Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 24 – Übrige Tatbestände unlauteren Handels

5.9 Übrige Tatbestände unlauteren Handels

Folgende Handlungen können gegen Tatbestände der sogenannten „schwarzen Liste“ des Anhangs zu § 3 III UWG verstoßen und sind daher unzulässig(Fußnote):

Nr. 1 unwahre Angabe eines Unternehmens, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören.

Hierunter fällt die Werbung mit der Behauptung, dass Unternehmen habe bestimmte Compliance-Regel unterzeichnet. Die Aussage, man habe sich den Regeln des Verhaltenskodexes unterworfen, ohne sie jedoch unterzeichnet zu haben, ist dagegen zulässig(Fußnote).

Beispiel:

Die Aussage „Wir gehören zu den Unterzeichnern des Pressekodexes“ ist unzulässig, wenn dies objektiv nicht der Fall ist.

Nr. 2 Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung zu besitzen.

Unter diese Zeichen fallen nur solche, die auch tatsächlich existieren. Die Verwendung selbst erschaffener Gütezeichen ist diesbezüglich unschädlich.

Beispiel:

Werbung mit TÜV-Zeichen, GS-Zertifikat oder Trusted-Shop-Siegel, ohne dass diese Zeichen ordnungsgemäß vergeben worden ist(Fußnote).

Nr. 3 unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt

Hierunter fällt die Situation, dass ein Unternehmen sich einem selbst erarbeiteten Verhaltenskodex unterworfen hat und nunmehr damit wirbt, dass dieser Verhaltenskodex von öffentlicher Stelle gebilligt worden ist. Unter einen solchen Verhaltenskodex fallen auch Vorschriftenkataloge, die das Verhalten von Gewerbetreibenden definieren und die nicht vom Gesetzgeber vorgeschrieben werden(Fußnote).

Nr. 4 die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen

Hierunter fallen zwei Konstellationen:

Es wird damit geworben, dass die jeweilige Waren oder Dienstleistung seitens einer öffentlichen Stelle oder einer privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden ist.

Beispiel:

Werbung damit, dass bei einem Gewinnspiel ein Notar (öffentliche Stelle) anwesend sein wird, obwohl dies nicht der Fall ist.

Oder eine Ware oder eine Dienstleistung erfüllt die Bedingungen, die für eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung erforderlich sind, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht.

Beispiel:

„Unserem Unternehmen wird durch den XY-Verband eine umweltverträgliche Ausstattung bestätigt und daher das Siegel XYZ verliehen“, wobei weder die Bestätigung, noch die Verleihung eines Siegels stattgefunden haben.

Nr. 5 Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen

Unlauter ist bereits die unzureichende Aufklärung darüber, dass eine nur begrenzte Bevorratung vorliegt (Lockangebot). Die Gründe, warum dies der Fall ist, müssen nicht genannt werden(Fußnote).

Beispiel:

Es wird mit einem „limitiertem Angebot, solange der Vorrat reicht“ geworben. Rechnet der Verkäufer damit, dass das Angebot innerhalb der ersten Stunden ausverkauft sein wird und ist dies tatsächlich auch der Fall, dann hätte darüber der Kunde aufgeklärt werden müssen.

Nr. 6 Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen

Hierunter fallen die Situationen, in denen der Kunde angelockt wird, nur um ihn dann eine teurere Ware anzubieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Kunden die günstigere, eigentlich beworbene Ware vorenthalten wird (Bait-and-Switch). Weigern ist in dem Sinne zu verstehen, dass der Unternehmer dem Kunden die Ware selbst auf ausdrückliche Aufforderung hin nicht präsentiert(Fußnote).

Nr. 7 die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden

Es werden falsche Angaben über die Dauer eines Angebotes gemacht. Hierbei ist es schon ausreichend, dass der Kunde unter Druck gesetzt wird – tatsächlich kaufen muss es das Produkt nicht(Fußnote).

Beispiel:

Dem potentiellen Kunden wird vorgegaukelt, dass ein bestimmtes Angebot nur noch heute verfügbar sei. Dabei gilt das Angebot eigentlich noch über den heutigen Tag hinaus.

Nr. 8 Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden

Kundendienstleistungen müssen jeweils in der Sprache angeboten werden, in der auch die Bestellung der Ware erfolgte.

Bespiel:

Wird im Internet bei einem dänischen Onlineshop (welcher seine Seite neben Dänisch noch auf Englisch vorhält) auf der englischen Bestellseite eine Ware von einem deutschen Kunden geordert, dann kann der deutsche Kunde davon ausgehen, dass der Kundendienst mindestens der englischen Sprache mächtig ist.

Nr. 9 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig

Eine Ware ist dann nicht verkehrsfähig, wenn sie weder handelbar, noch kaufbar oder verkaufbar is(Fußnote).

Beispiel:

Dem Kunden wird vorgegaukelt, dass eine bestimmte Ware eingeführt werden darf, obwohl dies nicht der Fall ist, da ein Einfuhrverbot (z.B.: Artenschutz, Markenschutz, Kulturgüterschutz) besteht.

Nr. 10 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.

Siehe unter Punkt 5.1.

Nr. 11 der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung)

Siehe hierzu unter Punkt 5.6.

Nr. 12 unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt

Hierunter fällt das Geschäft mit der Angst, wenn diese objektiv nicht bestehen muss(Fußnote).

