Arztpraxis – Kauf und Übergang – Teil 05 – Übertragung von Forderungen

4. Übertragung von Forderungen auf den Erwerber einer Praxis

Die Übertragung von Forderungen bei der Arztpraxisübernahme erfolgt nach eigenen Regeln. Dazu ist zwischen den Vertragsparteien ein Abtretungsvertrag (§§ 398 ff BGB) notwendig, welcher den Forderungsübergang regelt. Dieser ist grds. formfrei; er bedarf nicht der für das Grundgeschäft vorgeschriebenen, noch der für die Begründung der abzutretenden Rechte erforderlichen Form[1]. Den Parteien ist aber zu einer schriftlichen Niederlegung zu raten.

Neben der Abtretung der Aktivwerte tritt der erwerbende Arzt auch in laufende Verträge und damit in eine Vielzahl verschiedener Verpflichtungen (= Schuldübernahme) und somit auch Forderungen ein. Nur auf diese Art und Weise ist ein reibungsloser Übergang einer Arztpraxis zu gewährleisten. Der Eintritt in die Vertragspflichten erfordert entweder nach § 414 BGB ein Vertrag zwischen dem Gläubiger der Verpflichtung und dem Erwerber/Übernehmer oder nach § 415 BGB ein Vertrag zwischen dem bisherigen Schuldner und Erwerber/Übernehmer, wobei der Gläubiger diesen Vertrag zu genehmigen hat (= dreiseitiger Vertrag). Die h.M. in der Rechtsprechung sieht die Vertragsübernahme als ein eigenes, einheitliches Rechtsgeschäft an[2], das zum Teil gesetzlich geregelt ist, wie beispielsweise § 613 a BGB und §§ 566, 581 II, 593 a, b BGB.

Im Folgenden werden die wichtigsten Verträge dargestellt:

a. Energie- und Wasserlieferungsvertrag

Arztpraxisinhaber sind als Kleinabnehmer von Energie- und Wasserlieferanten einzustufen, die in der Regel einen Tarifabnehmervertrag mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen haben. Die Rspr. hat diese Verträge als sog. Wiederkehrschuldverhältnisse bewertet, d.h. das Schuldverhältnis wird durch wiederholte Vertragsabschlüsse immer wieder neu geschlossen. Der Erwerber der Praxis muss also nach Ablauf des alten Zeitabschnittes einen neuen Energie- und Wasserlieferungsvertrag abschließen.

Haben der veräußernde Arzt und der Energie- oder Wasserlieferant einen sog. Sonderabnehmervertrag geschlossen, sieht die Situation für den erwerbenden Arzt anders aus. Unter einem Sonderabnehmervertrag ist ein einheitlicher Liefervertrag zu verstehen, wobei die abschnittsweise zu erbringenden Lieferungen Teilleistungen des einheitlichen Vertrages sind (= Sukzessivlieferungsvertrag)[3]. Dem erwerbenden Arzt stehen in diesem Fall zwei Möglichkeiten zur Verfügung: er kann zum einen mit Zustimmung des Lieferanten in den derzeit laufenden Vertrag einsteigen oder er kann nach Kündigung des Vertrages einen neuen abschließen.

b. Versicherungsvertrag

Die Übertragung des Versicherungsvertrages ist kraft Gesetzes geregelt. Gem. § 95 VVG geht bei reinen Sachversicherungen das Versicherungsverhältnis mit der Veräußerung des versicherten Gegenstandes auf den Erwerber über. Gleiches gilt für die Betriebshaftpflichtversicherung; diese geht gem. § 102 II VVG auf den Erwerber über.

c. Lizenzvertrag

Hat der veräußernde Arzt mit einem Lizenzgeber einen entsprechenden Lizenzvertrag geschlossen, so geht dieser auf den erwerbenden Arzt nur dann über, wenn im Vertrag eine Klausel enthalten ist, dass der veräußernde Arzt (= Lizenznehmer) das Recht an Dritte übertragen oder zur Nutzung überlassen darf. In diesem Fall erfolgt die Übertragung der Lizenz mittels eines Kaufvertrages zwischen den beiden Ärzten. Eine weitere Möglichkeit ist natürlich die Genehmigung des Lizenzübergangs auf den Erwerber durch den Lizenzgeber.

d. Miet-/Pachtvertrag

Oft ist die Praxis des Arztes nicht in dessen eigenen Räumen eingerichtet. Zu diesem Zwecke hat er entweder die Räumlichkeiten angemietet und selbst eingerichtet (dann Miete, §§ 535 ff BGB) oder er hat sie bereits vor der Übertragung eingerichtet übernommen (dann Pacht, §§ 581 ff BGB). Um die Praxis übernehmen zu können, ist das Verbleiben in den bekannten Räumen notwendig. Zu diesem Zwecke muss der Vermieter die Vertragsübernahme genehmigen. Ist dies nicht der Fall, so kann eine Untervermietung der Räume in Betracht kommen, d.h. der Erwerber schließt einen Miet- oder Pachtvertrag mit dem veräußernden Arzt. Eine Untervermietung ist allerdings nur möglich, wenn eine Erlaubnis des Vermieters vorliegt.

