Die Handelsvertreterprovision – Einführung – Teil 16 – Die Provisionsabrechnung: Zeitpunkt, Wirkung, Wegfall und Durchsetzbarkeit

2.6. Zeitpunkt der Abrechnung

Hinsichtlich des Abrechnungszeitpunktes ist zu unterscheiden, ob der Handelsvertretervertrag besteht (2.6.1.), oder ob der Vertrag bereits beendet (2.6.2.) ist.

2.6.1. Während des Handelsvertretervertrages

Der Abrechnungszeitpunkt ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 87c Abs. 1 Satz 2 HGB. Danach hat die Abrechnung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) und spätestens bis zum Ende des dem Abrechnungszeitraum folgenden Monats zu erfolgen, d.h. der Unternehmer muss spätestens einen Monat nach Ablauf des Abrechnungszeitraums abrechnen.

Beispiel:

  • Bei monatlicher Abrechnungsweise: Die Provisionsansprüche, die vom 15.01.2006 bis 15.02.2006 entstanden sind, sind spätestens bis zum 15.03.2006 abzurechnen.
  • Bei vierteljährlicher Abrechnung: Die von Januar bis März entstandenen Provisionsansprüche sind vom Unternehmer spätestens bis zum 30.04. abzurechnen[1].

Der Abrechnungstermin ist für die Fälligkeit des Provisionsanspruchs von Bedeutung, denn nach § 87a Abs. 4 HGB wird der Provisionsanspruch des Handelsvertreters am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist. (II. 5.1.)

Der späteste Abrechnungszeitraum ist durch die Regelung in § 87c Abs. 1, Satz 2 HGB kalendermäßig bestimmt (§ 286 Abs. 2 BGB). Dadurch kommt der Unternehmer ohne Mahnung des Handelsvertreters in Verzug, wenn er eine fällige Abrechnung nicht erteilt[2].

2.6.2. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages

Wird das Handelsvertreterverhältnis beendet, ist über die schon entstandenen Provisionsansprüche unverzüglich abzurechnen (unabhängig vom Abrechnungszeitraum)[3]. Der errechnete Provisionsbetrag ist an den Handelsvertreter auszuzahlen. Gelangen Provisionsansprüche erst nach der Vertragsbeendigung zur Entstehung, sind diese ebenfalls unverzüglich nach ihrer Entstehung abzurechnen.

Eine Schlussabrechnung ist zwar gesetzlich nicht vorgesehen, kann aber von den Parteien vereinbart werden.

2.7. Wirkung der Abrechnung

Erkennt der Handelsvertreter die Provisionsabrechnung des Unternehmers vollständig und richtig an, stellt sie ein Schuldanerkenntnis (§§ 780 ff. BGB) dar. Der Anspruch des Handelsvertreters auf Provisionsabrechnung erlischt dann durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

Ist eine ausdrückliche Anerkennung durch den Handelsvertreter erfolgt, entfallen seine weiteren Kontrollrechte, wie Buchauszug und Auskunft. Diese Rechte setzen eine noch nicht endgültig erteilte vollständige Abrechnung und eine noch nicht erfolgte Anerkennung durch den Handelsvertreter voraus.

2.7.1. Keine stillschweigende Anerkennung

Für die Anerkennung der Provisionsabrechnungen genügt es nicht, wenn der Handelsvertreter diese widerspruchslos hinnimmt. Der Unternehmer kann also auf das Begehren des Handelsvertreters nach Buchauszug nicht erwidern, dem Vertreter seien Provisionsabrechnungen erteilt worden, die er stillschweigend akzeptiert habe. Damit sei der Anspruch auf Buchauszug erloschen. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass Stillschweigen keine Erklärung eines Einverständnisses sein kann[4].

Um zu einer wirksamen Einigung zwischen Unternehmer und Handelsvertreter über eine Provisionsabrechung zu gelangen, empfiehlt sich daher eine entsprechende vertragliche Regelung. Nach dieser müsste der Handelsvertreter gehalten sein, die Abrechnung schriftlich zu bestätigen oder ihr zu widersprechen.

