Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 02 – Vergleich des Arztpraxiskauf mit dem Unternehmenskauf

II. Vergleich des Arztpraxiskauf mit dem Unternehmenskauf

Der BGH sieht die Arztpraxis als mit dem Geschäftsunternehmen vergleichbar an(Fußnote). Dies wird im Folgenden anhand der genannten Kriterien dargestellt.

1. Zusammenfassung sachlicher, rechtlicher und unkörperlicher Vermögenswerte

Der Gegenstand eines Arztpraxisübernahmevertrages deckt sich mit dem eines Unternehmenskaufvertrages. Das Unternehmen ist trotz Ermangelung einer Legaldefinition als Zusammenfassung der persönlichen und sachlichen Mitte einschließlich der zugehörigen Werte und Güter zu verstehen(Fußnote). In beiden Fällen handelt es sich um eine Sach- und Rechtsgesamtheit.

Sowohl auf den Arztpraxisübernahmevertrag also auch auf den Unternehmensübergang finden die Vorschriften des Kaufrechts (§§ 433 BGB ff, speziell § 453 BGB) Anwendung. So wie der BGH Ende der 1950. Jahre entschied, dass die Vorschriften aus dem Kaufrecht auf den Gesamtkomplex einer Arztpraxis ausgedehnt werden müssen(Fußnote), entschied bereits Anfang des 20. Jahrhunderts (1906) das RG, dass auf den Unternehmenserwerb die Vorschriften des Sachkaufs nach §§ 433 BGB ff entsprechend anzuwenden sind(Fußnote).

2. Tätigkeitsbereich eines selbständigen Arztes

Der niedergelassene Arzt ist kein Gewerbetreibender, § 1 II Bundesärzteordnung (BÄO). Unter einem Gewerbe versteht man jede erlaubte, auf Gewinn gerichtete und auf gewisse Dauer angelegte, selbständige Tätigkeit. Davon ausgenommen sind die Urproduktion (z.B. Bergbau, Land- und Forstwirtschaft, Tierzucht und Gartenbau) und die freien Berufe(Fußnote). Mit freien Berufen sind Dienstleistungsberufe gemeint, die eine höhere Ausbildung erfordern und durch persönliche Mitarbeit des Betriebsinhabers geprägt sind. Laut § 1 I BÄO dient der Arzt der Gesundheit der einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Kennzeichnend für die Tätigkeit des Arztes ist laut dem Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein besonderes, unmittelbares und weit gespanntes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient(Fußnote). Daraus ergibt sich die Stellung des Arztes als Freiberufler, die in § 1 II BÄO gesetzlich niedergelegt ist.

Beim Arztberuf handelt es sich zwar um kein Gewerbe; allerdings muss man heutzutage sagen, dass der praktizierende Arzt in Erfüllung seiner medizinischen Tätigkeit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausübt(Fußnote). Dies wird im Folgenden unter Darlegung des Tätigkeitsbereiches näher dargelegt.

Der Tätigkeitsbereich ist durch die Kriterien

  • Gewinnerzielungsabsicht,
  • Selbständigkeit,
  • unternehmerisches Risiko

bestimmt(Fußnote).

a. Gewinnerzielungsabsicht

Bereits das Reichsgericht (RG) war der Auffassung, dass ein Arzt „fundamentale, allgemein-öffentliche Zwecke im Bereich der Gesundheitspflege und auf Grund wissenschaftlicher Vorbildung unter besonderer Verantwortung zu erfüllen habe“(Fußnote). Der Arzt stehe über einer Gelderwerbstätigkeit und damit über dem gewerblichen Unternehmer. Primäres Ziel der ärztlichen Tätigkeit sei die medizinische Versorgung der Bevölkerung, vgl. § 1 I BÄO. Das Idealbild des Arztes als „Menschenfreund“, des „selbstlos Handelnden“ sei nicht mit einem automatisierten, mechanischen und standardisierten Ablauf in einem Unternehmen vergleichbar.

