Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz – Teil 21 – Behördliche Entscheidungen nach der Genehmigungserteilung


5 Behördliche Entscheidungen nach der Genehmigungserteilung

Das BImSchG sieht mit den Ermächtigungen zu nachträglichen Auflagen oder Änderungen sowie zu Untersagungs-, Stilllegungs-, Beseitigungs- und Widerrufsentscheidungen in den §§ 17, 20 und 21 BImSchG repressive Maßnahmen vor. Sie berühren das Vertrauen des Berechtigten in den Bestand einer erteilten, rechtmäßigen und unanfechtbaren Genehmigung und sind daher an restriktiv auszulegende Voraussetzungen geknüpft.

5.1 Nachträgliche Anordnungen

§ 17 BImSchG ermächtigt die Genehmigungsbehörde, unter bestimmten Voraussetzungen nachträgliche Anordnungen vorzunehmen. Die Anordnungsbefugnis dient einem doppelten Zweck: einerseits soll sie die tatsächliche Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten sicherstellen (Durchsetzungszweck) und andererseits dient sie der Konkretisierung der allgemein formulierten Grundpflichten des § 5 BImSchG (Konkretisierungszweck).(Fußnote) In der Praxis führt diese Eingriffsmöglichkeit häufig dazu, dass der Anlagenbetreiber von sich aus Emissionsminderungs- oder sonstige Verbesserungsmaßnahmen an seiner Anlage durchführt.(Fußnote)

Die Behörde kann eine nachträgliche Anordnung verfügen, wenn:

  • es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage handelt und die Genehmigung erteilt wurde und
  • ein Pflichtenverstoß vorliegt.

Anlass für eine nachträgliche Anordnung ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur die Erfüllung der Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder aus den aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (s.o., 4.2.1.1 und 4.2.1.2). Daraus folgt, dass nachträgliche Anordnungen nur zur Verhinderung oder zur Beseitigung eines Pflichtenverstoßes ergehen können und dass die Anordnungen sich nur gegen Personen richten können, die Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder den hierauf gestützten Rechtsverordnungen treffen.(Fußnote) Zu den Verpflichteten zählen sowohl der Betreiber als auch der Anlageneigentümer. Inhaltlich muss sich die Anordnung auf die vollständige oder mindestens teilweise Behebung des festgestellten Pflichtenverstoßes beziehen.(Fußnote) Dies kann durch eine allgemeine Zielvorgabe oder auch durch konkrete technische, organisatorische oder informatorische Maßnahmen erfolgen.

Um zulässig zu sein, muss eine nachträgliche Anordnung zunächst

  • hinreichend bestimmt,
  • für die Beseitigung des Pflichtenverstoßes geeignet,
  • den geringsten Eingriff darstellen und somit erforderlich und
  • tatsächlich (insbesondere technisch) sowie rechtlich erfüllbar sein.

Darüber hinaus hat die Behörde zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Interessenabwägung zu treffen und sich dabei an den Gesichtspunkten in §17 Abs. 2 S. 1 BImSchG zu orientieren:

  • die Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen,
  • die Nutzungsdauer der Anlage,
  • die technischen Besonderheiten der Anlage in abstrakt-genereller sowie einzelfallbezogener Hinsicht,
  • den Aufwand, der angeordneten Maßnahme Folge zu leisten (u.a. Investitions-, künftige Betriebs- und sonstige Folgekosten(Fußnote)) sowie dessen Verhältnis zum angestrebten Erfolg, sowie
  • sonstige Gesichtspunkte, beispielsweise negative Auswirkungen auf Interessen Dritter (Arbeitnehmer, Kunden, Zulieferer) oder auf das Gemeinwohl (Versorgung der Bevölkerung).(Fußnote)

Gegen eine nachträgliche Anordnung besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch und gegebenenfalls eine Anfechtungsklage zu erheben. Diese Rechtsschutzmöglichkeiten werden unter 6.1.2 näher erläutert.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Die Anlagengenehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz“ von Olaf Bühler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, und Niklas Gatermann, LL.M. of German and Polish Law und deutsche Rechtswissenschaften an der Europa-Universität Viadrina, Magister des Polnischen Rechts an der Adam-Mickiewicz-Universität Poznan, mit Fußnoten erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-58-8.


 

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Stand: Januar 2016


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