e. Darlehens- und Bürgschaftsvertrag

Die Einrichtung einer Praxis ist mit erheblichen Kosten verbunden, so dass bei der Praxisübernahme oft noch Darlehens- oder Bürgschaftsverträge des veräußernden Arztes mit der Bank oder anderen Geldgebern bestehen. Diese gehen nicht automatisch auf den Erwerber über. Der Gläubiger hat ein erhebliches Interesse an der Zahlungsfähigkeit des neuen Schuldners. Daher gehen solche Verträge nur in Form eines dreiseitigen Vertrages auf den Erwerber über. Mit anderen Worten: es ist die Genehmigung des Gläubigers notwendig.

f. laufender Rechtsstreit des Praxisinhabers

Vereinzelt kann es passieren, dass zum Zeitpunkt der Praxisübernahme der Veräußernde sich in einem Rechtsstreit, der im Zusammenhang mit der Praxis steht, befindet. Der Erwerber sollte sich in dieser Situation darüber im Klaren sein, ob er ein Beteiligungsinteresse am Verfahren des Veräußernden hat. Der erwerbende Arzt kann sich nämlich unter gewissen Voraussetzungen an dem laufenden Verfahren beteiligen.

Zunächst ist einmal zu sagen, dass gem. § 265 I ZPO die Rechtshängigkeit das Recht zur Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs nicht ausschließt. Weder die Veräußerung, noch die Abtretung haben einen Einfluss auf den Prozess. Der Veräußernde bleibt, wenn er ursprünglich Kläger des Verfahrens war, Kläger. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn er Beklagter war, so nimmt er auch nach der Veräußerung der Sache oder Abtretung des Anspruchs diese Verfahrensposition ein. Er kann sich nicht seiner Position im Verfahren entziehen.

Der erwerbende Arzt kann nicht ohne weiteres an die Stelle des Veräußernden treten. Er kann nur mit Zustimmung der Gegenseite anstelle des Veräußernden am Prozess teilnehmen, § 265 II ZPO. Ihm bleibt aber die Möglichkeit der Streithilfe nach § 66 ZPO. In einem solchen Fall tritt er neben den Veräußernden und unterstützt diesen.

In der Regel erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auf den Erwerber als Rechtsnachfolger des Praxisveräußerers, § 325 ZPO.

Um in einem laufenden Prozess nicht inzident die Rechte des Erwerbers prüfen zu müssen und um die damit verbunden Probleme und den Zeitverlust zu verhindern, ist empfehlenswert bereits im Arztpraxisübernahmevertrag Vereinbarungen über die Mitwirkung des Erwerbers bei Prozessen, außergerichtlichen Auseinandersetzungen, behördlichen Verfahren etc. zu regeln. Dabei ist insbesondere auf Aufwandentschädigungen, Vorgehen bei der Einlegung von Rechtsmitteln, Vergleichen, Klagerücknahme und die interne Kostentragung einzugehen.

g. Erwerb einer Arztpraxis und § 613 a BGB

Der häufigste Fall der Vertragsübernahme ist in § 613 a BGB geregelt, nämlich der Übergang der einzelnen Arbeitsverhältnisse vom veräußernden auf den erwerbenden Arzt. Eine Arztpraxis ohne Sprechstundenhilfe ist undenkbar. Aus diesem Grunde wird der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613 a BGB im Abschnitt B. eingehend dargestellt.

____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________

[1] Münchner-Kommentar-Roth, § 398 RdNr. 33; Münchner-Kommentar-Kanzleiter, § 311 RdNr. 22

[2] Münchner-Kommentar-Müller-Möschel, vor § 414 RdNr. 7 f; Münchner-Kommentar-Roth, § 398 RdNr. 4

[3] Münchner-Kommentar-Westermann, vor § 433 RdNr. 38 ff

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Arztpraxis – Kauf und Übergang“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Michael Kaiser, auf Arztrecht spezialisierter Rechtsanwalt, und Carola Ritterbach, auf Steuerrecht spezialisierte Rechtsanwältin, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0.


 

Weiterlesen:
zum vorhergehenden Teil des Buches
zum folgenden Teil des Buches

Links zu allen Beiträgen der Serie Buch - Kauf und Übergang einer Arztpraxis

Kontakt: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


Wir beraten Sie gerne persönlich, telefonisch oder per Mail. Sie können uns Ihr Anliegen samt den relevanten Unterlagen gerne unverbindlich als PDF zumailen, zufaxen oder per Post zusenden. Wir schauen diese durch und setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung, um Ihnen ein unverbindliches Angebot für ein Mandat zu unterbreiten. Ein Mandat kommt erst mit schriftlicher Mandatserteilung zustande.
Wir bitten um Ihr Verständnis: Wir können keine kostenlose Rechtsberatung erbringen.


