Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Teil 43 – Niederlassungen, Geschäftsjahr, Bekanntmachungen

14. Niederlassungen

Neben dem geschäftlichen Hauptsitz der GmbH können Zweigniederlassungen gegründet werden, um überörtlich geschäftlich tätig zu werden.

Eine Zweigniederlassung ist räumlich, wirtschaftlich und organisatorisch von der Hauptniederlassung getrennt. Sie ist aber kein rechtlich selbstständiges Unternehmen bzw. eine Tochtergesellschaft. Sie muss auf Dauer angelegt sein, eine eigene Geschäftsleitung, eine von der Hauptniederlassung getrennte Buchführung und eine eigene Geschäftsabwicklung haben. Sie sollte so gegründet und betrieben werden, dass sie selbstständig am Markt tätig sein kann, auch wenn die Hauptniederlassung schließen sollte.

Soll eine Zweigniederlassung einer GmbH errichtet werden, kann in der Satzung festgelegt werden, dass für diese Entscheidung ein Mehrheitsbeschluss notwendig ist.

Die Errichtung von Zweigniederlassungen kann durch die Satzung ebenso eingeschränkt werden, z.B. hinsichtlich der Größe oder des Ortes.

Beispiel:

Die U-GmbH vertreibt Brezeln in Norddeutschland. Aufgrund einer Kooperation mit einer weiteren GmbH bestimmt die Satzung, dass Zweigniederlassungen nur in Schleswig-Holstein und Hamburg eröffnet werden können.

Alle Zweigniederlassungen einer GmbH müssen ins Handelsregister am Sitz der GmbH eingetragen werden, § 13 b Abs. 2 S.1. HGB. Die Zweigniederlassung hat einen eigenen Sitz, eine eigene Handelsregisternummer und einen eigenen Gerichtsstand.

Üblich ist es, für jede Zweigniederlassung einen Geschäftsführer zu bestellen, der grundsätzlich Dispositionsfreiheit hinsichtlich der Zweigniederlassung hat, nach außen im Geschäftsverkehr selbstständig agiert und regelmäßig Handlungsvollmacht und Prokura hat, die satzungsgemäß beschränkt werden kann. Hauptschuldnerin der Verbindlichkeiten bleibt die Hauptniederlassung der GmbH.

Beispiel:

Die Niederlassung der Uhren Müller GmbH München in Freising muss eine Rechnung an einen Lieferanten in Höhe von 20.000 € zahlen. Falls sie nicht in der Lage ist, diese Rechnung zu begleichen, muss die GmbH in München diese Verbindlichkeit begleichen.

Um die Zweigniederlassung organisatorisch und auch finanziell von der Hauptniederlassung und anderen Zweigniederlassungen abzugrenzen, sollte durch die Satzung festgelegt werden, dass der Zweigniederlassung ein festgelegter Teil des Gesellschaftsvermögens zur Verfügung gestellt wird. (Fußnote) Die Zweigniederlassung ist nicht rechtsfähig, die geschaffenen Vermögenswerte werden Teil des GmbH-Vermögens.

Eine Zweigniederlassung kann jedoch auch eine eigene Firma, haben. Nur wenn die Firma der Zweigniederlassung einen selbstständigen Firmenkern hat, muss die Firma der Zweigniederlassung in die Satzung der Haupt-GmbH mitaufgenommen werden. (Fußnote)

Beispiel:

Die Zweigniederlassung in München der Luxusuhren ZED GmbH aus Köln vertreibt anders als die anderen Zweigniederlassungen Schmuck und unterhält eine Schmuck-Manufaktur. Der Zweck dieser Zweigniederlassung muss in der Satzung der Luxusuhren ZED GmbH genannt werden.

Neben der Handelsregistereintragung muss jede Zweigniederlassung beim Gewerbeamt angemeldet werden.

Die Zweigniederlassung ist von einer Betriebsstätte zu unterscheiden. Eine Betriebsstätte ist keine Niederlassung, die in jeder Beziehung von der Hauptniederlassung abhängig ist. Hier erfolgt z.B. die Rechnungsausstellung im Namen der Hauptniederlassung. Betriebsstätten dürfen keine eigene Firma führen. Jede Betriebsstätte muss aber beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden.

15. Geschäftsjahr

Zweckmäßig ist es, das Geschäftsjahr mit dem Tag der Eintragung der GmbH beginnen zu lassen. Das erste Geschäftsjahr wird in der Regel auf den Ablauf des Kalenderjahres verkürzt, um in der Zukunft volle Kalenderjahre als Geschäftsjahre zu haben.

Beispiel:

Die Kölner Blumen GmbH wird am 31.03.2014 gegründet. In der Satzung heißt es:

§ 5 Geschäftsjahr
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der GmbH und endet am darauffolgenden 31.12. Alle weiteren Geschäftsjahre beginnen am 01.01. und enden am 31.12.

Die Satzung kann andere Geschäftsjahre vorsehen (z. B. zum 30.6. oder 1.7.).

Beispiel:

Die Karnevalistik Essen GmbH verleiht Karnevalskostüme. Ihre Geschäftstätigkeit nimmt sie nur ab dem Oktober eines jeden Jahres auf. Deswegen besagt die Satzung, dass das Geschäftsjahr jeweils am 01.Oktober beginnt.