Beispiel:

„Nach Zugang der Provisionsabrechnungen ist der Handelsvertreter verpflichtet, die erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von 4 Wochen zu prüfen. Die Durchschrift der Abrechnung ist mit seinem Bestätigungsvermerk oder eventuellen Beanstandungen an das Unternehmen zurückzusenden.“

Der Handelsvertreter hat zwei Möglichkeiten:

Bestätigung

Sendet der Handelsvertreter den Bestätigungsvermerk zurück, erkennt er die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung an.

  • In diesem Fall stehen dem Handelsvertreter die weiteren Kontrollrechte nicht mehr zu.

Einwendungen

Der Handelsvertreter macht Einwendungen bzgl. bestimmter Abrechnungsposten geltend, weil er an deren Richtigkeit begründete Zweifel hat.

  • Hier kann er die ihm zustehenden weiteren Kontrollrechte (Buchauszug, Auskunft, Bucheinsicht) ausüben[5].

2.7.2. Anerkennungsklauseln

In Handelsvertreterverträgen findet sich oft die Klausel, dass eine Abrechnung gegenüber dem Unternehmer als anerkannt gelten soll, wenn der Handelsvertreter ihr nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang widerspricht. Diese sogenannten fingierten Anerkennungsklauseln werden von der Rechtsprechung nicht anerkannt. Dem untätigem Verhalten des Handelsvertreters kommt kein Erklärungswert zu.

2.8. Wegfall des Abrechnungsanspruchs

Der Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung der Provisionen erlischt, wenn der Unternehmer seine Abrechnungspflicht erfüllt (2.8.1.). Der Abrechnungsanspruch geht ebenfalls unter, wenn der Handelsvertreter auf die Abrechnung verzichtet (2.8.2.).

2.8.1. Erfüllung

Rechnet der Unternehmer die Provisionsansprüche ab, die dem Handelsvertreter zustehen, geht der Abrechnungsanspruch des Handelsvertreters durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB [Erlöschen durch Leistung] unter.

Der Handelsvertreter kann eine Ergänzung der Abrechnung nur verlangen, wenn relevante Angaben der Geschäfte fehlen.

2.8.2. Verzicht

Auf die Kontrollrechte des Handelsvertreters für künftige Provisionsansprüche kann nicht wirksam verzichtet werden. Die Vorschrift § 87c HGB ist zum Schutze des Handelsvertreters unabdingbar.

Der Handelsvertreter hat aber die Möglichkeit für zurückliegende Zeitabschnitte während des Handelsvertretervertrages auf eine Abrechnung zu verzichten. Dies kann geschehen, um unterschiedliche Auffassungen über Provisionsansprüche aus der Vergangenheit mit dem Unternehmer beizulegen. Für diesen Verzicht ist eine ausdrückliche Erklärung des Handlesvertreters nötig.

Nach der Vertragsbeendigung hingegen kann der Handelsvertreter auf künftige oder noch geschuldete Provisionsabrechnungen wirksam verzichten[6].

2.9. Durchsetzbarkeit

Es stellt sich die Frage, wie der Handelsvertreter seinen Abrechnungsanspruch geltend machen kann, wenn der Unternehmer trotz Fälligkeit seiner Abrechnungspflicht nicht nachkommt.

2.9.1. Klage

Der Handelsvertreter muss in derartigen Fällen die Erteilung der Provisionsabrechnung einklagen. In der Regel wird der Handelsvertreter die Klage auf Erteilung der Provisionsabrechnung mit einer Klage auf Zahlung der sich aus der Abrechnung ergebenden Provision, verbinden. Diese Vorgehensweise ist im Zivilprozess als „Stufenklage“, (§ 254 ZPO) geregelt.

In den Klagantrag sind neben den sonstigen erforderlichen Angaben der genaue Abrechnungszeitraum aufzunehmen.

