Einführung ins Erbrecht – Übersicht

Einführung ins Erbrecht

1. Die gesetzliche Erbfolge

1.1 Die gesetzliche Erbfolge, §§ 1992-1936 BGB

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, die Erbeinsetzung unwirksam ist oder der Erbe nicht zur Erbfolge gelangt.
Die gesetzliche Erbfolge orientiert sich dabei an dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers und der Erben. Sie nimmt dabei eine Einstufung in 5 Ordnungen vor.

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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Gesetzliche Erbfolge - Einführung

1.2 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten kommt eine besondere Bedeutung zu.
Der Güterstand regelt dabei die Folgen im Erbfall.
Unabhängig vom Güterstand erhält der Ehegatte als gesetzlicher Erbe gemeinschaftlich genutzte Haushaltsgegenstände und Hochzeitsgeschenke nach §1932 BGB als sogenannten „Voraus“ um seinen bisherigen häuslichen Lebensstandard aufrechterhalten zu können.
Ob das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten anzuwenden ist, hängt davon ab, ob eine Ehe bestand hat. Sie darf zum Zeitpunkt des Erbfalls weder geschieden, nichtig noch aufgehoben worden sein.

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Einführung ins Erbrecht - Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge – 5. Ehegatten

1.3 Das gesetzliche Erbrecht der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Nach § 10 LPartG steht dem überlebenden einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein gesetzliches Erbe zu, das weitgehend übereinstimmend mit dem gesetzlichen Erbrecht für Ehegatten ist.

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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge - 6. Eingetragene Lebenspartnerschaft

1.4 Das gesetzliche Erbrecht des Staates

Für den Fall, dass weder überlebende Ehegatten noch Verwandte vorhanden oder zu ermitteln sind, der Erblasser durch Testament oder Ehevertrag keine anderen Erben eingesetzt hat oder die Erben die Erbschaft aufgrund von Überschuldung oder anderen Gründen ausgeschlagen haben, tritt der Bundesstaat an deren Stelle und wird gesetzlicher Erbe (Fußnote).

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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge - 7. Erbrecht des Staates und Dreißigster

1.5 Der sog. Dreißigste

Nach § 1969 BGB haben Familienangehörige des Erblassers, die zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers mit diesem in einem Hausstand gelebt haben und Unterhalt von ihm bezogen haben für die ersten 30 Tage nach dem Erbfall Anspruch auf Unterhalt.

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Einführung ins Erbrecht Teil 1: Die gesetzliche Erbfolge - 7. Erbrecht des Staates und Dreißigster

2. Die gewillkürte Erbfolge

Der Erblasser kann entweder durch Testament oder Erbvertrag seine Erben frei bestimmen und ist an verwandtschaftliche Beziehungen nicht gebunden.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 1. Der Erblasser

2.1 der Erblasser

Damit der Erblasser ein Testament errichten kann, muss er testierfähig sein. Testierfähig im Sinne des § 2229 BGB ist, wer die Einsichtsfähigkeit besitzt, ein Testament zu errichten und dessen Rechtsfolgen zu wollen.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 1. Der Erblasser

2.2 Das Testament und der Erbvertrag

Der Erblasser kann entweder durch Testament (Fußnote) oder Erbvertrag (Fußnote) einen Erben einsetzen. Das Testament ist eine einseitige Verfügung und kann vom Erblasser bis zu seinem Tod frei wiederrufen werden. Der Erbvertrag wird vom Erblasser mit einer oder mehreren Personen abgeschlossen und bewirkt eine vertragliche Bindung. Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen können nur unter strengen Voraussetzungen abgeändert werden.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 2. Testament und Erbvertrag

2.3 Testierfreiheit

Der Erblasser ist in seiner Entscheidung, ob und wie er ein Testament errichtet, ändert oder aufhebt, frei.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3. Die Testierfreiheit

2.3.1 Die Auslegung einer letztwilligen Verfügung

Lässt sich aus einem Testament der Wille des Erblassers nicht zweifelsfrei erkennen, wird es ausgelegt. Hierbei wird auf den tatsächlichen hypothetischen Willen des Erblassers abgestellt. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der Verfügung. Sollte sich dadurch keine eindeutige Rechtsfolge ergeben, sind Nebenumstände, die außerhalb der Verfügung liegen, heranzuziehen.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3.1. Die Testamentsauslegung