An dieser Wertehierarchie hat sich im Laufe der Jahre nicht wesentlich etwas geändert. Allerdings muss man heutzutage sagen, dass der praktizierende Arzt in Erfüllung seiner medizinischen Tätigkeit eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit ausübt(Fußnote). In einer auf Gewinnstreben orientierten Gesellschaft ist es nur natürlich, dass auch der niedergelassene Arzt nicht nur für die Deckung seines Lebensunterhalts tätig wird, sondern darüber hinaus Gewinn erzielen will(Fußnote).

b. Selbständigkeit

Der Unternehmer ist im Gegensatz zu einem Arbeitnehmer/Beschäftigten selbständig tätig. Fraglich ist, ob der niedergelassene Arzt ebenfalls selbständig tätig ist. Bei der Klärung dieser Frage ist zwischen den Vorschriften aus dem Arbeits-, Sozial- und Lohnsteuerecht zu unterscheiden. Es handelt sich hierbei um unabhängige Rechtsinstitute, die im Einzelfall deckungsgleich sein können, es aber nicht automatisch sein müssen(Fußnote). Entscheidend für die Bestimmung der Selbständigkeit ist in den drei rechtlichen Bereichen die Weisungsunabhängigkeit:

aa. Arbeitsrechtliche Betrachtung

Eine gesetzliche Bestimmung des Arbeitnehmerstatus in arbeitsrechtlicher Hinsicht nahm der Gesetzgeber nicht vor. Der Gesetzeswortlaut kann dennoch für die Bestimmung der maßgebenden Kriterien des Arbeitnehmerbegriffs herangezogen werden. Laut § 106 GewO kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen. Im Gegensatz dazu ist derjenige selbständig, der laut § 84 I 2 HGB im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Danach ist der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber persönlich abhängig, sei es durch Weisungsgebundenheit, sei es durch die Eingliederung in das Unternehmen(Fußnote).

bb. Lohnsteuerrechtliche Betrachtung

Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht enthält § 1 I 1 LStDV eine eigenständige steuerrechtliche Definition. Danach sind Arbeitnehmer u.a. alle natürlichen Personen, die in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis angestellt oder beschäftigt sind und daraus ihren Arbeitslohn beziehen. Laut § 1 II 1 LStDV ist von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn der Steuerpflichtige dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Davon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist oder/und dessen Weisungen unterliegt, § 1 II 2 LStDV.

cc. Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung

Die Sozialversicherungspflicht wird grds. durch die Ausübung einer Beschäftigung begründet. Nach § 7 I SGB IV ist unter einer Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit, nach Weisungen und aufgrund einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers zu verstehen.

dd. auf den Beruf des Arztes bezogen

Diese Weisungsgebundenheit trifft grds. auf einen Arzt nicht zu. Bedeutendes Kriterium der Berufsausübung eines jeden Arztes ist dessen Weisungs- und Entscheidungsfreiheit(Fußnote). Eine Weisungsgebundenheit ist nach Auffassung des BGH nicht mit der Tätigkeit eines Arztes, der „fundamentale, gemeinnützige Zwecke im Bereich der Gesundheitspflege auf Grund wissenschaftlicher Vorbildung unter besonderer Verantwortung erfüllt“ vereinbar(Fußnote).

Dieser Grundsatz gilt auch für den niedergelassenen Arzt. Allerdings können Zweifel an der Selbständigkeit des niedergelassenen Arztes auftreten. „Er gilt durch seine Eingliederung in das kassenärztliche System, durch seine Unterordnung unter autonomes Satzungsrecht seiner Standesvertretung und infolge seiner Verantwortung für das überragend wichtige Gemeinschaftsgut einer funktionierenden Gesundheitsversorgung des ganzen Volkes als „staatlich“ eingebunden“(Fußnote). Richtig ist, dass Ärzte den Vorschriften aus der Berufsordnung der jeweiligen Länderärztekammer unterworfen sind. Diese Unterwerfung bedeutet aber gerade keine staatliche Regelung. Die Ärztekammern sehen sich vielmehr als Gegenüber des Staates und zielen auf den Schutz des Arztes vor staatlicher Bevormundung ab(Fußnote).

