Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 13 – Materielle Voraussetzungen der Genehmigungserteilung


4.2 Materielle Voraussetzungen der Genehmigungserteilung

4.2.1 Die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 6 BImSchG

§ 6 BImSchG stellt die zentrale Vorschrift für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren dar und enthält eine abschließende Aufzählung der Genehmigungsvoraussetzungen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt oder kann ihre Einhaltung durch Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG, s.o. 3.5) sichergestellt werden, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung (gebundener Verwaltungsakt).(Fußnote)

4.2.1.1 Immissionsschutzrechtliche Pflichten

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist zunächst die Einhaltung der Betreiber- oder Grundpflichten nach § 5 BImSchG Voraussetzung für die Genehmigungserteilung. Sämtlichen Grundpflichten ist die sog. Integrationsklausel des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG vorangestellt, wonach ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt durch eine integrative, medienübergreifende Betrachtung der Umweltauswirkungen zu gewährleisten ist.(Fußnote)

4.2.1.1.1 Grundpflichten gemäß § 5 BImSchG

Die Grundpflichten gemäß § 5 BImSchG lassen sich unterteilen in:

  • die Schutzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (s.u., 4.2.1.1.1.1)
  • die Vorsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (s.u., 4.2.1.1.1.2 und 4.2.1.1.1.3)
  • die Abfallvermeidungs-, Abfallverwertungs- und Abfallentsorgungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG (s.u., 4.2.1.1.1.4) und
  • die Energieeffizienzpflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG (s.u., 4.2.1.1.1.5).

Ergänzt werden diese Grundpflichten durch

  • die Nachsorgepflicht gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG (s.u., 4.2.1.1.1.6)
  • und ggf. die Pflicht zur Bestellung eines Immissions- oder Störfallbeauftragten (s.u., 4.2.1.1.1.7).

Sämtliche Grundpflichten aus § 5 BImSchG werden darüber hinaus durch entsprechende Verordnungen konkretisiert und im Wege der Spezialität ganz oder teilweise verdrängt.(Fußnote) Der Anwendungsbereich, der Regelungsgehalt und das Zusammenwirken dieser Verordnungen mit den Pflichten aus dem BImSchG werden unter 4.2.1.1.2 erläutert.

4.2.1.1.1.1 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG legt fest, dass die Errichtung und der Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen darf. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkung ist in § 3 Abs. 1 BImSchG legal definiert und wurde bereits oben (s. 2.1.2) erläutert.

Daneben ist für den Umfang der Schutzpflicht von zentraler Bedeutung, welche Anforderungen an den Kausalzusammenhang zu stellen sind, also wann eine Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft.(Fußnote) Maßgeblich für die Schutzpflicht sind nur Einwirkungen bzw. Immissionen, die von der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage ausgehen und von ihr zumindest mitverursacht worden sind.(Fußnote) Der Mitverursachungsbeitrag muss nachweisbar und belegbar sein. Für den erforderlichen Kausalbeitrag der Emissionen gilt eine Bagatellgrenze, sodass dieser zu vernachlässigen ist, wenn der Anteil an der Immissionsgesamtbelastung sehr gering ist.(Fußnote)

4.2.1.1.1.2 Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass eine Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und gegen sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird. Ziel der Vorsorgepflicht ist nicht etwa der Schutz vor konkret bzw. belegbar schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern eine präventive Handlung gegenüber Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belastungen.(Fußnote)

Die Vorsorgeanforderungen des § 5 Abs.1 Nr. 2 BImSchG betreffen zunächst schädliche Umwelteinwirkungen, also schädliche Immissionen bzw. Emissionen, bezüglich derer sowohl die Auswirkungen bei Normalbetrieb als auch die Auswirkungen bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs umfasst sind.(Fußnote) Die Möglichkeit der Gefährdung ist dabei ausreichend, auch wenn der Ursachenzusammenhang weder bejaht noch verneint werden kann.(Fußnote) Sie kann sich aus der Schädlichkeit der emittierten Stoffe, aus deren Menge, aus der zeitlichen Verteilung der Emissionen oder aus einer Kombination dieser Faktoren ergeben. (Fußnote)
Das Vorsorgegebot aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG umfasst somit vier unterschiedliche Zielrichtungen:

  • die risikobezogene Vorsorge,
  • die summationsbezogene Vorsorge,
  • die Vorsorge gegen Schadstoffferntransport, sowie
  • die schutzgebietsbezogene Vorsorge.(Fußnote)

Inhalt der risikobezogenen Vorsorge ist die Bekämpfung derjenigen Restrisiken, die den geltenden Immissionsgrenzwerten wegen lückenhafter wissenschaftlicher Erkenntnisse anhaften.(Fußnote)

Des Weiteren ist mit der summationsbezogenen Vorsorge eine weitere Zielrichtung des Vorsorgegebots anerkannt, die sich auf das Zusammenwirken mehrerer Emissionen bezieht. Sofern lediglich geringfügige Immissionszusatzbelastungen nach der TA Luft oder der TA Lärm für sich genommen aufgrund der Verhältnismäßigkeit nicht als kausal für eine Verschmutzung anzusehen sind, ist jedoch die risikoerhöhende Summation der Verschmutzungsbeiträge durch eine Sanierungsklausel zu bekämpfen.(Fußnote) Auf Grundlage des Vorsorgegebots kann demnach vom Anlagenbetreiber verlangt werden, dass er im Wege einer Kompensation eine entsprechende Emissionsminderung an einer anderen (eigenen oder fremden) Anlage beschafft.(Fußnote)

Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurden im Hinblick auf den durch die hohen Schornsteine verursachten Schadstoffferntransport entsprechende Anforderungen an die Emissionsreduktion entwickelt.(Fußnote)

Die raum- bzw. schutzgebietsbezogene Vorsorge ist auf eine räumliche Differenzierung von Immissionsbelastungen mit Blick auf unterschiedlich empfindliche Bodennutzungen gerichtet.(Fußnote)


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

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Stand: Januar 2016


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