Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden – Teil 08 – Verbot und Missbrauch des Stimmrechtes, Wirksamkeit der Abgabe

4.3 Verbot der Stimmrechtsabspaltung und einheitliche Stimmabgabe

Die Stimmen eines Geschäftsanteils können nur einheitlich abgegeben werden, auch wenn dieser von mehreren Personen gehalten wird.[1] Vertritt ein Gesellschafter hingegen einen Mitgesellschafter, kann dieser die Stimmen nach den Geschäftsanteilen unterschiedlich abgeben.[2]

Beispiel

Gesellschafter A hält einen Anteil über 10.000 € an der X GmbH. Im Rahmen einer Beschlussfassung stimmt er mit 8.000 Stimmen für und mit 2.000 Stimmen gegen den Beschlussantrag.

  • Eine solche Stimmabgabe ist unzulässig und daher unwirksam. A kann seine Stimmen nur einheitlich abgeben. Anders würde es sich verhalten, wenn er noch den B vertreten würde: Dann wäre er befugt, mit seinem Geschäftsanteil für und mit dem Geschäftsanteil des B gegen den Beschlussantrag zu stimmen.

Nicht höchstrichterlich geklärt ist hingegen die Stimmrechtsabspaltung für Fälle, in denen eine Person mehrere Geschäftsanteile hält. Eine Satzungsregelung, die die unterschiedliche Stimmabgabe zulässt oder verweigert, schafft an dieser Stelle Klarheit.[3] Dergestalt abgegebene Stimmen werden jedenfalls dann vom Versammlungsleiter als ungültig anzusehen sein, wenn der in dieser Weise abstimmende Gesellschafter kein schutzwürdiges Interesse für die Stimmrechtsaufspaltung darlegt.[4]

Beispiel

Gesellschafter A hält zwei Geschäftsanteile an der X GmbH. Mit einem Anteil stimmt er für, mit dem anderen gegen einen Beschlussantrag.

  • Diese Stimmabgabe ist nur dann zulässig, wenn die Satzung dies ausdrücklich zulässt oder A ein schutzwürdiges Interesse darlegt, indem er zum Beispiel einem Dritten gegenüber zu einer solchen Stimmabgabe verpflichtet ist.

4.4 Stimmrechtsmissbrauch

Wer sein Stimmrecht missbraucht, verletzt den Grundsatz der Gesellschaftstreue und ist nicht schutzwürdig und verwirkt damit seine mitgliedschaftlichen Rechte. Derartige Fälle sind daher mit § 47 Abs. 4 GmbHG gleichzusetzen, sodass die Stimmen ungültig sind. Werden die Stimmen dennoch mitgezählt, ist der entsprechende Beschluss nichtig.[5]

Beispiel

Gesellschafter A liegt persönlich mit Mitgesellschafter B im Streit. Um es ihm "heimzuzahlen", stimmt er aus Prinzip gegen jeden seiner Anträge in der Gesellschafterversammlung.

  • Diese Stimmabgaben sind unwirksam.

4.5 Positive Stimmpflicht

In Ausnahmefällen kann sogar eine positive Stimmpflicht, also die Pflicht, einem Antrag zuzustimmen, angenommen werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Enthaltung zu einem evidenten Verstoß gegen das gesellschaftsrechtliche Gebot der gegenseitigen Treue und Loyalität führen würde.[6]

Beispiel[7]

Geschäftsführer G der X GmbH hat sich der Untreue schuldig gemacht. Er ist geständig. Mehrheitsgesellschafter A weigert sich dennoch, in der Gesellschafterversammlung dem Abberufungsantrag aller anderen Gesellschafter zuzustimmen.

  • A ist verpflichtet, der Abberufung des G zuzustimmen, um Schaden von der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern abzuwenden.

4.6 Haftung wegen rechtswidriger Stimmrechtsausübung eines Gesellschafters

Nimmt ein Gesellschafter in unzulässiger Weise an einer Abstimmung im Rahmen der Gesellschafterversammlung teil, stellt dies die Verletzung einer Pflicht aus dem Gesellschaftervertrag dar, die eine Schadensersatzpflicht nach §§ 280 ff. BGB gegenüber der Gesellschaft oder den Mitgesellschaftern auslösen kann. Der abstimmende Gesellschafter müsste darüber hinaus wenigstens fahrlässig gehandelt haben (§ 276 BGB), also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt dagegen der Verschuldensmaßstab eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs. 1 GmbHG).

Beispiel

Alleingeschäftsführer G der X GmbH hält zugleich 25 % an der Gesellschaft. Bei der turnusgemäß anstehenden Entlastung seiner Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung stimmt er zusammen mit Gesellschafter A, der 26 % der Anteile hält, für seine Entlastung. Dadurch kann die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch wegen eines ungünstigen Geschäfts nicht mehr gegen G geltend machen.

  • G war in diesem Fall als Gesellschafter-Geschäftsführer nicht berechtigt, für seine eigene Entlastung zu stimmen.[8] Er und ggf. auch A haften der Gesellschaft für den dadurch verursachten Schaden. Allerdings ist es den übrigen Gesellschaftern noch möglich, den Beschluss anzufechten.[9] Dann wäre kein Schaden entstanden, denn die Gesellschaft könnte sodann ihre Ansprüche gegen G geltend machen. Versäumen die anderen Gesellschafter die Anfechtung, müssen sie sich ihr Mitverschulden zurechnen lassen, was zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches führt.

