Bilanzierung – Teil 20 – Einteilung von Forderungen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


7.1.3.2 Einteilung von Forderungen

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden in drei Kategorien aufgeteilt:

  • volleinbringliche Forderungen,
  • zweifelhafte Forderungen,
  • uneinbringliche Forderungen.


7.1.3.2.1 Volleinbringliche Forderungen

Bei volleinbringlichen Forderungen liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht bezahlt. Es wird der volleinbringliche Betrag erwartet, der mit dem Bruttonennwert bewertet wird.

7.1.3.2.2 Zweifelhafte Forderungen

Bei zweifelhaften Forderungen liegen Hinweise dafür vor, dass der Zahlungseingang unsicher ist.

Das ist z.B. der Fall, wenn

  • die Zahlung längst erwartet wurde
  • auf Mahnungen nicht reagiert wird
  • beim Kunden wurde das Insolvenzverfahren eröffnet oder
  • der Kunde Mängelrügen wegen einer mangelhaften Sache erhebt.

Die zweifehalten Forderungen werden zunächst erfolgsneutral in voller Höhe auf ein separates Konto "zweifelhafte Forderungen" verbucht. Die Forderungen werden dann nicht vollständig ausgebucht, sondern werden auf den niedrigeren beizulegenden Wert bzw. dem steuerlichen Teilwert abgeschrieben. Die Kernproblematik besteht darin, den niedrigeren beizulegenden Wert der einzelnen Forderungen zu ermitteln. Dies geschieht im Wege der Schätzung, in dem der Kaufmann jede einzelne Forderung unter Berücksichtigung seiner allgemeinen Kaufmannserfahrung und Bonität des Schuldners bewertet. Die Höhe liegt im sachgerechten Ermessen des Kaufmanns. Im Ergebnis ergibt sich der niedrigere beizulegende Wert aus dem wahrscheinlichen Zahlungswert. Auf diesen Wert ist dann abzuschreiben.

7.1.3.2.3 Uneinbringliche Forderungen

Uneinbringliche Forderungen liegen vor, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass der Kunde nicht mehr bezahlen wird. Der Ausfall der Forderung muss also sicher sein.

Dafür können unterschiedliche Gründe vorliegen z.B u.a.

  • die Einstellung des Insolvenzverfahrens des Kunden wegen Masselosigkeit oder
  • der Aufenthaltsort des Kunden kann nicht ermittelt werden oder
  • Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind fruchtlos verlaufen.

Uneinbringliche Forderungen sind dann in voller Höhe - d.h. auf null - abzuwerten. Die abgeführte Umsatzsteuer kann der Unternehmer nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UStG korrigieren d.h. er erhält sie vom Finanzamt erstattet oder sie wird verrechnet. Sollte der Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt doch bezahlen, so ist ein entsprechender Ertrag mit Umsatzsteuerausweis zu erfassen.

Beispiel
Unternehmer Müller schließt mit der XYZ-GmbH einen Vertrag über die Lieferung von 100 Designer-Shirts zum Kaufpreis von insgesamt netto 5.000,- €. Der Umsatzsteuersatz beträgt 19%. Der schriftliche Vertrag wird am 05.12.01. unterzeichnet. Müller liefert die Shirts am 10.12.01. Am 15.12.01 erhält die XYZ-GmbH die Rechnung übersandt, mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses des Unternehmens von Müller am 30.01.02 ist die Rechnung noch nicht beglichen. Müller ist bekannt, dass die XYZ-GmbH noch vor dem Jahreswechsel Sanierungsverhandlungen mit ihren Hauptgläubigern aufgenommen hat.

  • Der Ertrag aus dem Geschäftsvorfall ist in dem Zeitpunkt realisiert, indem Müller seine Hauptleistung erbracht hat. Das ist mit der Lieferung am 10.12.01 erfolgt. Der Buchungssatz im Zeitpunkt der Ertragsrealisierung lautet:
    Forderung aus Lieferung und Leistung 5.950 an Umsatzerlöse 5.000 und USt. 950
    Zum 31.12.01 liegen mit der Sanierung objektive Hinweise für eine notwendige Wertminderung vor. Die Wertminderung selbst geschieht durch Schätzung. Müller geht sachgerecht davon aus, dass die Forderung nur noch zu 70 % einbringbar ist. Es ist eine Wertminderung i.H.v. 30 % des Nettowertes der Forderung, also 5.000 * 0,3 = 1.500 zu verzeichnen.
    Die Wertminderung ist im Jahresabschluss als Buchungssatz wie folgt zu erfassen: Zunächst ist die gesamte Forderung umzubuchen:
    zweifelhafte Forderungen 5.950 an Forderungen aus LuL 5.950.
    Um die Wertminderung zu erfassen gibt es zwei Möglichkeiten abzuschreiben: die direkte und die indirekte Abschreibung. Bei der direkten Abschreibung lautet der Buchungssatz: Abschreibungen auf Forderungen 1.500 an zweifelhafte Forderungen 1.500. Bei der indirekten Abschreibung lautet der Buchungssatz: Abschreibung auf Forderungen 1.500 an Einzelwertberichtigung zu Forderungen 1.500.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Carola Ritterbach
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Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Telefon: 0721-20396-28

 

Monika Dibbelt, Rechtsanwältin

Portrait Monika-Dibbelt

Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

Eine steuerberatende Tätigkeit kann Frau Rechtsanwältin Dibbelt nicht erbringen. Bei Bedarf empfiehlt sie gerne einen geeigneten Kontakt.

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