2.9.2. Zwangsvollstreckung

Erwirkt der Handelsvertreter ein Urteil, in dem der Unternehmer zur Erteilung der Provisionsabrechnung verurteilt wird und kommt dieser dem Urteilsspruch nicht freiwillig nach, muss die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden.

Die Zwangsvollstreckung richtet sich hier nach § 887 ZPO [Vertretbare Handlungen]. Danach ist der Handelsvertreter (auf Antrag) zu ermächtigen, die Abrechnung auf Kosten des Unternehmers vornehmen zu lassen. In der Regel kann die Abrechnung durch einen Dritten anhand der Bücher des Unternehmers vorgenommen werden.

Für hieraus entstehende Kosten ist der Unternehmer gem. § 887 Abs. 2 ZPO vorschusspflichtig[7].

[1] MüKo HGB, § 87c Rdn. 29

[2] Küstner/Thume I, Rdn. 1401

[3] MüKo HGB, § 87c Rdn. 30

[4] BGH Urteil vom 29.11.1995 in BB 1996, 176

[5] Küstner/Thume I, Rdn. 1428 ff.

[6] Küstner/Thume I, Rdn. 1451

[7] MüKo HGB, § 87c Rdn. 37; Küstner/Thume I, Rdn. 1465

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Provision des Handelsvertreters – Eine Einführung“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Kathrin Stipp, wissenschaftliche Mitarbeiterin, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2007, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-14-4.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Handelsvertreterprovision

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Juli 2007


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Portrait Harald-Brennecke

Harald Brennecke ist seit vielen Jahren im Handels-, Versicherungsvertreterrecht, Franchiserecht und Vertragshändlerrecht tätig. Daneben berät und betreut er Gesellschafter, Geschäftsführer und Inhaber von Handelsgesellschaften in allen Fragen des Handelsrechts.

Im Bereich des Handelsrechts berät und begleitet er Rechtsfragen unter anderem zu den Themen

  • Firmengründung
  • Handelsregistereintragungen
  • Kaufmannseigenschaft
  • Prokura
  • Handlungsvollmacht und Anscheinsvollmacht
  • Handelsgeschäfte und ihre Besonderheiten wie z.B.
    • Handelskauf
    • Kommissionsgeschäfte
    • Rügepflicht
    • Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
  • Konsignationslager
  • Handelsgesellschaften
  • Gewerbeuntersagung
  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB

Zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Harald Brennecke  

  • im Vertriebsrecht
    • Handelsvertreter
    • Vertragshändler
    • Handelsmakler
    • Kommissionsgeschäfte
    • Franchise

  • im Gesellschaftsrecht
    • Gesellschaftsgründungen; bin mir noch unklar, ob die Einzelinfos zum Gesellschaftsrecht hier rein sollen
    • Gesellschaftsverträge
    • Gesellschafterstreits
    • Geschäftsführerverträge
    • Geschäftsführerhaftung
    • Unternehmenskauf
    • Due Diligence
    • Liquidation von Gesellschaften
    • Sanierung, Insolvenzvermeidung und Insolvenz

Er ist Autor mehrerer Bücher im Bereich Handelsrecht und Vertriebsrecht, so

  • "Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-04-5
  • "Die Wettbewerbsabrede nach Beendigung des Handelsvertretervertrages", 2010, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Provision des Handelsvertreters - Eine Einführung", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-14-4
  • "Franchiserecht - Eine Einführung in das Recht des Franchising", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-15-1

Als weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke im Handelsrecht sind in Vorbereitung:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB
  • Die Liquidation von Kapital- und Handelsgesellschaften

Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Handelsrecht, Vertriebsrecht und Gesellschaftsrecht  an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Haftungsübernahme durch Firmen(namens)fortführung nach § 25 HGB: die unterschätzteGefahr
  • Die Rügepflicht des Kaufmanns
  • Gewerbeuntersagungsverfahren – Argumentationsmöglichkeiten und Strategie

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Normen: § 87c HGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosHandelsrecht