Websiten abmahnsicher gestalten – Teil 35 – Haftung des Diensteanbieters und Admin-C für die veröffentlichten Inhalte und Links auf der Webseite

8. Haftung für die veröffentlichten Inhalte und Links auf der Webseite

Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind gemäß § 2 UrhG, einschließlich von Bildern, Videos und Musik urheberrechtlich geschützt. Vor der Veröffentlichung von Inhalten muss daher immer überprüft werden, ob Nutzungsrechte an den Inhalten bestehen. Der urheberrechtliche Schutz von Bildern und Videos gilt unabhängig davon, ob es sich um eine private Webseite oder die eines Unternehmers handelt.

Besonders bei Bildern, die frei im Internet zugänglich sind, sollte vor der Verwendung die Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Ebenso bei der Verwendung von Bildern aus Bilddatenbanken müssen die urheberrechtlichen Anforderungen, wie die Urheberbenennung und die Lizenzbedingungen (4.3.2.) beachtet werden.

8.1. Haftung des Diensteanbieters

Der Diensteanbieter (Provider) ist für eigene Informationen, die er zur Nutzung bereithält gemäß § 7 I TMG nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.

Es wird zwischen Diensteanbietern, die eigene Informationen bereithalten und solchen Diensteanbietern, die für Dritte den Zugang (Infrastruktur) zur Nutzung der Informationen vermitteln, unterschieden. Diensteanbieter vermitteln zwischen dem einzelnen Internetnutzern und anderen Internetnutzern und zwischen anderen Diensteanbietern.

Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 – 10 TMG sind nach § 7 II TMG nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Damit sind sie von ihrer Verantwortlichkeit insoweit gemäß §§ 8 – 10 TMG befreit. Übernimmt ein Diensteanbieter die Daten so, dass sie sich aus Sicht eines objektiven Dritten so darstellen, als ob der Anbieter selbst für sie die Verantwortung tragen wird, dann hat der Diensteanbieter fremde Inhalte (Inhalte eines Dritten) sich zu Eigen gemacht(Fußnote). Vom Diensteanbieter kann keine generelle Überwachung der Inhalte gefordert werden, weil es sich in der Regel um automatisierte Vorgänge handelt, bei denen keine Kontrolle der Inhalte vorgenommen wird bzw. unter Umständen ohne Hinweise Dritter auf konkrete Rechtsverletzungen auch nicht reagiert werden kann.

Man unterscheidet den Access-, Host- und Content-Provider. Diese Unterscheidung ist allerdings nicht so zu verstehen, dass ein Provider stets einem dieser Providerarten zugeordnet werden kann. Vielmehr erfüllen Provider in der Praxis mehrere oder alle Funktionen der drei Arten von Providern(Fußnote).

8.1.1. Access-Provider

Einen mittelbaren oder unmittelbaren technischen Zugang des Nutzers zu Computernetzen, insbesondere zum Internet, ermöglicht der Access–Provider(Fußnote). Folglich ist Dritten der Zugang zum Internet durch die Bereitstellung von Wählerverbindungen möglich. Der Access-Provider vermittelt bzw. leitet fremde Informationen im Netz durch. Der Transport von IP-Paketen auf der Internetschicht des IP-Protokolls ist durch ihn möglich.

§ 8 TMG befreit den Access-Provider und Anbieter von E-Mail-Diensten, die fremde Informationen in ein Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, von ihrer Verantwortlichkeit.
Kommunikationsnetze sind alle Netze, über die Signale übertragen werden können, gleichgültig ob kabelgebunden oder nicht.
Der Gesetzgeber möchte den Diensteanbieter von der Haftung für automatisierte, weitgehend kommunikationsähnliche Vorgänge ausschließen, solang dieser in keiner Weise bewusst in die durchleitenden Informationen eingreift. Gemäß § 8 II TMG werden fremde Informationenautomatisch kurzzeitig zwischengespeichert. Dies ist technisch notwendig, um die Datenübermittlung und den Abruf der Informationen zu unterstützen.