Das Geschäftsjahr muss in der Satzung nicht zwingend bestimmt werden und ist, wenn eine Regelung fehlt, mit dem Kalenderjahr identisch.

Für eine nachträgliche Änderung des Geschäftsjahres sind eine Satzungsänderung durch die Gesellschafterversammlung und die Zustimmung des Finanzamtes notwendig. Die Satzungsänderung muss vor Beginn des neuen Geschäftsjahres im Handelsregister eingetragen werden.

16. Bekanntmachungen

In der Satzung einer GmbH kann und sollte bestimmt werden, wie Bekanntmachungen der GmbH veröffentlicht werden sollen, insbesondere, in welchen öffentlichen Blättern.

Bekanntzumachen sind insbesondere:

  • der Beschluss zur Rückzahlung von Nachschüssen, § 30 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
  • die Herabsetzung des Stammkapitals, § 58 GmbHG
  • die Auflösung der Gesellschaft, §§ 65 Abs. 2 Satz 2, 73 GmbHG
  • der Wechsel von Mitgliedern im obligatorischen Aufsichtsrat
  • die Erhebung einer Nichtigkeitsklage

Regelmäßig ist dies der elektronische Bundesanzeiger, der heute nur noch „Bundesanzeiger“ heißt. Die frühere Unterscheidung zwischen dem „elektronischen Bundesanzeiger“ und dem gedruckten „Bundesanzeiger“ ist inzwischen obsolet, weil es den gedruckten Bundesanzeiger nicht mehr gibt. Ist in einer GmbH-Satzung die „Veröffentlichung im Bundesanzeiger“ festgelegt, ist also immer der elektronische Bundesanzeiger gemeint. Diese Form der Bekanntmachung ist am kostengünstigsten.

Beispiel:

In der Satzung der Anton Paul GmbH heißt es:

§ 13
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

Auch wenn nur der „Bundesanzeiger“ in der Satzung genannt ist, hat die Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zu erfolgen, weil es den gedruckten Bundesanzeiger nicht mehr gibt. Die Anton Paul GmbH muss also im elektronischen Bundesanzeiger ihre Bekanntmachungen vornehmen.

Fehlt eine Bekanntmachung, obwohl sie durch das Gesetz vorgeschrieben ist, oder erfolgt sie fehlerhaft, werden durch das bekanntzumachende Ereignis keine Rechtsfolgen in Gang gesetzt. Insbesondere beginnt eine Frist nicht zu laufen, die an die Bekanntmachung anknüpft, solange die Bekanntmachung nicht korrekt erfolgt ist. Gem. § 30 Abs. 2 GmbHG dürfen eingezahlte Nachschüsse, die nicht zur Deckung eines Verlusts am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Rückzahlung darf aber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der Bekanntmachung des Rückzahlungsbeschlusses erfolgen.

Beispiel:

In der Epsilon GmbH sind 10.000 € Nachschüsse übrig, die nicht zur Deckung des Stammkapitals benötigt werden. Am 01.01.2014 beschließen die Gesellschafter, dass die 10.000 € an die Gesellschafter zurückgezahlt werden sollen. Am 05.01.2014 wird der Beschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Erst nach Ablauf von 3 Monaten, also ab dem 06.04.2014, dürfen die Rückzahlungen an die Gesellschafter erfolgen.

Vergessen die Gesellschafter, den Beschluss bekanntzumachen, muss die Bekanntmachung nachgeholt und dann wiederum 3 Monate gewartet werden. Vorher darf die Rückzahlung gar nicht erfolgen. Allein der Beschluss reicht nicht aus.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Der Gesellschaftsvertrag der GmbH – Die GmbH Satzung in Theorie und Praxis“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Fabian Dietz, Rechtsanwalt, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-40-3.


Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Insolvenzrecht.

Er berät, vertritt und begleitet Gesellschafter, Geschäftsführer und Unternehmen bei

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  • Wahl des Firmennamens
  • Gesellschaftsgründungen:
    z.B. Beratung zu Gesellschaftskonzepten, Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, Geschäftsführerverträgen, Handelsregisteranmeldungen, Vorbereitung und Begleitung  bei Notarterminen 
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  • Liquidation von Gesellschaften
  • Firmenkäufen
  • Due Diligence
  • Geschäftsführerverträgen
  • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenzbegleitung:
    Harald Brennecke ist seit 1999 im Bereich der Unternehmenssanierung tätig. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät und begleitet er Sanierungen und betreut Geschäftsführer und Gesellschafter bei Firmeninsolvenzen. Er unterstützt Geschäftsführer in der Unternehmenskrise hinsichtlich der für sie bestehenden Haftungsrisiken sowie Gesellschafter im Interesse der Wahrung der Unternehmenswerte. Er unterstützt bei der Suche nach Investoren und Wagniskapitalgebern (venture capital), begleitet Verhandlungen und erstellt Investorenverträge.


Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
  • Unternehmenssanierung: Kopf aus dem Sand! Wer zu spät reagiert, reagiert nie wieder.
  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 30 GmbHG, § 58 GmbHG, § 65 GmbHG, § 73 GmbHG, § 13 b HGB

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