Hätten wiederum so viele Gesellschafter dem Beschlussantrag zugestimmt, dass 100 % der Geschäftsanteile betroffen wären, würde dies zu einem generellen Ausschluss eines Schadensersatzanspruches führen. Der Beschluss wäre dann schließlich auch ohne die Zustimmung des G zustande gekommen.[10]

In Fällen, in denen unmittelbar die Gesellschaft geschädigt ist, können auch die Gesellschafter gegen den schädigenden Mitgesellschafter klagen. Sie sind jedoch darauf beschränkt, Zahlung an die geschädigte Gesellschaft zu verlangen.

4.7 Wirksamkeit der Stimmabgabe

Die Stimmabgabe kann nur persönlich erfolgen. Die Abstimmung durch einen Boten, der ohne eigenen Entscheidungsspielraum die bereits getroffene Entscheidung eines Gesellschafters überbringt, ist unzulässig, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich gestattet.[11] Dies würde rein praktisch die vorherige Kenntnis der Beschlussvorlagen voraussetzen.

Die Stimmabgabe selbst stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar, die als solche den allgemeinen Regeln über die Anfechtbarkeit (zum Beispiel wegen Irrtums, widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung - vgl. §§ 119 ff. BGB) von Willenserklärungen unterliegt. Eine wirksam angefochtene Stimmabgabe ist zwar nichtig (§ 143 BGB), Auswirkungen auf den gefassten Beschluss hat dies im Gesellschaftsrecht jedoch nur dann, wenn das notwendige Quorum nach der erfolgten Anfechtung nicht erreicht wird.[12]

Beispiel

D droht dem Gesellschafter A, seiner Ehefrau von der Affäre mit seiner Sekretärin zu erzählen, wenn er nicht in der Gesellschafterversammlung der X GmbH für einen Vertrag stimmt, den diese mit ihm abzuschließen gedenkt. Notwendig hierfür ist die einfache Mehrheit. A selbst hält 50,1 % der Anteile, die übrigen Gesellschafter sind gegen den Vertrag.

  • A wurde widerrechtlich bedroht und war daher in seiner freien Willensbildung beeinträchtigt. Seine Stimmabgabe kann er daher anfechten, wodurch seine Stimmabgabe nichtig würde. Dadurch wird auch der gesamte Beschluss unwirksam, weil ohne die Stimmen des A die notwendige Mehrheit nicht erreicht wird.

Die Stimmabgabe unter eine aufschiebende Bedingung zu stellen ist möglich (§§ 158 ff. BGB); eine wirksame Stimmabgabe ist dagegen unwiderruflich und schließt damit Befristungen und auflösende Bedingungen aus.[13]

Beispiel

Im Rahmen der Gesellschafterversammlung wird über die Entlastung der Geschäftsführung abgestimmt. Es liegt allerdings noch kein Jahresabschluss vor.

  • Daher stellt Gesellschafter A seine Stimme für die Entlastung unter die Bedingung, dass dieser keine Unstimmigkeiten aufweise.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden“ von Harald Brennecke, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2.


 

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Stand: Januar 2016


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Rechtsanwalt Harald Brennecke hat im Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht veröffentlicht:

  • "Das Recht der GmbH", Verlag Mittelstand und Recht, 2015, ISBN 978-3-939384-33-5
  • "Der Gesellschaftsvertrag der GmbH - Die GmbH-Satzung in Theorie und Praxis", 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-40-3
  • "Der Unternehmenskauf -  Rechtliche Risiken bei Kauf und Verkauf mittelständischer Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-18-2
  • "Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-29-8
  • "Gesellschaftsrecht in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-26-7
  • "Die Limited in der Insolvenz", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-34-2
  • "Der Insolvenzplan – Sanierungsinstrument in der Insolvenz", 2007, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-03-8
  • "Die Regelinsolvenz - Insolvenz für Unternehmer und Unternehmen", 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-07-6
  • "Gesellschafterinteressen in der Publikums-KG: Auskunftsrechte der Kommanditisten einer Publikums-KG gegen Treuhänder“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-28-1
  • "Die Gesellschafterversammlung: Ein Leitfaden", Harald Brennecke und Dipl.-Jur. Marc Schieren, M. L. E., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-50-2
  • "Arztpraxis – Kauf und Übergang", Harald Brennecke und Michael Kaiser, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-54-0

Folgende Veröffentlichungen von Rechtsanwalt Brennecke sind in Vorbereitung:

  • Die Due Diligence – Rechtliche Prüfung beim Unternehmenskauf
  • Die Liquidation der Kapitalgesellschaft
  • Die Unternehmergesellschaft (UG)

Harald Brennecke ist Dozent für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht im DeutscherAnwaltVerein.  
Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Gesellschaftsrecht für Steuerberater und Unternehmensberater – Grundlagen des Gesellschaftsrechts
  • Gesellschaftsvertragsgestaltung – Grundlagen und Risiken
  • Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kleine Chance, großes Risiko
  • Welche Gesellschaftsform ist die Richtige? Vor- und Nachteile der Rechtsformen für Unternehmer
  • Geschäftsführerhaftung – Geschäftsführung von Kapitalgesellschaften; das letzte große Abenteuer der westlichen Zivilisation
  • Insolvenzrecht für Gründer und lebende Unternehmen: Aus Insolvenzen anderer lernen heißt das eigene Insolvenzrisiko zu vermeiden
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  • Insolvenzrecht für Steuerberater – Grundlagen des Insolvenzrechts für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Insolvenzrecht für Unternehmensberater – Sanierungschancen erkennen und wahren
  • Insolvenzberatung: das (enorme) Haftungsrisiko des Sanierungsberaters

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