisierter Rechtsanwalt, und Sebastian Galle, wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-36-6.


 

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Kontakt: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Dezember 2014


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Über die Autoren:

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser entwirft, prüft und überarbeitet seit vielen Jahren Allgemeine Geschäftsbedingungen für mittelständische Unternehmen.
Er bearbeitet klassische AGB wie Fernabsatzvereinbarungen, Widerrufsbelehrungen, Einkaufsbedingungen, Bestellbedingungen, Lieferbedingungen oder Datenschutzvereinbarungen. Daneben prüft er die AGB-Rechts-Konformität von Verträgen, die zu mehrfacher Benutzung bestimmt sind und damit bereits AGB darstellen, wie z.B. Rahmenverträge, Kooperationsverträge, Mietverträge oder Kaufverträge.

Michael Kaiser hat im AGB-Recht veröffentlicht:

  • Einführung ins Recht der AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen in der rechtlichen Praxis, 2014, Michael Kaiser und Sebastian Galle, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

  • AGB-Recht – eine Einführung in das Recht der AGB; Anwendung und Fallen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-36-6

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für AGB-Recht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

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  • AGB und ihre Anwendung – Mitarbeiterschulung; Fallen in der Praxis
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen im Onlinehandel und Fernabsatz
  • Widerrufsbedingungen im Fernabsatz: Gestaltung und Anwendung
  • Haftungsbegrenzung in AGB: Gestaltungsmöglichkeiten und Grenzen

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