Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 09 – Die Genehmigungserteilung


4 Die Genehmigungserteilung

4.1 Formelle Voraussetzungen der Genehmigungserteilung – Verfahren

4.1.1 Zuständige Behörde

Die Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen Behörde liegt gemäß Art. 83, 84 Abs. 1 GG i.V.m. § 1 Abs. 3 VwVfG in der Verwaltungskompetenz der Länder. Daher finden sich die Normen zur Behördenzuständigkeit in Landesgesetzen oder -verordnungen. Üblicherweise legen diese Rechtsnormen nicht nur die Genehmigungsbehörden fest, sondern treffen darüber hinaus auch Zuständigkeitsregelungen für andere behördliche Befugnisse nach dem BImSchG.

Im Folgenden sind die Genehmigungsbehörden jedes Bundeslandes einschließlich der Ermächtigungsgrundlage aufgeführt. Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kann die jeweilige Rechtsgrundlage zusätzliche Regelungen treffen, etwa wenn in einem Bundesland mehrere Behörden bestehen.(Fußnote)

  • Baden-Württemberg: die Regierungspräsidien bzw. die unteren Verwaltungsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 und Abs. 3 ImSchZuVO(Fußnote),
  • Bayern: die Regierung bzw. die Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a) bzw. lit. c) BayImSchG(Fußnote),
  • Berlin: grundsätzlich die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz, gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 ASOG(Fußnote) i.V.m. Nr. 10 Abs. 3 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben(Fußnote),
  • Brandenburg: das Landesamt für Umwelt gemäß § 1 Abs. 1 ImSchZV(Fußnote),
  • Bremen: die Gewerbeaufsicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 bzw. für bestimmte Abfallverbrennungs- und verwertungsanlagen der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa gemäß § 1 Nr. 1 der Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes(Fußnote),
  • Hamburg: die Behörde für Umwelt und Energie gemäß I Nr. 1 der Anordnung zur Durchführung des BImSchG(Fußnote),
  • Hessen: das Regierungspräsidium gemäß § 1 Abs. 1 ImSchZuV(Fußnote),
  • Mecklenburg-Vorpommern: die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt gemäß § 3 Nr. 2 lit. a) ImmSchZustLVO M-V(Fußnote),
  • Niedersachsen: grundsätzlich das jeweils örtlich zuständige Staatliche Gewerbeaufsichtsamt bzw. das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie gemäß Punkt 8.1.1.1 der Anlage zur ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz(Fußnote),
  • Nordrhein-Westfalen: grundsätzlich das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz gemäß Anhang II Punkt 1 der Anlage zur ZustVU(Fußnote),
  • Rheinland-Pfalz: grundsätzlich die Struktur- und Genehmigungsdirektion bzw. die Kreisverwaltung gemäß Lfd. Nr. 1.1.1 des Anhangs zur ImSchZVO(Fußnote),
  • Saarland: das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gemäß § 2 Abs. 1 ZVO-BImSchG-TEHG(Fußnote),
  • Sachsen: grundsätzlich die Landesdirektion Sachsen als untere Immissionsschutzbehörde in den Landratsämtern und kreisfreien Städten gemäß § 1 SächsImSchZuVO(Fußnote),
  • Sachsen-Anhalt: grundsätzlich das Landesverwaltungsamt gemäß Lfd. Nr. 1.1 des Anhangs zur Immi-ZustVO(Fußnote),
  • Schleswig-Holstein: grundsätzlich das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gemäß § 2 Nr. 2 ImSchV-ZustVO(Fußnote),
  • Thüringen: das Landesverwaltungsamt gemäß § 3 Abs. 1 ThürBImSchGZVO(Fußnote).

4.1.2 Ordnungsgemäßes Verfahren

Das Bundesimmissionsschutzgesetz sieht für die Genehmigung einer Anlage ein förmliches und ein vereinfachtes Verfahren vor. Welches dieser Verfahren für das jeweilige Vorhaben einschlägig ist, ergibt sich aus § 4 BImSchG i.V.m. der 4. BImSchV. In Anhang 1 der 4. BImSchV werden genehmigungsbedürftige Anlagen aufgelistet und die dazugehörige Verfahrensart ("G" für ein förmliches, "V" für ein vereinfachtes Verfahren) gekennzeichnet.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

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Stand: Januar 2016


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