2.3.2 Grenzen der Testierfreiheit

Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt gewissen Grenzen, wie z.B.:

  • dem Pflichtteil oder
  • gesetzlichen Verboten

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 3.2. Grenzen der Testierfreiheit

2.4 Der Erbe

2.4.1 Der Alleinerbe

Jede natürliche Person kann Erbe sein, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits lebte oder noch lebte (Fußnote).
Bei bereits gezeugten aber noch nicht geborenen Kindern macht das Gesetz eine Ausnahme. Sie gelten als vor dem Erbfall zur Welt gekommen, wenn sie lebend zur Welt kommen.
Auch juristische Personen können als Erben eingesetzt werden, wenn sie im Zeitpunkt des Todes bereits bestanden hat.
Tiere gelten nach § 90 a BGB vor dem Gesetz als Sachen und können deshalb nicht als Erben eingesetzt werden.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 4. Der Alleinerbe

2.4.2 Die Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann mehrere Personen als seine Erben einsetzte. Diese bilden eine Erbengemeinschaft und können nur gemeinsam über den Nachlass verfügen.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 5. Die Erbengemeinschaft

2.4.3 Der Vor- und Nacherbe und das Berliner Testament

Der Erblasser kann Vor- und Nacherben einsetzt. Der Vorerbe ist bis zum Eintritt eines gewissen Ereignisses oder Zeitpunkts Erbe. Ab diesem Zeitpunkt treten der/die Nacherbe(n) die Erbschaft an. Bei einem Berliner Testament wird der überlebende Ehepartner zuerst Alleinerbe und die gemeinsamen Kinder werden Erben des zuletzt verstorbenen Ehepartners.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 6. Vor- und Nacherben und Berliner Testament

2.4.4 Der Ersatzerbe und Vermächtnisnehmer

Die Einsetzung eines Ersatzerben ist möglich. Sinnvoll ist dies, wenn zu erwarten ist, dass der eingesetzte Erbe aus einem bestimmten Grund wegfällt.
Der Erblasser kann anordnen, dass eine bestimmte Person einzelne Nachlassgegenstände als Vermächtnis erhalten soll. Der Vermächtnisnehmer erhält mit dem Erbfall nicht das Eigentum an dem Gegenstand, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch auf Herausgabe dieses Gegenstands.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 7. Ersatzerben und Vermächtnisnehmer

2.5 Der Nachlass und Nachlassverbindlichkeiten

Es wird stets der gesamte Nachlass vererbt und nicht einzelnen Gegenstände. Die Erben treten wegen allen Rechten und Pflichten in die Stellung des Erblassers (Fußnote) ein.

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Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 8. Der Nachlass
Einführung ins Erbrecht Teil 2: Die gewillkürte Erbfolge – 9. Nachlassverbindlichkeiten

3. Das Testament

3.1 Die Errichtung

Das Testament kann entweder persönlich oder mithilfe eines Notars errichtet werden. Das persönliche Testament muss handgeschrieben (Fußnote) und unterschrieben sein. Das notarielle Testament bietet gegenüber dem persönlichen Testament einige Vorteile und zeichnet sich durch eine höhere Sicherheit aus.

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3.2 Die Aufbewahrung

Das persönliche Testament kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Zu empfehlen ist jedoch eine Hinterlegung bei einem Amtsgericht. Das notarielle Testament wird durch den Notar bei dem Amtsgericht hinterlegt, in dessen Bereich er seine Geschäftsräume hat.

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3.3 Der Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann sein Testament jeder Zeit ohne Grund widerrufen. Möglichkeiten für den einseitigen Widerruf durch den Erblasser sind:

  • das Widerrufstestament § 2254 BGB
  • das widersprechende Testament §2258 BGB
  • die Abänderung und Vernichtung eines Testaments §2255 BGB
  • die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung § 2256 BGB

Falls Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichten haben, kann dies nicht einseitig aufgehoben werden. Um die Verfügung aufheben zu können, muss eine entsprechende notariell beurkundete Verfügung dem Ehegatten zugestellt werden.

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Einführung ins Erbrecht Teil 3: Das Testament – 3. Widerruf eines Testaments

4. Der Erbvertrag- Errichtung und Änderung

Für einen Erbvertrages sind mindestens zwei Personen notwendig. Er muss vor einem Notar geschlossen werden. Derjenige, der die letztwillige Verfügung trifft, muss voll geschäftsfähig sein. Wie bei einem Testament, ist auch bei einem Erbvertrag ein Widerruf möglich. Der Erblasser kann sich darüber hinaus im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Eine Anfechtung durch einen Pflichtteilsberechtigten (Fußnote) oder durch die Parteien des Erbvertrags (Fußnote) ist möglich.