8.1.2. Host-Provider

Host-Provider speichern auf Veranlassung eines Internetnutzers fremde Informationen und Inhalte auf den Computersystemen (Webservern) und eigenen Seiten und machen diese zugänglich. Dieses sogenannte Hosting wird zum einen durch Anbietern von Webspace oder Datenbanksystemen vorgenommen, die ihren Kunden Speicherplatz für eine Webseite zur Verfügung stellen und andererseits für Angebote wie Diskussionsforen, Gästebücher, Internetauktionshäuser oder die Bereitstellung von Blogs genutzt. Der Host-Provider selbst erstellt keine Inhalte. Kostenlos oder gegen Entgelt werden also Ressourcen, wie Web–Speicher (Webhosting), Rechenzeit, Adressen usw. durch ihn an Dritte (i. d. R. Kunden) angeboten. Ein Host–Provider kann E–Mail Dienste anbieten (z. B. GMX und WEB.de), Web–Datenbanken und komplette Shopsysteme bereitstellen oder kann Domains registrieren (z. B. DIY der 1&1 Internet AG)(Fußnote).

Host-Provider sind nach § 10 TMG von der Haftung für fremde Inhalte freigestellt, sofern sie keine Kenntnis von den Rechtsverstößen haben und die Rechtsverstöße nicht offensichtlich erkennbar waren(Fußnote).

8.1.3. Content-Provider

Webseitenbetreiber stellen auf den Servern von Host–Providern oder eigenen Servern eigene oder auch zu „Eigen gemachte“ Informationen zur Verfügung (Content–Provider). Fremde Inhalte kann sich der Content–Provider beispielsweise mittels Frames oder Links (à 5.6.) zu Eigen machen, so dass die Inhalte nicht mehr als fremd zu erkennen sind bzw. keine Distanzierung vorliegt. Unerheblich ist es, wem der Server gehört, auf dem die Informationen gespeichert sind.

Beispiel:

Inhaber einer Webseite, der Verfasser eines Beitrages für ein Wiki, einen Webblog oder ein Unternehmen, welches Informationen im Internet bereitstellt, können als Beispiele für Content-Provider genannt werden.

Ein Content-Provider unterliegt der vollen Haftung, wenn seine Veröffentlichungen fremde Rechte verletzen (8.2 – 8.6).

8.2. Haftung des Admin-C

Der administrative Kontakt einer Webseite(Fußnote) haftet für Rechtsverstöße auf der Webseite, die über die jeweilige Domain abrufbar sind(Fußnote). Dabei wird zwischen einer Haftung für die Wahl eines rechtswidrigen Domainnamens und einer Haftung, die im Zusammenhang mit der Domain steht, unterschieden(Fußnote).

Beispiel 1:

Das OLG Stuttgart vertritt die Auffassung, ohne eine solche Unterscheidung vorzunehmen, dass die Haftung des Admin-C nur bei einer sich aufdrängenden Rechtsverletzung bestehen würde(Fußnote). Das heißt, der Admin-C haftet erst, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt hat.

Beispiel 2:

Gegenteilig entschieden sowohl das OLG Koblenz(Fußnote) als auch das LG Bonn(Fußnote). Sie sind der Meinung, dass ein Admin-C wegen wettbewerbswidriger bzw. urheberrechtswidriger Inhalte auf einer von ihm betreuten Webseite haftet(Fußnote). Hat der Admin-C Kenntnis von allen Umständen, aus welchen sich eine konkrete Gefahr einer Namensrechtverletzung ergibt, dann haftet auch hierfür der Admin-C(Fußnote).

Der BGH vertritt allerdings 2011 die Auffassung, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar ist, für jeden Domainnamen, für den sie als administrativer Kontakt eingetragen ist, eine Recherche bzgl. möglicher Rechtswidrigkeiten durchzuführen(Fußnote). Eine solche rechtliche Prüfung hinsichtlich enthaltener Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen ist schwierig und zeitintensiv(Fußnote). Nach Entscheidung des BGH kann sich für den Admin-C eine Rechtspflicht zur Prüfung der Webseite erst, aus einer Verletzung der Verkehrspflichten bzw. „gefahrerhöhenden Umständen“ ergeben(Fußnote).

Beispiel:

Solche „gefahrerhöhenden Umständen“ sind gegeben, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert (Domaingrabbing) und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen(Fußnote).

Der Entscheidung des BGH lässt sich nicht ableiten, ob der Admin-C zur Prüfung verpflichtet, sobald er Kenntnis davon erlangt, dass Inhalte auf der Webseite bestehendes Recht verletzt(Fußnote).


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Websiten abmahnsicher gestalten“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, und Sandra Kuley, Bachelor of Laws (LL.B.), mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2015, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-42-7.


 

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Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2015


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Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
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