Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 23 – Preisausschreiben und Gewinnspiel, Soziale Netzwerke

5.7. Preisausschreiben und Gewinnspiel

Gemäß § 6 I Nr. 4 TMG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens zu beachten […], dass Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sind sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Webseitenbetreiber verbinden zu Marketingzwecken den Warenerwerb und die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder einem Gewinnspiel. Der potentielle Kunde soll durch die Aussicht auf einen Gewinn dazu verleitet werden, die Ware des Händlers zu kaufen. Diese Praktik kann gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, wenn der Webseitenbetreiber unlauter handelt. Die Teilnahmebedingungen müssen transparent, klar und eindeutig formuliert sein, damit keine Unlauterkeit zu bejahen ist.

Beispiel:

In den Teilnahmebedingungen muss ausgewiesen werden, wer teilnehmen kann und auf welchem Weg (E-Mail, Telefon) die Teilnahme erfolgt. Ferner muss darüber aufgeklärt werden, ob Kosten für die Teilnahme oder die Abholung der Gewinne entstehen.

Gemäß § 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.

Beispiel:

Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Teilnahme an einem Gewinnspiel nicht an die Einwilligung zum Empfang eines Newsletters geknüpft werden darf[1]. Nach Ansicht des Gerichts muss die Einwilligung zur E-Mail-Werbung, getrennt von der Einwilligung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel erteilt werden.

Gemäß Nr. 17 des Anhangs zu § 3 III UWG ist es eine unzulässige geschäftliche Handlung, wenn unwahre Angaben gemacht werden oder der unzutreffenden Eindrucks erweckt wird, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird. Das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens ist unzulässig, wenn gemäß Nr. 20 des Anhangs zu § 3 III UWG weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben wird.

Gewinnspiele in sozialen Netzwerken (à 5.8.) sind sehr gut dazu geeignet, um auf den eigenen Unternehmensauftritt in sozialen Netzwerken aufmerksam zu machen[2]. Hier muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Betreibers wie Facebook, Google oder Twitter geprüft werden, wann ein Gewinnspiel auf der eigenen Unternehmensseite zulässig ist.

5.8. Soziale Netzwerke

Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und Google+ werden von Webseitenbetreibern zu Werbezwecken genutzt. Wichtig ist es, dass man den eigenen Unternehmensname als Name der Facebook-Seite verwendet, um nicht die Gefahr einzugehen, gegen fremde Namens- und Markenrechte zu verstoßen.

Mit unzulässigen und unprofessionellen Methoden können die Unternehmen schnell das Vertrauen der Internetnutzer und potentiellen Kunden verlieren[3]. Es besteht die Möglichkeit Fans bzw. Followers für die eigene Präsenz hinzuzukaufen, um sich nach Außen erfolgreich zu präsentieren. Wird aufgedeckt, dass ein Unternehmen durch Zukäufe seine Fanbasis erweitert, können neben Imageverlusten und Umsatzeinbußen auch Abmahnungen aufgrund einer unzulässigen geschäftlichen Handlung drohen.

Mitarbeiter eines Unternehmens dürfen nicht dazu instrumentalisiert werden, unter einem falschen Namen Einträge zu generieren. Mitarbeiterbeiträge sollten stets überprüft werden, damit nicht wissentlich oder unwissentlich durch unüberlegte Aussagen Firmengeheimnisse verraten werden. Daher wird Unternehmen empfohlen sogenannte Social Media Guidelines zu entwerfen, in denen die Geschäftsführung ihren Mitarbeitern verbindliche Anweisungen gibt, was auf der Unternehmensseite erlaubt ist und was nicht[4].

[1] LG Hamburg, Urteil v. 10.08.2010 – 312 O 25/10, juris.

[2] Ehrhardt, Siebert, Facebook-Marketing, http://www.erecht24.de/artikel/ ecommerce/6703facebookmarketingsonutzensiefacebookpagesrechtssicherfuerihrunternehmen.html (besucht am 27.12.2014).

[3] Ehrhardt, Siebert, Facebook-Marketing, http://www.erecht24.de/artikel/ ecommerce/6703facebookmarketingsonutzensiefacebookpagesrechtssicherfuerihrunternehmen.html (besucht am 27.12.2014).

[4] Ehrhardt, Siebert, Facebook-Marketing, http://www.erecht24.de/artikel/ ecommerce/6703facebookmarketingsonutzensiefacebookpagesrechtssicherfuerihrunternehmen.html (besucht am 27.12.2014).

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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