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Einführung ins Erbrecht Teil 4: Der Erbvertrag - 1. Errichtung
Einführung ins Erbrecht Teil 4: Der Erbvertrag - 2. Änderung eines Erbvertrags

5. Der Alleinerbe

5.1 Vom Erblasser übertragene Rechte

Der Erbe übernimmt mit Annahme der Erbschaft als Rechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten des Erblassers (Fußnote). Mit der Annahme gehen alle Aktiva (Fußnote) auf den Erben über.

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Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe - 1. Vom Erblasser übertragene Rechte

5.2 Aus der Erbstellung resultierende Rechte

Dem Erben steht nach § 2028 BGB ein Auskunftsrecht zu, damit er sich ein Überblick über den Nachlass verschaffen kann.

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Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe - 2. Aus der Erbenstellung resultierende Rechte

5.3 Arten der Haftung für Verbindlichkeiten

Der Erbe übernimmt die Pflichten des Erblassers gegenüber Dritten. So können auf den Erben z.B. Erblasserschulden (Fußnote), Erbfallschulden (Fußnote) oder Nachlasserbenschulden zukommen.

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Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 3. Arten der Haftung für Verbindlichkeiten

5.4 Erbenhaftung

Mit der Annahme des Erbes, haftet der Erbe unbeschränkt (Fußnote), d.h. auch mit seinem eigenen Vermögen.

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Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 4. Erbenhaftung und Haftungsbeschränkung


5.5 Haftungsbeschränkung

Das Gesetz zieht jedoch eine Haftungsbeschränkung vor. So hat der Erbe die Möglichkeit die Haftung auf die Höhe des Nachlasses zu beschränken. Er muss dazu bei dem örtlich zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Nachlassverwaltung (Fußnote) oder einen Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz (Fußnote) stellen. Beide Möglichkeiten haben ähnliche Auswirkungen. Der Erbe verliert hierbei seine Verfügungsberechtigung gegenüber dem Nachlass.

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Einführung ins Erbrecht Teil 5: Der Alleinerbe – 5. Nachlassinsolvenz

6. Die Erbengemeinschaft

Bestimmt der Erblasser mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft kann nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen (Fußnote).
Damit die Erbengemeinschaft handlungsfähig ist, kann der Erblasser eine Handlungsvollmacht zugunsten eines Erben anordnen. Dieser kann damit alleine handeln und bedarf keiner Zustimmung der anderen Erben.
Des Weiteren kann jedes Mitglied einer Erbgemeinschaft notwendige Erhaltungsmaßnahmen alleine tätigen, sofern diese der Sicherung des Nachlasses dienen (Fußnote).
Bei der Haftung der Erbengemeinschaft ist der Zeitpunkt entscheiden. Es ist dabei zwischen der Haftung vor der Nachlassteilung (Fußnote) und nach der Nachlassteilung (Fußnote) zu unterscheiden.

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Einführung ins Teil 6: Die Erbengemeinschaft - 2. Haftung der Erbengemeinschaft

7. Die Vor- und Nacherbschaft

Durch die Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser die Vermögensverhältnisse über mehrere Generationen regeln.

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Einführung ins Erbrecht Teil 7: Vor- und Nacherbschaft - 1. Begriffe

8. Der Ersatzerbe

Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe wegfallen sollte einen Ersatzerben benennen. (Fußnote).

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Einführung ins Erbrecht Teil 8: Der Ersatzerbe

9. Der Pflichtteil

9.1 Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigte sind Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören (Fußnote). Sie sind jedoch nur Pflichtteilsberechtigt, wenn sie durch den Erblasser enterbt wurden.

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Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 1. Pflichtteilsberechtigte

9.2 Pflichtteilsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Miterbe neben den anderen Erben, sondern erhält einen Anspruch auf Zahlung einer Geldsumme in Höhe des Pflichtteils gegen die Erben.

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Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 2. Pflichtteilsanspruch

9.3 Pflichtteilshöhe

Die Höhe des Pflichtteils berechnet sich nach der Anzahl der Erben und in welchem Verhältnis sie zum Erblasser stehen.