Außerdem stellt die medizinische Versorgung von Kassenpatienten nur einen Teil der wirtschaftlichen Grundlage der ärztlichen Tätigkeit dar. Dem niedergelassenen Arzt bleibt es unbenommen Privatpatienten zu versorgen.

ee. personelle Organisation

Die Weisungsunabhängigkeit des niedergelassenen Arztes wird darüber hinaus an der personellen Organisation der Arztpraxis deutlich. Im Zusammenhang mit dem Personal muss der Arzt leitend tätig sein. Der BFH versteht unter einer leitenden Tätigkeit „die Festlegung der Grundzüge für die Organisation des Tätigkeitsbereichs und für die Durchführung der Tätigkeit, die Entscheidung in grds. Fragen und die Überwachung des Arbeitsablaufs nach den festgelegten Grundzügen“(Fußnote). Dies entspricht den oben dargestellten Grundsätzen aus dem Arbeits-, Sozialversicherungs- und Lohnsteuerrecht. Arbeitgeber ist beispielsweise derjenige, der Arbeitnehmer beschäftigt und in diesem Rahmen sein Direktionsrecht ausübt (vgl. § 106 GewO).

Ein Unterschied zum Unternehmer ist insoweit nicht zu sehen, denn diesem steht hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstiger Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit ebenfalls das Direktionsrecht zu.

c. Unternehmerisches Risiko des selbständigen niedergelassenen Arztes

Das Tragen des unternehmerischen Risikos macht einen erheblichen Teil des Tätigkeitsbereichs eines Unternehmers aus. Das Unternehmerrisiko trägt laut dem Bundesfinanzhof (BFH) derjenige, den das Vergütungsrisiko seiner Tätigkeit trifft. Der niedergelassene Arzt trägt dieses Risiko, denn durch seine Tätigkeit, Leistungsbereitschaft und Persönlichkeit kann er ein Vertrauensverhältnis zu seinen Patienten aufbauen und den bestehenden Patientenstamm pflegen. Ein Anspruch gegen die Kassenärztliche Vereinigung auf Zuführung von Patienten besteht nicht. Es obliegt einzig und allein dem niedergelassenen Arzt eine erfolgreiche Praxis zu führen bzw. im umgekehrten Falle trifft ein Scheitern/wirtschaftlicher Misserfolg allein und direkt den niedergelassenen Arzt.

3. Wettbewerb

Man könnte meinen, dass Ärzte im Gegensatz zu Unternehmen untereinander nicht in Wettbewerb treten. Gem. § 29 BOÄ haben Ärzte untereinander kollegial und rücksichtsvoll zu handeln. Berufswidrig ist es z.B. einen Kollegen aus einem bereits bestehenden Behandlungsvertrag zu verdrängen; vielmehr soll der Patient nach Möglichkeit zurück überwiesen werden, § 20 BOÄ.

Dem ist aber in zweierlei Hinsicht nicht zuzustimmen. Aus rechtlicher Sicht ist zu sagen, dass nach der BOÄ nur der berufswidrige Wettbewerb verboten ist[19]. Ein Wettbewerb ist dann berufswidrig, wenn durch ihn die Bevölkerung unsachlich beeinflusst wird, wie dies bei der gewerblichen Wirtschaft üblich ist(Fußnote). Der Wettbewerb der Ärzte untereinander ist damit nach standesrechtlichen Normen nicht generell ausgeschlossen. Zusätzlich ist anzumerken, dass auch Freiberufler, wie Ärzte es sind, nicht generell vom Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgenommen sind(Fußnote).

Aus tatsächlicher Sicht ist zu sagen, dass niedergelassene Ärzte in der jüngsten Vergangenheit aufgrund ihrer großen Zahl immer mehr in einen „wirtschaftlichen Wettbewerb“, d.h. in einen Kampf um Patienten treten. Sie konkurrieren durch ihre Qualität der medizinischen Tätigkeit. Eine Steuerung des Wettbewerbs über die Vergütung ist nicht möglich, da der Arzt einer Gebührenordnung unterliegt.

Es besteht zwischen den einzelnen Ärzten damit ein reiner Leistungswettbewerb(Fußnote).

