Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 18 – Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, Bodenschutzrecht, Naturschutzrecht


4.2.1.2.2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht

Die Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ergänzen die abfallrechtlichen Grundpflichten aus § 5 Abs. 1 S. Nr. 3 BImSchG (s.o., 4.2.1.1.1.4).(Fußnote) Abfallrechtliche Anforderungen zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen sind allerdings regelmäßig bereits Gegenstand der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu prüfenden Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG, so dass eine Prüfung des Abfallrechts über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nur in wenigen Fällen zum Tragen kommt.(Fußnote)

4.2.1.2.3 Bodenschutzrecht

Das im Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG)(Fußnote) geregelte Bodenschutzrecht ist für die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung im Hinblick auf die Festlegung der Gefahren- und Vorsorgeschwelle von Bedeutung.(Fußnote) Aufgrund des § 3 Abs. 3 BBodSchG kommt dieser Aspekt bereits über § 5 Abs. 1 BImSchG und damit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zum Tragen, so dass das Bodenschutzrecht nicht anwendbar ist.(Fußnote) Eine zusätzliche Vorsorgepflicht wird in § 7 Satz 1 BBodSchG festgelegt.

Zudem kommen insbesondere die Pflichten des § 4 Abs. 2 und 3 BBodSchG in Betracht, die einerseits den Anlagenbetreiber als Grundstückseigentümer (oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt) zur Vermeidung schädlicher Bodenverunreinigungen und zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen und andererseits den Verursacher einer schädlichen Bodenverunreinigung zu Sanierungsmaßnahmen verpflichten.(Fußnote)

4.2.1.2.4 Die immissionsrechtliche Anlagengenehmigung und das Naturschutzrecht

Regelungen zum Naturschutzrecht finden sich vor allem im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)(Fußnote). Sie sind Bestandteil der Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und nach § 4 Abs. 2 S. 1 der 9. BImSchV sind dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften über Naturschutz und Landschaftspflege erforderlich sind.(Fußnote) Neben den Zielen (§ 1 BNatSchG) sowie den Grundsätzen ihrer Verwirklichung (§ 2 BNatSchG) ist für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen insbesondere der in Kapitel 3 (§§ 13 - 19 BNatSchG) geregelte allgemeine Natur- und Landschaftsschutz von Bedeutung. Gemäß dem Grundsatz aus § 13 BNatSchG sind erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vom Verursacher vorrangig zu vermeiden und, falls dies unmöglich ist, durch Ausgleichs- oder (Schadens-)ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung darf indes nicht erteilt werden, wenn die Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, nicht ausgeglichen werden können, und der Erteilung der Genehmigung wesentliche Belange des Naturschutzes entgegenstehen, so dass das Vorhaben zu einem unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG führen würde.(Fußnote)

Darüber hinaus werden die allgemeinen Schutzregelungen in den Kapiteln 4 - 6 des BNatSchG in Bezug auf bestimmte Gebiete (z.B. Natura-2000-Gebiete, § 34 BNatSchG) oder Subjekte (z.B. Arten- und Pflanzenschutz, § 44 BNatSchG) konkretisiert.

Die Eingriffsregelungen in §§ 11 und 18 BNatSchG eröffnen den Einbezug des BNatSchG in den Bereich der "anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften" gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.(Fußnote) Gleichzeitig entfalten die naturschutzrechtlichen Regelungen unterschiedliche Wirkungen, je nachdem, ob im betreffenden Gebiet ein Bebauungsplan erlassen wurde oder nicht.

Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im Innenbereich nach § 34 BauGB ist die Geltung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aus § 18 BNatSchG gemäß § 21 Abs. 2 BNatSchG ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass dem Antragsteller im Rahmen der Genehmigung keine Ausgleichs- oder Ersatzansprüche im Sinne der §§ 13, 19 Abs. 2 BNatSchG auferlegt werden können und dass während des Verfahrens lediglich eine Anhörung der Naturschutzbehörde zu erfolgen hat (§ 21 Abs. 3 BNatSchG).(Fußnote)

Sofern das Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 BauGB erfolgen soll, greift die Regelung des § 21 Abs. 2 S. 2 BNatSchG. Demzufolge sind die §§ 18 - 20 BNatSchG anwendbar, wobei zwischen vermeidbaren und unvermeidbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterschieden wird. Vermeidbare Beeinträchtigungen sind solche, die zur Erreichung des Eingriffszwecks unterbleiben können; unvermeidbar sind Beeinträchtigungen, die durch die Inanspruchnahme von Natur und Landschaft am Eingriffsort zwangsläufig hervorgerufen werden.(Fußnote) Ist eine Beeinträchtigung vermeidbar, so ist sie zu unterlassen, wobei dieses Gebot nicht dazu zwingt, die ökologisch günstigste Planungsalternative zu wählen.(Fußnote) Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 BNatSchG zu kompensieren. Sollte ein Ausgleich unmöglich sein, hat eine Abwägung zwischen den Belangen des Antragstellers und denjenigen des Natur- und Landschaftsschutzes zu erfolgen.(Fußnote) Dabei begünstigt jedoch die Privilegierung in § 35 BauGB (s.o., 4.2.1.2.1.1.3) die Belange des Vorhabens in hohem Maße.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

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