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Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 3. Pflichtteilshöhe

9.4 Entziehung des Pflichtteils

Der Pflichtteil kann unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden.

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Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil – 6. Restpflichtteil und Entziehung des Pflichtteils

9.5 Umgehungen durch Schenkung oder Gegenleistung

Eine Umgehung des Pflichtteilanspruchs ist z.B. durch eine zeitlich vorgezogene Schenkung oder Gegenleistungsverträge möglich. Auf diese Weise ist es möglich, dass der Pflichtteilsberechtigte völlig leer ausgeht.

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Einführung ins Erbrecht Teil 9: Der Pflichtteil - 7. Umgehung durch Schenkung oder Gegenleistungsvertrag

10. Das Vermächtnis §§ 2147 ff BGB

10.1 Vermächtnis und Vermächtnisnehmer

Der Erblasser kann einer bestimmten Person einen bestimmten Gegenstand vermachen. Vermächtnisnehmer kann jede natürliche Person sein. Da der Vermächtnisnehmer kein Erbe wird, tritt er auch nicht direkt an die Stelle des Erblassers. Das Vermächtnis geht jedoch nicht automatisch auf den Vermächtnisnehmer über. Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich einen Herausgabeanspruch gegen den Erben.

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Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis - 1. Vermächtnis und Vermächtnisnehmer

10.2 Erscheinungsformen

Es gibt unterschiedliche Vermächtnisformen:

  • Untervermächtnis
  • Verschaffungsvermächtnis §§ 2169,2170 BGB
  • Vorausvermächtnis § 2150 BGB
  • Zweckvermächtnis
  • Wahlvermächtnis

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Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis - 3. Untervermächtnis und Verschaffungsvermächtnis

Daneben gibt es als weitere Vermächtnisse noch das

  • Vor- und Nachvermächtnis §§ 2191,2177 BGB
  • Ersatzvermächtnis § 2190 BGB

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Einführung ins Erbrecht Teil 10: Das Vermächtnis – 2. Erscheinungsformen

11. Die Auflage §§ 1940, 2192 ff BGB

Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser, Auflagen in sein Testament oder Erbvertrag aufzunehmen. Diese können verschiedene Inhalte haben. Damit die Auflagen umgesetzt werden, kann der Erblasser einen Vollziehungsberechtigten bestimmen. Hat er dies nicht getan, kann jeder Miterbe die Vollziehung verlangen (Fußnote).

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Einführung ins Erbrecht Teil 11: Die Auflage

12. Testamentsvollstrecker

12.1 Berufung

Der Erblasser kann in seinem Testament oder Erbvertrag einen oder mehrere Testamentsvollstrecker berufen um die Ausführung seines letzten Willens zu gewährleisten.

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Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 1. Die Berufung des Testamentsvollstreckers

12.2 Die Annahme und Ablehnung des Amtes

Der Testamentsvollstrecker muss sein Amt durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklären (Fußnote). Es besteht jedoch keine Pflicht zur Annahme des Amtes.

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Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 2. Die Annahme und Ablehnung des Amtes

12.3 Formen der Testamentsvollstreckung

Die Testamentsvollstreckung kann durch zwei verschiedene Möglichkeiten erfolgen:

  1. die Dauertestamentsvollstreckung § 2209 BGB
  2. die Abwicklungsvollstreckung

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Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 4. Formen der Testamentsvollstreckung

12.4 Grenzen der Handlungsbefugnis

Die Handlungsbefugnis ist zum Schutz der Erben an gesetzliche Vorgaben gebunden. Aus diesem Grund kann er Schenkungen und Rechtsgeschäfte nur in einem bestimmten Rahmen vornehmen.

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Einführung ins Erbrecht Teil 12: Der Testamentsvollstrecker – 5. Die Grenzen der Handlungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

12.5 Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann nach § 2221 BGB eine Vergütung von den Erben verlangen.

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13. Der Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis über das Erbrecht und wird auf Antrag der Erben vom Nachlassgericht ausgestellt. Er wird oftmals benötigt um den Nachweis über eine Erbschaft zu erbringen.

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Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein – 1. Einführung

13.1. Antragsverfahren und Antragsberechtigte

Auf Antrag des Erben erteilt das zuständige Nachlassgericht einen Erbschein über dessen Erbrecht oder - bei Miterben - über die Größe des Erbteils.

