Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 15 – Verordnungen gemäß § 7 BImSchG


4.2.1.1.2 Verordnungen gemäß § 7 BImSchG

§ 7 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) ermächtigt die Bundesregierung zum Erlass von konkretisierenden Rechtsverordnungen in Anknüpfung an die materiell-rechtlichen Verpflichtungen aus den Grundpflichten des § 5 BImSchG.(Fußnote) Zu den auf Grundlage des § 7 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verordnungen gehören:

  • die Störfallverordnung (12. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV), s.u. 4.2.1.1.2.1)
  • die Verordnung über Großfeuerungsanlagen und Gasturbinen (13. BImSchV, s.u. 4.2.1.1.2.2),
  • die Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV, s.u. 4.2.1.1.2.3),
  • die 20. BImSchV betreffend die Behandlung von Kraftstoffen und ähnlichen Stoffen (s.u., 4.2.1.1.2.4),
  • die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV, s.u. 4.2.1.1.2.5),
  • sowie weitere, hier nicht näher erläuterte Verordnungen, wie etwa die Altölverordnung(Fußnote), die Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel(Fußnote), die Deponie-Verordnung(Fußnote), die Altholzverordnung(Fußnote) u.a.(Fußnote)

4.2.1.1.2.1 Störfallverordnung (12. BImSchV)

Die Störfallverordnung (12. BImSchV)(Fußnote) spezifiziert Sicherheitspflichten nicht nur für Betreiber bestimmter immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, sondern bezieht in ihren Anwendungsbereich auch solche Anlagen ein, in deren Betriebsbereichen im Sinne des § 3 Abs 5a BImSchG mit bestimmten, in Anhang I der StörfallVO aufgelisteten störfallrelevanten Stoffen oder Stoffgruppen im bestimmungsgemäßen Normalbetrieb umgegangen wird.(Fußnote)

Zunächst bezieht sich die 12. BImSchV auf sogenannte gefährliche Stoffe. Gemäß § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV sind dies Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I aufgeführt sind oder die dort festgelegten Kriterien erfüllen und die als Rohstoff, Endprodukt, Nebenprodukt, Rückstand oder Zwischenprodukt vorhanden sind, einschließlich derjenigen, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass sie bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs anfallen.

Unter einem Störfall versteht man indes gemäß § 2 Nr. 3 der 12. BImSchV ein Ereignis, wie z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs in einem unter diese Verordnung fallenden Betriebsbereich oder in einer unter diese Verordnung fallenden Anlage ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereichs oder der Anlage zu einer ernsten Gefahr oder zu Sachschäden nach Anhang VI Teil 1 Ziffer I Nr. 4 führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind. Eine ernste Gefahr liegt schließlich gemäß § 2 Nr. 4 StörfallVO vor, wenn das Leben eines oder die Gesundheit mehrerer Personen beeinträchtigt werden oder die Umwelt beschädigt werden kann.

Vor diesem Hintergrund regelt die Störfallverordnung allgemeine und besondere Sicherheitsanforderungen für

  • bestimmte Betriebsbereiche und für bestimmte genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem BImSchG,
  • die nicht Betriebsbereich oder Teil eines solchen sind und
  • die ein gesteigertes Gefährdungspotential aufweisen.(Fußnote)

Die 12. Bundesimmissionsschutzverordnung legt zum einen allgemeine Betreiberpflichten zur Vorsorge und Verhinderung sowie zur Reduzierung der Auswirkungen von Störfällen fest (§§ 3 - 8 StörfallVO). Darüber hinaus werden in §§ 9 - 12 StörfallVO weitere Betreiberpflichten, sowie in §§ 13 - 16 zusätzliche Behördenpflichten normiert.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

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Stand: Januar 2016


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