III. Unterschied zwischen dem Praxis- und dem Unternehmensinhaber

Zwischen der Tätigkeit eines Praxisinhabers und eines Unternehmers bestehen aber auch Unterschiede. Die Wesenszüge eines Unternehmens lassen sich nicht eins zu eins auf eine Arztpraxis übertragen.

a. Höchstpersönlichkeit der Tätigkeit begrenzten Wachstums

Der Patient schließt mit dem niedergelassenen Arzt einen Behandlungsvertrag, § 630a ff. BGB, auf den ergänzend die Vorschriften über das Dienstverhältnis anzuwenden sind, § 630b BGB.. Oftmals wurde vermutet, dass die Vorschriften des Werkvertrages auf den Behandlungsvertrag Anwendung finden würden. Das Wesen eines Werkvertrages entspricht aber nicht dem des Behandlungsvertrags, da der Arzt nicht für die Genesung und damit für den Erfolg seiner Behandlung einstehen will. Trotz aller medizinischer Fortschritte und Erkenntnisse bleibt der Ausgang einer Behandlung ungewiss. Die Genesung des Patienten hängt nicht nur von den Fertigkeiten, der Einsatzbereitschaft und Persönlichkeit des Arztes ab, sondern auch von der Konstitution des Patienten und dessen Genesungswillen. Auch äußere Umstände wie Stress und Umwelteinflüsse spielen mit hinein. Von diesem Grundsatz sind für bestimmte Fälle wie Schönheitsoperationen oder Analysen Ausnahmen zu machen. In diesen Fällen ist von einem Werkvertrag auszugehen.

Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist, dass der Arzt die medizinische Behandlung des Patienten höchstpersönlich vornimmt(Fußnote). Der Arzt darf sich zwar bei seiner Tätigkeit Hilfspersonals bedienen, soweit diese Personen vorbereitend, unterstützend und ergänzend tätig werden, aber nicht die Kernaufgaben des Arztes ausüben. Dem Arzt obliegt weiterhin die Auswertung von Untersuchungsergebnissen, die Erkennung der Krankheit, die Entscheidung über therapeutische Maßnahmen und deren Durchführung(Fußnote).

Darin liegt der Unterschied zum Unternehmer, bei dem es auf die Höchstpersönlichkeit der Leistung nicht ankommt. Die von einem Unternehmer erwartete Tätigkeit wird nicht von ihm selbst, sondern vielmehr vom gesamten Unternehmen aus Einheit getragen oder mechanisch erstellt. Beim Arzt muss es aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und dem Patienten bei der persönlichen Leistungserbringung verbleiben.

b. begrenztes Wachstums

Die Höchstpersönlichkeit der Tätigkeit des Arztes führt in der weiteren Folge zu einer begrenzten Leistungskraft seinerseits und zu einem begrenzten Wachstum der Praxis. Ein Aufbau verschiedener Niederlassungen, von Tochtergesellschaften oder über die Landesgrenzen hinaus ist damit dem Arzt im Gegensatz zum Unternehmer verwehrt.

IV. Fazit

Der Arztpraxisübernahmevertrag ist wie der Unternehmensübernahmevertrag als Kaufvertrag zu qualifizieren. Die kaufvertraglichen Regelungen können entsprechend angewendet werden, da es sich in beiden Fällen um eine Sach- und Rechtsgesamtheit handelt. Daneben bestehen Gemeinsamkeiten in den ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich des Bereiches, des Wettbewerbs und der personellen Leitung. Die vorstehenden Gemeinsamkeiten sind für die Arztpraxis und den späteren Übernahmevertrag so prägend, dass von einer Vergleichbarkeit zwischen Arztpraxis und Unternehmen trotz der unterschiedlichen Leistungserbringung in der Person des Arztes und des Unternehmers auszugehen ist.

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Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arztpraxis – Kauf und Übergang“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Michael Kaiser, auf Arztrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, auf Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwältin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

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  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

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  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


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Gericht / Az.: BGH 9.6.1959, VIII ZR 107/58; RGZ 63, 56, 59 f; BVerfGE 16, 286, 300; BGH NJW 1955, 357; OLG Köln NJW 1956, 346; RGZ 66, 143, 148; 68, 186, 188; 90, 35, 36; BGHZ 16, 72, 78; BFH v. 11.9.1968, I R 173, 66; BVerfG NJW 1986, 1533; BverfG NJW 1992, 2341; BverfG NJW 1994, 1591 f; BGH v. 6.12.1913, II ZR 242/92
Normen: § 433 BGB, § 435 BGB, § 1 BÄO, § 1 LStDV, § 20 BÄO, § 29 BÄO, § 630a BGB, § 630b BGB,

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