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Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein – 2. Antragsverfahren und Antragsberechtigte

13.2. Urkunden im Antragsverfahren

Beim Antrag auf Erteilung eines Erbscheines müssen bestimmte Angaben gemacht und zudem bestimmte Urkunden dem Nachlassgericht vorgelegt werden. Für die Erteilung eines Erbscheins reicht die beglaubigte Kopie des Testaments oder des Erbvertrags aus, wenn die entsprechenden originalen Schriftstücke fehlen.

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Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein - 3. Vorlage verschiedener Urkunden im Antragsverfahren

13.3. Antragsgebühren

Die Gebühr für die Beurkundung und für die Erteilung des Erbscheins richtet sich nach dem Wert des Nachlasses abzüglich der jeweiligen Nachlassverbindlichkeiten.

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Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein – 4. Antragsgebühren

13.4. Inhalt des Erbscheins

Inhaltich weist der Erbschein den Antragssteller oder im Falle einer Erbengemeinschaft die jeweiligen Erben, als rechtmäßige Erben des Vorverstorbenen aus.

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Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein - 5. Inhalt des Erbscheins

13.5. Unrichtiger Erbschein

Sollte der Erbschein zwar unrichtig sein, wurde dieser jedoch weder eingezogen noch für kraftlos erklärt, kann sich der Erbscheininhaber auf den öffentlichen Glauben des Erbscheines berufen.
Gem. § 2361 I S. 1 BGB zieht das Nachlassgericht den Erbschein im Nachhinein wieder ein, wenn entweder zum Zeitpunkt der Erteilung die Voraussetzungen für den Erlass des Erbscheins nicht gegeben waren oder nun nicht mehr vorhanden sind.

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Einführung ins Erbrecht Teil 13: Der Erbschein - 6. Der unrichtige Erbschein

14. Die Erbausschlagung

14.1. Allgemeines

Grundsätzlich kann jeder Erbe das Erbe ausschlagen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Pflichtteilsberechtigte ihr Erbe ausschlagen und trotzdem ihren Pflichtteil erhalten (Fußnote).
Als Folge der Ausschlagung gilt das Erbe als nicht angetreten. Die Erbschaft fällt daraufhin demjenigen zu, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt der Erbschaft nicht gelebt hätte (§Fußnote).

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Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 1. Erbausschlagung des pflichtteilsberechtigten Erben

14.2. Modalitäten der Ausschlagung

Bei der Ausschlagung müssen bestimmte Fristen und Formen eingehalten werden.

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14.2. Modalitäten der Ausschlagung

Die Höhe des Pflichtteils hängt von der Höhe des Vermögens des Erblassers und dem Verwandtschaftsgrad des Pflichtteilsberechtigten zum Erblasser ab.

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Einführung ins Erbrecht Teil 14: Die Erbausschlagung - 3. Folgen der Erbausschlagung

15. Die Enterbung, Erbunwürdigkeit und der Erbverzicht

15.1 Die Enterbung

Der Erblasser kann einen gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließen. Dies kann entweder durch einen Zusatz in der letztwilligen Verfügung oder durch Einsetzung eines Alleinerben erfolgen. Der gesetzliche Erbe hat allerdings einen Pflichtteilsanspruch, den er nur in besonderen Ausnahmefällen (Fußnote) verliert.

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Einführung ins Erbrecht Teil 15: Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht - 1. Die Enterbung

15.2 Die Erbunwürdigkeit

Ist der Erbe erbunwürdig, steht ihm nicht einmal der Pflichtteil zu.

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Einführung ins Erbrecht Teil 15: Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht - 2. Erbunwürdigkeit

15.3 Der Erbverzichtsvertrag

In einem Erbverzichtsvertrag kann auf das vollständige spätere Erbe (Fußnote), auf den Pflichtteil oder zugunsten einer anderen Person verzichtet werden.

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Einführung ins Erbrecht Teil 15: Enterbung, Erbunwürdigkeit und Erbverzicht - 3. Erbverzichtsvertrag

16. Die Zuwendung zu Lebzeiten

Es kommt im Alltag oftmals vor, dass Eltern oder Großeltern zu Lebzeiten ihren Nachkommen erhebliche Zuwendungen zukommen lassen. Dies führt oftmals zu Benachteiligungen unter den Nachkommen, weshalb das Gesetz hierfür eine Ausgleichspflicht vorsieht (Fußnote). Diese Ausgleichspflicht besteht nur unter gesetzliche Erben, die gleichgestellt sind. Hierbei sind nicht nur finanzielle Aufwendungen ausgleichspflichtig, sondern auch die Mitarbeit im Haushalt, im Unternehmen und die Pflege des Erblassers, soweit sie unter Verzicht auf die Erzielung eines eigenen Einkommens erfolgen (Fußnote).