Beispiel:

Verkauf einer Alarmanlage mit der Angabe, dass diese Angesicht der dramatisch gestiegenen Einbruchsrate in der Stadt D. unbedingt gekauft werden sollte, da andernfalls man davon ausgehen muss, dass demnächst beim Kunden eingebrochen werden wird.

Nr. 13 Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen

Klassischer Fall der Herkunftstäuschung einer Ware oder Dienstleistung. Nicht das Plagiat an sich wird durch diese Vorschrift verboten, sondern bereits die Werbung mit dem Plagiat(Fußnote).

Nr. 14 die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, das den Eindruck vermittelt, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System könne eine Vergütung erlangt werden (Schneeball- oder Pyramidensystem)

Hier wird im Vertriebssystem ein Schneeballsystem eingebaut. Insbesondere ist dies dann unzulässig, wenn eine Provision durch das Anwerben weiterer Kunden versprochen wird und dies effektiv die einzige Möglichkeit ist bezüglich der gegenständlichen Ware Gewinn zu erzielen.

Nr. 15 die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen

Eine Werbung mit der Angabe „Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe“ ist dann unzulässig, wenn die Geschäftsaufgabe nicht beabsichtigt ist.

Beispiel:

Das Geschäft X wirbt damit, dass es aktuell besonders günstige Waren anbietet. Grund hierfür ist, dass das Geschäft X demnächst den Geschäftsbetrieb einstellen wird. Tatsächlich ist das aber weder der Fall noch überhaupt von den Geschäftsführer beabsichtigt.

Nr. 16 die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen

Es ist unzulässig eine Ware oder eine Dienstleistung mit der Angabe anzubieten, dass sich durch den Erwerb dieser Ware oder Dienstleistungen die Gewinnchancen erhöhen.

Beispiel:

Es wird ein Kugelschreiber verkauft, mit der Versprochen wird, dass beim Einsatz dieses Kugelschreibers zum Ausfüllen des Lottoscheins, die Chance einen Sechser im Lotto zu erzielen, erhöht wird.

Nr. 17 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird

Werbung mit der Angabe, der Verbraucher hätte einen Preis gewonnen, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht oder der Preis erst gegen Zahlung eines Geldbetrages überreicht werden kann.

Nr. 18 die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen

Es wird mit einem Heilungseffekt geworben, obwohl dieser Effekt in der beworbenen Art und Weise nicht eintritt, bzw. eintreten kann. Hiervon betroffen sind auch Lebensmittelangaben oder Angaben zu Kosmetika(Fußnote).

Nr. 19 eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen

Werbung mit das Aussage, dass die Ware oder die Dienstleistung nicht hier und nirgendwo anderes zu diesen günstigen Bedingungen zu erwerben ist. Gleiches gilt auf für einen angebotenen, besonderen Service oder besondere Garantien, wenn diese nicht vorliegen(Fußnote).

Nr. 20 das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden

Siehe unter Punkt 5.7.

Nr. 21 das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind

Beispiel:

Werbung mit der Angabe, dass eine Dienstleistung „kostenlos“ los sei, ohne im ausreichenden Maße darauf aufmerksam zu machen, dass sehr wohl Kosten bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung entstehen werden[13].

Nr. 23 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig

Der Verkäufer verschleiert seinen gewerblichen Charakter und bezeichnet sich selbst als Verbraucher. Hierunter fällt auch die Angabe, der Vertrieb diene sozialen oder humanitären Zwecken(Fußnote).

Beispiel:

Verkäufer auf ebay, der eigentlich dort gewerblich tätig ist (sog. „power-Seller“), gibt sich als Verbraucher aus, um eine weitere Haftung gegenüber dem Kunden zu vermeiden(Fußnote).

Nr. 24 die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar

Diese Vorschrift ist ähnlich zu Nr. 8: Wenn der Unternehmer eine Telefonnummer zu einem Kundenservice bereitstellt, dann kann der Kunde auch davon ausgehen, dass er in der Sprache des Telefonnummeranschlusses mit dem Kundendienst kommunizieren kann.

Beispiel:

Ein deutscher Kunde bestellt in einem spanischen Onlineshop eine Ware. Er bestellt sie deshalb, weil im Onlineshop unter anderen eine Telefonnummer zu einem deutschen Kundendienst angegeben ist. Die Ware kommt Defekt beim Kunden an und er setzt sich mit dem Kundendienst telefonisch in Verbindung. Der Kundendienstmitarbeiter ist jedoch nicht der deutschen, sondern nur der spanischen Sprache mächtig.

Nr. 28 die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen

Werbung gegenüber Kindern mit der Aufforderung, dass diese entweder selbst die beworbene Ware kaufen, bzw. die beworbene Dienstleistung in Anspruch nehmen sollen oder ihre Eltern dazu veranlassen sollen dies zu tun, ist unzulässig. Kind in diesem Sinne ist eine Person unter 14 Jahren. Erforderlich ist ein direkter Kaufappell(Fußnote').

Beispiel:

„Das Spielzeug XY müsst ihr euch unbedingt kaufen“ oder „Schickt eure Eltern los, euch XYZ zu kaufen!“.

Nr. 30 die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

Beispiel:

„Wenn sie heute mir die Sache XY nicht abkaufen, werde ich mein Geschäft schließen müssen.“


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

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