Bilanzierung – Teil 28 – Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, Abraumbeseitigung und Gewährleistungen, Bewertung von Rückstellungen


Autor(-en):
Carola Ritterbach
Rechtsanwältin

Monika Dibbelt
Rechtsanwältin

Jens Bierstedt
LL.B., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter


9.1.3.3 Rückstellungen für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung

Rückstellungen werden für im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung gebildet, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden, § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB. Bspw. Reparaturen oder Wartungsarbeiten hätten bereits im abgelaufen Geschäftsjahr durchgeführt werden müssen, sind aber unterblieben. Wenn eine Rückstellung gebildet werden soll, müssen Aufwendungen in den nächsten drei Monaten des Folgejahres nachgeholt werden.

Beispiel
Im November 01 wird das Dach des Lagergebäudes von Müller durch einen Sturm beschädigt. Der notwendige Reparaturaufwand beläuft sich auf 9.000,- €. Die Reparatur kann erst im März 02 durchgeführt werden.

  • Es liegt keine Verpflichtung gegenüber Dritten vor. Müller hat nur eine Verpflichtung gegenüber sich selbst. Aufwandsrückstellung gehören primär zur periodengerechten Erfolgsermittlung.

Der Buchungssatz zum 31.12.01 lautet wie folgt:
Reparaturaufwand an Aufwandsrückstellung 9.000,- €

Der Buchungssatz zum 31.12.02 lautet wie folgt:
Aufwandsrückstellung an Bank 9.000,- €

9.1.3.4 Rückstellungen für Abraumbeseitigung

Rückstellungen können für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden, gebildet werden, § 249 Abs.1 Satz 2 Nr. 1 HGB. Bsp. wenn bei Steinbrüchen oder Bergwerken das Erd- oder Gesteinsmassen zu beseitigen ist.

9.1.3.5 Rückstellungen für Gewährleistungen

Rückstellungen können für Gewährleistungen gebildet werden, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HGB. Hier geht es um Kulanzleistungen, die zur Sicherung von Geschäftsbeziehungen wichtig sind, aber letztlich nicht auf einer rechtlich einklagbaren Position beruhen.

9.1.4 Bewertung von Rückstellungen

Nach § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB sind Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Beim Erfüllungsbetrag müssen handelsrechtlich auch die künftigen Preis- und Kostensteigerungen bei der Rückstellungsbewertung mit berücksichtigt werden. Im Kern soll also der Betrag ermittelt werden, den der Kaufmann zur Begleichung der unsicheren Verpflichtung nominal im Zeitpunkt der Zahlung erbringen muss.

Bei der Bewertung der Rückstellungen gibt es nicht wie im Anlage- und Umlaufvermögen ein Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip, dass dann dazu führt, dass diese Werte in der Zukunft nicht überschritten werden dürfen. Vielmehr ist zu jedem Bilanzstichtag zu beurteilen, ob der Rückstellungsbetrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung dem notwendigen Erfüllungsbetrag entspricht. Es sind beliebige Werte möglich d.h. es gibt keine Unter- oder Obergrenze. Das Höchstwertprinzip ist nicht anzuwenden. Der zentrale Schätzmaßstab ist die vernünftige kaufmännische Beurteilung, d.h. dass der Kaufmann auf der Basis ausreichend objektiver Hinweise schätzen muss und das eher pessimistisch. Pessimistisch schätzen bedeutet, dass bei Rückstellungen eher ein höheren als ein niedrigerer Wert anzusetzen ist.

Weiterhin besteht ein Abzinsungsgebot für alle Rückstellung mit einer Restlaufzeit von mehr als 1 Jahr. Dazu heißt es im § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB:
"Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen".

Der Umkehrschluss von § 253 Abs. 2 Satz 1 HGB ist, dass Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von weniger als 1 Jahr nicht abzuzinsen sind.


Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bilanzierung“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Steuerrecht, Monika Dibbelt, Rechtsanwältin, und Jens Bierstedt LL.M., Wirtschaftsjurist und wissenschaftlicher Mitarbeiter, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2016, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6.


 

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Kontakt: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
Stand: Januar 2016


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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Portrait Carola-Ritterbach

Rechtsanwältin Carola Ritterbach absolviert derzeit den Fachanwaltskurs Steuerrecht. Sie berät Gesellschafter und Unternehmer bei der steuerlichen Gestaltung von Gesellschaften und Unternehmen. Sie begleitet Betriebsprüfungen und vertritt bei Finanzgerichtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt oder vor Finanzgerichten.  Rechtsanwältin Ritterbach berät und vertritt bei Steuerselbstanzeigen und Steuerstrafverfahren.  Sie erstellt Unternehmensbewertungen und begleitet Unternehmenskäufe bzw. Unternehmensverkäufe aus steuerrechtlicher Sicht.
Sie berät bei der Gestaltung von Erbschaften und Schenkungen zur Vermeidung unnötiger Erbschaftssteuer und entwirft Vermögensübertragungskonzepte. 
Sie berät hinsichtlich steuerlicher Auswirkungen von Insolvenzen. Dabei prüft und beantragt sie Steuererlasse zum Zweck der Unternehmenssanierung oder für insolvente Steuerschuldner sowie die nachträgliche Aufteilung
on Steuern im Fall der Zusammenveranlagungen bei Insolvenzen einzelner Ehepartner.
Rechtsanwältin Ritterbach ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und ist seit vielen Jahren im Bereich Bankrecht tätig. Steuerliche Fragen bei Finanzierungsgeschäften treffen daher ihr besonderes Interesse.

Carola Ritterbach hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9
  • Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht: Das Recht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Möglichkeiten zur Verringerung der Steuerbelastung bei Erbschaften und Schenkungen, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-16-8,
  • Die Haftung für Steuerschulden, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-39-7

Weitere Veröffentlichungen von Rechtsanwältin Ritterbach im Steuerrecht sind in Vorbereitung, so

  • Änderung von Steuerbescheiden – Wann darf das Finanzamt einen Steuerbescheid aufheben oder korrigieren

Carola Ritternach ist Dozentin für Steuerrecht bei der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Steuerrecht im Deutschen Anwaltsverein.
 Sie bietet Vorträge und Seminare unter anderem zu folgenden Themen an:

  • Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden
  • Wahl der Gesellschaftsform unter Steuergesichtspunkten
  • Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhaftung des Geschäftsführers
  • Mindestlohn – Worauf hat der Steuerberater zu achten
  • Die Umsatzsteuer – eine kauf- und leasingrechtliche Betrachtung
  • Die steuerliche Organschaft – Was wird wo versteuert?
  • Die Besteuerung ausländischer Einkünfte – Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Kapitalanlagen oder Geschäftsführergehälter

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail: ritterbach@brennecke-rechtsanwaelte.de
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Rechtsanwältin Monika Dibbelt berät und vertritt Steuerschuldner bei Fragen über die Abgabe von Steuern und die Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen, insbesondere im Rahmen von Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensperiode. Sie vertritt ihre Mandanten bei der Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Bescheide des Finanzamtes sowie in Verfahren vor den Finanzgerichten und im Steuerstrafrecht. Rechtsanwältin Dibbelt arbeitet derzeit an Veröffentlichungen im Bereich Steuerrecht.

Monika Dibbelt hat im Steuerrecht veröffentlicht:

  • Bilanzierung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-49-6
  • Steuerstrafrecht – Strafbarkeit der Organe in Unternehmen, Monika Dibbelt, Carola Ritterbach und Alexander Mayr, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-48-9
  • Die strafbefreiende Selbstanzeige, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-47-2
  • Besteuerung Personengesellschaften, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Jens Bierstedt LL.M., 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-52-6
  • Steuerberaterhaftung, Carola Ritterbach, Monika Dibbelt und Anika Wegner, 2016, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-51-9

 

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