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Einführung ins Erbrecht Teil 16: Die Zuwendung zu Lebzeiten des Erblassers


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Harald Brennecke ist seit 1997 mit erbrechtlichen Mandaten befasst.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht berät er insbesondere bei der Gestaltung von Unternehmertestamenten, der Übertragung von Unternehmensanteilen und der Ausarbeitung von Unternehmererbverträgen im Hinblick auf die Sicherung der Unternehmensnachfolge. Als Fachanwalt für Insolvenzrecht berät er Erben und potenzielle Erben bei überschuldetem Nachlass in Bezug auf Erbausschlagung, Dürftigkeitseinreden und der Beantragung und Begleitung bei Nachlassinsolvenzverfahren.
Er berät weiterhin bei der Erstellung von Testamenten und der Gestaltung von Vermögensübergängen, insbesondere aus erbschaftssteuerlicher Sicht und der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften. Er berät bei Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen sowie bei Fragen der Vorerbschaft und Nacherbschaft. Er begleitet Erben bei der Beantragung von Erbscheinen und der Abwicklung der Erbschaft.

Harald Brennecke hat im Erbrecht veröffentlicht:

  • "Erbrecht – Eine Einführung“ von Harald Brennecke und Dr. Maren Augustin, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-17-5
  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Bereits 1999 war er Experte für Erbrecht in einer Serie von Live-Fernsehsendungen.
Rechtsanwalt Brennecke ist Dozent für Erbrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie.

Er bietet Schulungen, Vorträge und Seminare unter anderem zu den Themen:

  • Erbrecht für Steuerberater – Grundlagen des Erbrechts als Basis erbschaftssteuerrechtlicher Beratung
  • Der überschuldete Nachlass: Nachlassinsolvenz, Dürftigkeitseinrede oder Ausschlagung ?
  • Unternehmensnachfolge erfolgreich gestalten
  • Erbschaftssteueroptimierte Vermögensübertragung

Kontaktieren Sie Rechtsanwalt Harald Brennecke unter:
Mail:brennecke@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Portrait Carola-Ritterbach Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät bei der Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen insbesondere aus bankrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und absolviert derzeit den Fachanwaltskurs für Steuerrecht.

Im Todesfall können viele bankrechtliche Bereiche betroffen sein: Kreditverhältnisse des Erblassers, das auf den Enkel angelegte Sparbuch, Auflösung von Depots, das Bankschließfach, Bankvollmachten zugunsten Dritter oder Belastungen des Kontos.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach berät und vertritt Erben gegenüber Banken, wenn es um die Legitimation, Auskünfte, Rechnungslegung oder Verfügungen wegen des geerbten Bankvermögens geht. Sie gestaltet mit dem Erblasser Verfügungen von Todes wegen gerade in Bezug auf vorhandenes Bankvermögen oder Rechtsgeschäfte unter Lebenden auf den Todesfall.

Rechtsanwältin Carola Ritterbach kann den Bezug zum Steuerrecht herstellen, um nicht nur das Bankvermögen steuerrechtlich optimiert durch Schenkungen oder Erbschaften zu übertragen.

Sie berät und vertritt Erben bei der Frage, ob sie wegen dem Erbe der Erbschaftssteuer unterliegen oder steuerbefreit sind, welche Freibeträge Anwendung finden, in welche Steuerklasse die Erben fallen, bei der Bewertung des geerbten Vermögens und bei der Erbschaftssteuererklärung ebenso im Zuge von Schenkungen.

Wenn Erben vom Finanzamt auf Zahlung rückständiger Steuern des Erblassers in Anspruch genommen werden, wegen Übertragungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Einkommenssteuern zu bezahlen oder die Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen von geerbten Grundstücken oder Gewerbebetrieben zu versteuern, berät Rechtsanwältin Carola Ritterbach die Erben und vertritt sie vor dem Finanzamt und den Finanzgerichten.

Carola Ritterbach hat hierzu veröffentlich: 

  • „Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen“, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Bank- und Kapitalmarktrecht und Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.

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