Über die Autoren:

Harald Brennecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Portrait Harald-Brennecke

Rechtsanwalt Harald Brennecke ist im Datenschutzstrafrecht als Strafverteidiger tätig.

Rechtsanwalt Brennecke hat zum Datenschutzrecht veröffentlicht:

  • „17 UWG – Betriebsgeheimnisse und Verrat durch (ehemalige) Mitarbeiter“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-38-0
  • "Einführung in das Datenschutzrecht", Kapitel im E-Business Handbuch für Entscheider, 2. Aufl., ISBN 3.540-43263-9, 2002, Springer-Verlag

Folgende Veröffentlichung von Rechtsanwalt Brennecke ist in Vorbereitung:

  • Einführung in das Datenschutzstrafrecht

Rechtsanwalt Brennecke war an der IHK Karlsruhe als Dozent für Datenschutzrecht tätig. Er ist Dozent für Datenschutzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Schutz von Kundenadressen und Geschäftsgeheimnissen – 17 UWG in Theorie und Praxis
  • Datenschutzstrafrecht
  • Datenschutz in Franchisesystemen – Die unterschätzte Gefahr für Franchisesysteme

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail: brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Michael Kaiser, Rechtsanwalt

Portrait Michael-Kaiser

Michael Kaiser berät und vertritt seit vielen Jahren Patienten, Ärzte und Gesundheitsorganisationen bei Rechtsfragen um Arztrecht/Medizinrecht.
Er vertritt Krankenversicherungsnehmer bei der Durchsetzung von Ansprüchen auf Krankenversicherungsleistungen gegen Krankenkassen. Insbesondere die Übernahme der Kosten für neue, vielversprechende, aber noch nicht anerkannte Behandlungsmethoden durch die Krankenkassen liegt ihm am Herzen.
Er vertritt Patienten und Ärzte bei Arzthaftungsfällen. Er vertritt Ärzte beim Streit um die Vergütung bei Kassen- oder Privatpatienten und bearbeitet berufs- und standesrechtliche Fragestellungen, z.B. die Grenzen zulässiger Werbung, patent- und markenrechtliche Probleme oder Regressansprüche der Kassenärztlichen Vereinigung.
Michael Kaiser begleitet Ärzte bei der Gründung und Auseinandersetzung von Gemeinschaftspraxen und Praxisgemeinschaften sowie bei der Praxisnachfolge.

Rechtsanwalt Michael Kaiser hat veröffentlicht:

  • Arztpraxis – Kauf und Übergang, Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Rechtsanwalt Michael Kaiser ist Dozent für Arztrecht/Medizinrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Arzthaftung: Die Haftung des Arztes für Behandlungsfehler
  • Die Ärztegesellschaft: Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft
  • Arzthonorar und Kassenärztliche Vereinigung: Abrechnung und Regress
  • Vergütungsansprüche von Ärzten und Therapeuten

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Michael Kaiser unter:  
Mail: kaiser@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

 

 

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei allen Fragen zum Handel am Kapitalmarkt. Dies umfasst nicht nur die Handelsobjekte des Kapitalmarktes im engeren Sinne, wie Aktien, Schuldverschreibungen, Aktienzertifikate, Genussscheine und Optionsscheine sondern auch die Handelsobjekte des grauen Kapitalmarktes, wie Anteile an Publikumspersonengesellschaften. Rechtsanwältin Ritterbach bietet ihre Beratung und Prozessvertretung im Kapitalmarktrecht Anlegern von Kapitalanlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Prospekthaftung oder fehlerhafter Anlageberatung sowie Unternehmern an. Diese unterstützt sie beispielsweise bei der kapitalmarktrechtlichen Compliance, denn nicht nur bei der erstmaligen Emission von Wertpapieren hat der Emittent Informations- und Berichtspflichten einzuhalten. Finanzanlagenvermittlern bietet Rechtsanwältin Ritterbach Beratung und Vertretung vor allem im Bereich der Berufsausübungspflichten, der Gewerbeerlaubnis sowie der Dokumentation ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht. 

Carola Ritterbach hat zum Kapitalmarktrecht veröffentlicht:

  • „Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht“, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Sie bietet im Bereich des Kapitalmarktrechts folgende Vorträge an:

  • Bilanzoptimierung und Ratingverbesserung durch Finanzierung
  • Unternehmerische Beteiligungen - Das Für und Wieder
  • Freie Finanzanlagenberater und -vermittler: Was ist gegenüber den Kunden zu beachten?


Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-0

Normen: § 398 BGB, § 613 a BGB, § 433 BGB

Mehr Beiträge zum Thema finden Sie unter:

RechtsinfosArztrecht